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Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Wasserpreismodells in Bad Herrenalb geht

Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Wasserpreismodells in Bad Herrenalb geht in die nächste Runde. Die Klageschrift, die nun dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zugestellt wird, liegt auch dem Schwarzwälder Boten vor.

Im Oktober 2017 trat in Bad Herrenalb ein neues Preismodell beim Frischwasser in Kraft. Reiner Hagemann, ein gelernter Verwaltungsjurist, bezweifelt die Rechtmäßigkeit und legte daraufhin im Januar Einspruch ein. Diesen wies die Stadt Bad Herrenalb ab, weswegen sich Hagemann zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe entschloss. Dieses sah sich nicht als zuständig an und leitet den Fall an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim weiter. Wann es dort zum Verfahren kommt, ist derzeit noch offen.

Bad Herrenalb. Darin heißt es in der Begründung dass der Beklagten (der Stadt Bad Herrenalb, Anm. d. Red.) einschließlich ihrer Rechtsaufsichtsbehörde, in diesem Fall das Landratsamt Calw, die Problematik des Rechtswegs nicht hinreichend deutlich sei. Denn laut Hagemann verweise Bad Herrenalb ausschließlich auf die Privatrechtlichkeit des Benutzungsverhältnisses und hält demnach den Widerspruch für unzulässig, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Außerdem heißt es: "Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Widerspruchs ist damit stets, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt". Insoweit sei allein zutreffend, dass sich die "privatrechtliche Wasserabrechnung" auf Paragraf eins Absatz drei der öffentlich-rechtlichen Wassersatzung der Beklagten stütze.

Besitzt die Stadt ein "Ausbeutungsmonopol"?

Damit ist für Hagemann klar, dass es sich, obwohl die Stadtwerke in privater Hand sind, um eine verwaltungsrechtliche Klage handelt und nicht, wie laut Hagemann von der Stadt Bad Herrenalb und dem Landratsamt Calw als Rechtsaufsichtsbehörde angenommen, um einen Fall für die zivile Gerichtsbarkeit.

Hagemann meint in den Ausführungen zur Klage außerdem, dass die Stadt Bad Herrenalb die eigentlich dafür zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließen möchte, was verfassungsrechtlich unhaltbar sei und einen Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit darstelle, mit der sowohl die Beklagte wie auch die Rechtsaufsichtsbehörde, offenbar nicht viel zu tun haben wollen.

Des Weiteren ist Hagemann hier ein Dorn im Auge, dass durch die Stadtwerke ein "Ausbeutungsmonopol" entstanden sei. Dieses begründet er damit, dass die Stadt Bad Herrenalb in "unzumutbarer Art und Weise in die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwang" eingreife, "in dem sie eine verwaltungsrechtsfremde Regelung in die Satzung aufnimmt".

Dies beinhalte, dass die Stadt Bad Herrenalb die Benutzungsverhältnisse der Anschlussnehmer vom öffentlich-rechtlichen Satzungsrecht abkoppeln möchte, den Anschluss- und Benutzungszwang aber aufrechterhält, und damit den Verwaltungsrechtsweg ausschließen wolle.

Dies vor allem wegen einer dann ungehinderten Preisgestaltung. Laut Anklageschrift hat dies zur Folge, dass die Anschlussnehmer, der "Preistreiberei der Beklagten über ihre Stadtwerke hilf- und wehrlos ausgesetzt sind".

Klageabweisung und Verweisung beantragt

Dies habe zur Folge, dass über die Stadtwerke "unter dem Vorwand des neuen Preismodells", erhebliche Preissteigerungen durchgeführt würden, die weit über die Kostendeckung hinausgehe, obwohl laut Kommunalrecht, geregelt im Paragraf 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, der Zugang zu einem unverzichtbaren Grundstoff des Lebens so günstig wie möglich anzubieten sei. Demnach dürften keine Gewinne erzielt werden, obwohl dieser laut Anklageschrift im Jahr 2016 schon 233 000 Euro betragen hätte und durch das neue Modell weiter steige.

Die Widerspruchsfrist für die Stadt Bad Herrenalb ist abgelaufen, doch sowohl Bürgermeister Norbert Mai als auch Karina Herrmann, Geschäftsführerin der Stadtwerke Bad Herrenalb, wollten gegebüber unserer Zeitung keine Stellungnahme abgeben. Kämmerin Sabine Zenker nahm zu den Vorwürfen jedoch Stellung: "Laut unserer Auffassung ist die Klage abzuweisen, da es an der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe fehlt". Das zuständige Gericht sei demnach der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, in Mannheim. diesem soll nun in einem sogenannten Normenkontrollverfahren kommen, die Rechtmäßigkeit der Satzung überprüfen. Dies sei auch der Wunsch von Hagemann, der die Klage beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe als ein " kleines Versehen" bezeichnete.