Am 12. August übergab die Bürgerinitiative im Beisein eines SWR-Fernseh-Teams Rathauschef Norbert Mai einen offenen Brief. Fotos: Kugel Foto: Kugel

Bürgerinitiative-Vertreter sind am Mittwoch wieder im Rathaus. Unterschriftenlisten liegen weiterhin aus.

Bad Herrenalb - Gestern hat es wieder eine Pressemitteilung der Bürgerinitiative "Schweizer Wiese" gegeben. Am morgigen Mittwoch werden weitere Unterschriftenlisten im Rathaus abgegeben.

Bekanntlich sammelt die Initiative Unterschriften für ein Bürgerbegehren mit dem Ziel eines Bürgerentscheids über das geplante Großprojekt auf der Schweizer Wiese.

"Bei nur 27 ungültigen Stimmen hat die erste Tranche der Unterschriftenlisten zum Endergebnis von 699 gültigen Stimmen geführt und damit das für einen Bürgerentscheid notwendige Quorum weit überschritten", heißt es.

Wie berichtet, waren von den bisher abgegebenen 726 Stimmen 699 gültig. Unter den ungültigen Stimmen waren Nicht-EU-Bürger, Personen, die in Bad Herrenalb nur einen Nebenwohnsitz oder gar keinen Wohnsitz hatten. Hinzu kamen gefälschte oder doppelte Unterschriften, teilte Anett Deller, stellvertretende Hauptamtsleiterin der Stadt Bad Herrenalb, mit.

Die Bürgerinitiative bewertet nun dieses Ergebnis als ausgezeichnet, denn bei derartigen Umfragen werde in der Regel von einer Fehlerquote von mindestens zehn Prozent ausgegangen. Dennoch mache sie von ihrem Recht einer Gegenprüfung der ausgesonderten Unterschriften Gebrauch.

"Die Unterschriftensammlung wird bis zum Bürgerentscheid in ausgewählten Geschäften entlang der Kurpromenade und der Alb fortgeführt. Auswärtige Besucher der Stadt oder Bewohner mit Zweitwohnsitz sind von einer Stimmabgabe ausgeschlossen, aber aufgrund des hohen Interesses verweisen wir auf die Möglichkeit eines direkten Kommentars via Kontaktformular auf der Homepage der Stadt Bad Herrenalb", so die Bürgerinitiative weiter.

Allein das bisherige, offizielle Ergebnis verweise auf ein hohes Bedürfnis der Bürger nach Transparenz, die bisher als defizitär empfunden worden sei. Darüber vermittle es bei aller Skepsis angesichts des angekündigten Riesenprojekts, dass es weder Intention der Bürgerinitiative noch der Mehrheit der Unterzeichner sei, Investitionsangebote total zu verweigern, "sondern ein schlüssiges und angepasstes Gesamtkonzept für die ganze Stadt zu finden".

Am morgigen Mittwochmorgen überreichen Vertreter der Bürgerinitiative den zweiten Teil der bisher eingegangenen Unterschriftenlisten im Rathaus – mindestens 500 weitere Signaturen lägen vor.

Zusammen mit der Übergabe eines offenen Briefes zur aktuellen Situation wollen die Sprecher der Initiative, Dorothea Müller und Andreas Tockhorn, mit Bürgermeister Norbert Mai nun einen zeitnahen Gesprächstermin zum gegenseitigen Informationsabgleich und über die Organisation des Bürgerentscheids vereinbaren.

Rechtliche Situation wird geprüft

Wie Bad Herrenalbs Bürgermeister Norbert Mai gestern auf Nachfrage unserer Zeitung sagte, werde momentan die rechtliche Situation geprüft. In der ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung nach der Sommerpause, die in der nächsten Woche stattfindet, werde das Thema aber noch nicht auf der Tagesordnung stehen.

Das Stadtoberhaupt gab zu den Begriffen Bürgerentscheid und Bürgerbegehren folgende rechtliche Darstellung: Mit dem Bürgerentscheid besteht für die Bürger die Möglichkeit, eine wichtige Gemeindeangelegenheit selbst zu entscheiden. Das bedeutet, dass das gewollte Entscheidungsrecht des Gemeinderats unmittelbar an die Bürger zurückgegeben wird.

Der Bürgerentscheid kann durch den Gemeinderat veranlasst werden, wenn er mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließt, dass die Entscheidung den Bürgern unterstellt wird.

Der zweite Weg zum Bürgerentscheid geht über ein zulässiges Bürgerbegehren.

Gibt es einen Bürgerentscheid, muss die Auffassung von Schultes und Gemeinderat erläutert werden. Dies kann durch eine Informationsbroschüre geschehen. Damit soll der Bürger vor der Abstimmung sämtliche Gesichtspunkte in der Auswirkung für die Stadt kennen.

Die Frage des Bürgerbescheids ist positiv zu formulieren und muss mit Ja oder Nein beantwortbar sein. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage mit Nein beantwortet.

Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinderat zuvor bereits über die Sache entschieden hat.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Entscheid abgeändert werden.

Sofern ein Bürgerentscheid nicht durch den Gemeinderat veranlasst wird, hat die Bevölkerung die Möglichkeit, einen Bürgerentscheid zu beantragen. Ziel des Bürgerbegehrens ist somit der Antrag auf einen Bürgerentscheid.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Es muss sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handeln, für die der Gemeinderat zuständig ist. Innerhalb der letzten drei Jahre darf in der gleichen Angelegenheit nicht schon einmal ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens stattgefunden haben.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Die zur Entscheidung bringende Frage muss angegeben, eine Begründung enthalten sein. Ein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme ist dann erforderlich, wenn mit Folgekosten zu rechnen ist. Der Finanzierungsvorschlag muss sowohl die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als auch die Deckung der Folgekosten umfassen.

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats beträgt die Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses. Es muss von mindestens zehn Prozent der Bürger unterzeichnet sein.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Wird es als unzulässig zurückgewiesen, kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

Ist das Bürgerbegehren zulässig, muss der gewünschte Bürgerentscheid stattfinden.