Die Spannung steigt allmählich: Wie viele Bürgermeisterkandidaten werden nach dem 18. Januar ihren Hut für die Bürgermeisterwahl in den Ring werfen – oder werden sich mehrere Fraktionen auf einen Kandidaten einigen? Foto: Kastl Foto: Schwarzwälder Bote

Bürgermeisterwahl: Termin für Stellenausschreibung beschlossen / Wählbarkeit ist zu bescheinigen

Noch rund vier Monate, dann ist es soweit: Für die Bad Dürrheimer geht es an die Wahlurnen, ein neuer Bürgermeister muss gewählt werden. Die Stelle wird offiziell am Freitag, 18. Januar, im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Bad Dürrheim. Jetzt wird es ernst, der Gemeinderat hat den Ausschreibungstermin festgesetzt und von diesem – wie auch vom Wahltermin – hängt einiges ab. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss die Gemeinde spätestens zwei Monate vor der Wahl – das wäre der 31. Januar 2019 – die Stelle ausschreiben. Mit dem 18. Januar hat man ein komfortables Zeitpolster.

Das Ende der Einreichungsfrist für Kandidatenbewerbungen darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden, das wäre der 4. März 2019. Hier schlägt die Verwaltung jedoch den 7. März, 18 Uhr, vor. Begründet wird dies mit Blick auf die Prüfung und der Vorbereitung für den Wahlausschuss.

Sollte am 31. März 2019 kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit bekommen, ist der zweite Wahlgang für den 14. April festgesetzt. Für diesen können sich nochmals neue Kandidaten bewerben, sie müssen bis zum 3. April, 18 Uhr, ihre Unterlagen eingereicht haben.

Für die Bürgermeisterwahl benötigt es einen Gemeindewahlausschuss, der die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen und die Ergebnisse prüft. Für die Bürgermeisterwahl soll der Vorsitzende dieses Gremiums Heinrich Glunz (CDU) sein, Stellvertreter Klaus Götz (FWV); die Beisitzer: Heinrich Glunz, CDU (Barbara Fink); Klaus Götz, FWV (Günter Tschida); Friedhelm Hensler, LBU (Hans Rauh); Andrea Kanold, FDP (Hans Buddeberg) sowie Derya Türk-Nachbaur, SPD (Beate Schrenk). Schriftführer: Markus Stein.

In der Stellenausschreibung sind zudem auch die Erfordernisse genannt, die eine Person als Bürgermeister wählbar machen. Sie benötigt eine Wählbarkeitsbescheinigung ihrer Heimatgemeinde auf einem amtlichen Vordruck, eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach Paragraf 46, Absatz zwei der Gemeindeordnung vorliegt. Wählbar sind Unionsbürger und sie müssen am Tag der Wahl das 25 Lebensjahr vollendet haben, jedoch noch nicht das 68.