DEine Frau erlitt einen Knöchelbruch. Hatte ihr Schwager sie geschubst? Das musste das Amtsgericht Rottenburg klären. (Symbolbild) Foto: bahadirbermekphoto - stock.adobe.com

Eine Frau hat ihrem Schwager vorgeworfen, sie während eines Streits so geschubst zu haben, dass ihr Knöchel brach. Er bestreitet dies. Beide sagten vor dem Amtsgericht Rottenburg aus.

Als „Erbschleicherin“ hat der Angeklagte seine Schwägerin in einem Streit betitelt – das gibt er vor Richter Stefan Fundel im Amtsgericht in Rottenburg zu. Das Ergebnis der Auseinandersetzung: ein gebrochener Knöchel.

 

Doch während der Angeklagte behauptet, sie nicht berührt zu haben, sagt sie, er hätte sie geschubst, sie sei gefallen und habe sich daraufhin den Knöchel gebrochen.

Auseinandersetzung im Elternhaus

Wie der Angeklagte den Vorfall schildert, habe er an jenem Mittag des 15. November 2025 seinen 90-jährigen Vater in seinem Elternhaus besucht. Seine Schwägerin, die zudem die Nachbarin des Angeklagten ist, habe ihren Schwiegervater ebenfalls besuchen wollen, doch als er sie nach ihrer Ankunft sah, habe er gesagt: „Es wäre besser, wenn einer von uns jetzt geht.“ Das Verhältnis der beiden sei schon lange schwierig, daher würde er den Kontakt vermeiden.

Sie solle ihm entgegnet haben, dass er „nicht mehr ganz dicht“ sei, sagt er. Er habe daraufhin das Haus verlassen, sie als „Erbschleicherin“ bezeichnet und sei in sein Zuhause, das rund 500 Meter entfernt ist, gefahren.

Zehn Minuten später habe er sich jedoch umentschieden, „nicht der Klügere sein zu wollen“, und sei zurückgefahren. Seine Schwägerin und sein Vater haben laut Angeklagten unter dem Balkon gesessen, als er mit seinem Auto über die Einfahrt hinaus direkt in den Garten gefahren sei und dort parkte. Er stieg aus, soll gesagt haben: „Wenn jemand verschwinden soll, dann sie.“

Die Klägerin sei auf ihn zugekommen, soll geschrien haben, er sei „nicht ganz sauber im Kopf.“ Er sei sich sicher gewesen: „Es war ein rein verbaler Streit – keine erhobenen Hände oder Sonstiges.“ Plötzlich soll sie gesagt haben: „Jetzt ist mein Knöchel schon wieder umgeknickt.“ Hingefallen sei die Schwägerin laut Angeklagten nicht – sie soll von Anfang bis Ende auf beiden Beinen gestanden haben. Der Vater habe den Vorfall laut Angeklagten nicht gesehen und sich dazu nicht geäußert.

Als „Dreckspack“ bezeichnet?

Nach ihm kam die Schwägerin als Nebenklägerin und Zeugin in den Raum. Wie sie erzählt, sei sie sofort nach ihrer Ankunft mit dem Fahrrad von ihrem Schwager als „Betrügerin“ und „Dreckspack“ beleidigt worden. Sie sei schockiert und ruhig gewesen, während er geschrien habe.

Als er später – nach seiner Rückkehr – „unmittelbar und radikal“ vor ihrem Fahrrad, das an der Hauswand angelehnt gewesen sei, geparkt habe, sei sie aus Angst, er würde das Rad umstürzen, in dessen Richtung gegangen. Sie solle abhauen, soll er gesagt haben.

Er sei „mit voller Absicht“ auf sie zugegangen, während sie „perplex“ etwa zwei Meter vor der Hauswand gestanden habe. Er habe sie mit beiden Händen gegen ihre Brust geschubst. Die Geschädigte sei rechtsrum zu Boden gefallen, habe nicht mehr aufstehen können, sagte sie. Ihr Schwager sei weggefahren. Wie auch der Angeklagte sagte die Klägerin, ihr Schwiegervater habe keine Reaktion auf den Vorfall gezeigt.

Richter Fundel fragte nach: Wenn die Klägerin rund zwei Meter von der Hauswand entfernt stand, wie konnte es sein, dass sie rechtsrum fiel und sich den Knöchel brach, statt sich nach hinten hinaus an der Hauswand abzufangen? Sie entgegnete, aus Reflex nach rechts gefallen zu sein, die Distanz von der Hauswand sei – als 1,60 Meter große Frau – zu groß gewesen, um sich an ihr abzufangen.

Wenige Minuten nach dem Sturz seien ihre Söhne und ihr Mann eingetroffen. Gemeinsam riefen sie die Polizei.

Schwiegervater sah Geschädigte fallen

Der 90-jährige Schwiegervater sagte als Zeuge aus. Er erinnere sich daran, dass beide laut gewesen seien, der Streit sich aufgeputscht habe. Dass seine Schwiegertochter gefallen sei, während sein Sohn ihr gegenüber stand, habe er gesehen. Ob sie von ihm geschubst wurde, daran erinnere er sich nicht mehr.

Auch der Polizist, der damals im Einsatz war, sagte aus. Er erinnere sich, dass die Geschädigte beim Eintreffen der Polizei auf den Beinen war und sogar auf sie zugekommen sei. Sie habe über Schmerzen geklagt, doch er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Knöchel angeschwollen war. Und: Der Schwiegervater solle so gewirkt haben, als sei „das alles nicht so dramatisch gewesen“, beschrieb es der Polizist.

Richter Stefan Fundel schlug eine pragmatische Lösung vor. Er sagte: „Der Bruch ist da – definitiv.“ Doch ob es sich wirklich um ein Schubsen oder Hinfallen handelte, sei unklar. Er beschloss daher, dass der Schwager der Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro bis zum 31. Mai 2026 überweisen muss.