Auf Vodafone ist man in Nusplingen derzeit gar nicht gut zu sprechen. Foto: Wolf von Dewitz/dpa

Seit Wochen zicken Internet und Telefon in Nusplingen. Vodafone sagt, das Probem sei behoben, aus dem Rathaus kommt Widerspruch.

Schon vor Weihnachten zeigte sich Nusplingens Bürgermeister Jörg Alisch dann doch einigermaßen beschwichtigt in Sachen Vodafone-Ärger in seiner Gemeinde. Denn bisher hatte die Kommunikation mit dem Telekommunikationsgiganten nicht wirklich gut funktioniert. Funktioniert hat vor allem aber das Internet samt Telefon nicht sonderlich zuverlässig.

 

Das hatte dann irgendwann auch den Gemeinderat erreicht, wo man sich ebenfalls über die Störungen und das Gebaren von Vodafone echauffiert hatte. Immerhin, so Alisch dann am Rande einer Verbandssitzung, habe man jetzt einen festen Ansprechpartner als Gemeinde.

„Es ist eine ganz Kette von Störungen und für uns sind auch keine Muster zu erkennen“, so der Rathauschef damals. Er ergänzte: „Die fehlende Verlässlichkeit ist ein Problem.“​

So ist nun die Lage im neuen Jahr

Internet und Telefon sind bei einzelnen Betroffenen immer noch gestört, wenngleich eine leichte Besserung zu bemerken sei. „Das Internet ist heutzutage doch lebensnotwendig“, klagt eine Betroffene.

Und auch aus dem Nusplinger Rathaus vermeldet Jörg Alisch dieser Tage per Mail zwar, dass es im Rathaus selbst funktioniere, doch „über die Feiertage muss es wohl an etlichen Orten gehakt haben“, so der Bürgermeister. Allerdings höre er im Moment nicht so viel, „wobei die Leidensfähigkeit zwischenzeitlich hoch ist.“

Wenn es nach Vodafone geht, dann ist das Leiden ohnehin längst Geschichte. „Diese Störung in Nusplingen ist seit dem 19. Dezember final behoben“, teilt Konzernsprecher Volker Petendorf auf Anfrage unserer Zeitung mit. Wie so oft in diesem Fall widersprechen sich nun abermals die Darstellungen von Konzern und Betroffenen.

Weil die Zustände bereits im Vorjahr kaum zu ertragen waren, hatte sich Alisch an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gewandt. Diese bestätigt das auch und schreibt: „Nach Rücksprache mit Vodafone hat die Bundesagentur dem Bürgermeisteramt mitgeteilt, dass Vodafone darum bittet, dass sich die Kunden direkt an den Anbieter wenden, um gegebenenfalls eine Entstörung einzuleiten.“

Entstörung muss schnell erfolgen

Binnen zwei Tagen, erklärt Sprecherin Judith Henke. Klar ist aber Folgendes: „Kundenschutzrechtlich sind Anbieter gesetzlich zu einer unverzüglichen Entstörung verpflichtet.“ Komme dieser dem nicht nach, dann kann die BNetzA Abhilfe verlangen.

Ferner schreibt die BNetzA ganz allgemein: „Die Störungs(un)anfälligkeit von Telekommunikationsdiensten ist durchaus auch ein Qualitätsmerkmal der Anbieter beziehungsweise der vom Anbieter angebotenen Infrastruktur und somit ein Wettbewerbsparameter.“

Was betroffene Kunden tun können

Hier wissen natürlich die Verbraucherzentralen Rat. „Als Folge der Störung haben Kunden mehrere Ansprüche“, schreibt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das reicht von einer Minderung des Beitrags bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung.

Generell besteht ein Entschädigungsanspruch immer dann, wenn eine vertragliche Leistung des Vertrages nicht genutzt werden kann, so Buttler. Sprich, es bedarf keines Komplettausfalls, sondern es reicht, wenn Teile des Vertrages – etwa Telefon, Internet oder TV – nicht genutzt werden können. So lautet im Übrigen auch ein einschlägiges Urteil des Landgerichts Göttingen aus dem Jahr 2023.

Die Höhe der Entschädigung ist klar geregelt: Beseitigt der Anbieter die Störung nach Eingang der Meldung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen, so kann man am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts verlangen.

Wichtig ist, die Ausfälle zu dokumentieren

Anfallende Kosten, etwa durch ein höheres Datenvolumen am Handyvertrag, um den Internetausfall zu überbrücken, können ebenfalls geltend gemacht werden, so die Verbraucherzentrale.

Entscheidend ist das richtige Vorgehen: Der Anbieter muss schriftlich über die Störung informiert und aufgefordert werden, diese zu beseitigen. „Als Frist zur Beseitigung der Störungen wird eine Woche empfohlen“, schreibt Buttler. Ausgeschlossen sind Entschädigungens, wenn die Störung auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt beruht.