Der Bundesinnenminister will Abschiebungen beschleunigen – ein Instrument dafür wird in der juristischen Fachwelt heiß diskutiert.
Im vergangenen Jahr wurden rund 20 100 Personen aus Deutschland abgeschoben. Angesichts von rund 225 000 ausreisepflichtigen Menschen mit rechtskräftig abgelehntem Asylantrag klingt das nicht viel. Allerdings haben von den 225 000 über 80 Prozent eine Duldung, das heißt, die Abschiebung kann aus humanitären Gründen oder aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht durchgeführt werden, etwa wenn dort ein Bürgerkrieg tobt.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat sich fest vorgenommen, die Zahl der Abschiebungen deutlich zu steigern. Dazu soll auch ein Gesetz dienen, das er Anfang Oktober in den Bundestag eingebracht hat und seither eine anhaltende Debatte ausgelöst hat. Es besteht aus zwei Teilen: Einerseits soll künftig allein die Bundesregierung und nicht mehr Bundestag und Bundesrat per Rechtsverordnung bestimmen können, welche Länder als sichere Herkunftsstaaten gelten, in die grundsätzlich abgeschoben werden kann. Und wer in Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam genommen wird, soll künftig keinen anwaltlichen Vertreter (Pflichtverteidiger) mehr gestellt bekommen.
Entzug des Pflichtanwalts „ist eines Rechtsstaats unwürdig“
Der zweite Punkt ist in der juristischen Welt hochumstritten. Es ist das erste Mal seit 1949, dass in der Bundesrepublik eine nach deutschem Recht gewährte anwaltliche Pflichtbeiordnung in Haft- oder Gewahrsamssachen wieder abgeschafft oder hinsichtlich des Umfangs gesetzlich eingeschränkt wird. Das hat die Bundesregierung in einer Anfrage auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt. Handelt es sich hier also um einen rechtlichen Kulturbruch oder nur um ein Detail im Abschiebeprozess? Der grüne Rechtspolitiker Helge Limburg nennt die Maßnahme „eines Rechtsstaates unwürdig“ und spricht von der Aufgabe, „die Bundesregierung auf den Pfad der rechtsstaatlichen Tugend zurückzuführen“. Ziemlich hoch gegriffen also. Zu hoch?
Es gibt keine einheitliche Statistik über die Zahl der in Abschiebehaft genommenen Personen. 2022 waren es nach Schätzungen rund 5000 Menschen. In Deutschland gibt es derzeit rund 800 Plätze für Abschiebehaft in 13 spezialisierten Einrichtungen.
Der Bundesinnenminister versteht die Aufregung nicht. Alexander Dobrindt hält den Widerstand gegen das Gesetz für eine Blockade aus ideologischen Gründen. In der Bundestagsrede zur Einbringung des Gesetzentwurfs verwies er auf den langen Instanzenweg: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüfe den Asylantrag, der Asylbewerber werde angehört, gegen die Entscheidung könne bei Verwaltungsgerichten geklagt und Berufung eingelegt werden, und immer könne sich der Antragsteller rechtlich beraten lassen. Dobrindt weiter: „Aber wenn am Ende dieses ganzen rechtsstaatlichen Prozesses der Betroffene keinen Schutzstatus bekommt und abgeschoben werden muss, weil er der Ausreisepflicht nicht nachkommt, dann braucht es schlichtweg keinen juristischen Pflichtverteidiger mehr. Der soll am Schluss nur noch die Abschiebung verhindern.“
Ganz so einfach ist die Sache aber eben nicht. Darauf macht der Deutsche Anwaltsverein aufmerksam. In der Anhörung zum Gesetz weist die politische Vertretung der deutschen Anwälte darauf hin, dass „noch immer über die Hälfte aller Inhaftierungen rechtswidrig“ sei. Das liegt an der sehr komplexen juristischen Materie. „Selbst fachunkundige Juristen scheitern häufig an der Komplexität der Materie“, heißt es in der Stellungnahme. Wenn das aber so ist, haben Betroffene, oft verängstigt und unter Schock stehend, keine Chance, allein auf sich gestellt ihre Rechte geltend zu machen.
Abschiebehaft haft nichts mit Strafhaft zu tun
Aber was macht die Abschiebehaft zu einer so schwierigen Sache? Sie hat rechtlich nichts mit Strafhaft zu tun und ist auch keine Beugehaft. Sie soll lediglich sicherstellen, dass die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers tatsächlich erfolgen kann. Da aber gibt es vieles zu beachten: Es muss ein Haftgrund vorliegen. Dafür ist eine Reihe von Kriterien zu prüfen. Das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot schreibt auch vor, dass Haft stets erforderlich sein muss und zeitlich begrenzt ist. Abschiebungshaft muss also letztes Mittel zur Sicherung einer erforderlichen Abschiebung sein. Es gibt auch dann noch vieles zu prüfen, wenn der von Dobrindt beschriebene Instanzenweg durchlaufen ist. Ist die Haft wirklich erforderlich? Besteht sonst Fluchtgefahr? Wird die Abschiebung mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet, und kann sie tatsächlich alsbald erfolgen? Wird bei der Unterbringung das strikte Trennungsverbot zu Straftätern beachtet? Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör beachtet worden?
Hohe Fehlerquote durch mangelnde Sprachkenntnisse
Angesichts der aufgrund der Komplexität hohen Fehlerquote „drohen rechtsstaatliche Grundsätze ihre generelle Gültigkeit zu verlieren“, sagt Stefan Keßler vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst. „Eine Ursache für die Fehlerquote ist, dass Betroffene, die oftmals mittellos sind und denen es an System- und Sprachkenntnissen fehlt, ohne professionellen Beistand vor Gericht keine Chance haben, ihre Grundrechte zu verteidigen.“
Die Befürworter der Neuregelung weisen – zu Recht – darauf hin, dass das Gesetz nur eine Reform der Ampelregierung aus dem Jahre 2024 zurücknimmt. Der SPD-Rechtspolitiker Sebastian Fiedler wies in der Bundestagsdebatte darauf hin, dass der Gesetzentwurf der Empfehlung der Justizministerkonferenz der Länder folge. Die argumentierte mit der notwendigen Beschleunigung der Abschiebungen. So argumentiert auch Minister Dobrindt. Aber gibt es Zahlen, die belegen, dass eine rechtskräftig angeordnete und vollziehbare Abschiebung durch die anwaltliche Vertretung des Ausreisepflichtigen verzögert wurde? Der grüne Helge Limburg wollte das von der Bundesregierung genau wissen. Ihre Antwort ist interessant: „Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, ob und gegebenenfalls wie häufig sich eine anwaltliche Vertretung auf die Durchführung einer Abschiebung zeitlich auswirkt.“