Die Sommerferien haben begonnen und damit auch die Urlaubszeit. Etliche nehmen sich frei und verreisen, ob im In- oder im Ausland. Doch was gilt für jene, die nicht arbeiten? Die Agentur für Arbeit gibt Auskunft.
Das Bedürfnis, einfach mal weg zu kommen und etwas anderes zu sehen, als seine eigenen vier Wände, ist vermutlich jedem bekannt. Da geht es Arbeitslosengeldbeziehern nicht anders. Bei ihnen sieht der Weg in den Urlaub jedoch etwas anders aus.
Stefan Gauß, Pressesprecher der Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim, erklärt, dass ein Verreisen möglich ist, jedoch an Bedingungen geknüpft sei. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen In- oder Auslandsaufenthalt handelt. Zu den Bedingungen gehöre eine „vorherige Absprache und Genehmigung“ durch die Arbeitsagentur.
Urlaubsanspruch gibt es nicht
Beantragt werden kann der Urlaub beziehungsweise eine Ortsabwesenheit online auf www.arbeitsagentur.de. Auch telefonisch oder persönlich sei ein Antrag möglich, wie der Internetseite der Agentur für Arbeit entnommen werden kann.
Einen Urlaubsanspruch wie Geschäftstätige, die kein Arbeitslosengeld erhalten, gibt es nicht. „Pro Jahr kann für höchstens 21 Tage […] eine Ortsabwesenheit beantragt werden, ohne dass die Leistungsgewährung davon betroffen ist“, erläutert Gauß. Innerhalb dieser drei Wochen werden die Gelder also weiterhin ausgezahlt.
Ist Abwesenheit zu lang, entfällt der Anspruch auf Geld
Bis zu sechs zusammenhängende Wochen können von der Arbeitsagentur genehmigt werden, Arbeitslosengeld wird nur bis zur dritten Woche gezahlt.
Sollte die Abwesenheit jedoch sechs Wochen überschreiten, „besteht für den gesamten Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld“. In diesem Fall müsse nach der Rückkehr erneut ein Antrag auf Arbeitslosigkeit gestellt werden, so der Pressesprecher.
Auf der Internetseite der Arbeitsagentur lässt sich darüber hinaus nachlesen, dass sich der Verreiste nach der Rückkehr persönlich zurückmelden muss, da es sich sonst negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken kann.
Doch wieso gibt es diese Befristung für eine Ortsabwesenheit? „Die Arbeitsagentur möchte Arbeitslose möglichst optimal beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen.“ Dazu gehöre, dass von einer zuständigen Vermittlungsfachkraft geprüft wird, inwiefern sich eine Abwesenheit auf die Vermittlungschancen auswirkt.
Als Beispiel nennt Gauß passende verfügbare Stellenangebote, auf die sich in dem Zeitraum nicht beworben werden kann.
Dies ist auch der Grund, warum, wer Arbeitslosengeld erhält, in der Regel sowohl orts- als auch zeitnah erreichbar sein muss.