Ruhe, Respekt und recht freundlich – was simpel klingt, ist dennoch der beste Weg bei einer Polizeikontrolle. Was ein Autofahrer nicht beantworten oder mitmachen muss, erklären Polizei und der Verkehrsrechts-Experte einer Rottweiler Kanzlei. Letzterer gibt auch Tipps, wie man sich am besten nicht selbst belastet.
Adrenalin beginnt durch den Körper zu rauschen, das Herz klopft aufgeregt und so mancher weiß nicht so recht, was zu tun ist: Immer wieder halten Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer für Kontrolle an. Die Polizeibeamten treten ans Fahrerfenster: „Hallo, allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.“
Dass der Autofahrer dabei aufgeregt ist, ist relativ normal. Denn in eine solche Situation kommen die wenigsten regelmäßig. Wir haben bei der Polizei nachgefragt, wie man sich am besten verhalten sollte. Außerdem gibt Patrick Bittigkoffer, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Kanzlei Burkhard in Rottweil, Auskunft darüber, was bei einer Kontrolle gemacht werden muss – und was nicht.
Wann und wen darf die Polizei kontrollieren?
Polizeikontrollen finden demnach aus verschiedenen Gründen statt. Zum einen die genannte „allgemeine Verkehrskontrolle“ zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit. Zum anderen kann es konkrete Anhaltspunkte geben. „Wie etwa auffälliges Fahrverhalten, technische Mängel am Fahrzeug oder den Verdacht auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten“, erklärt Patrick Zöller, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Konstanz.
Dass die Polizei im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit kontrollieren darf, ist in Paragraf 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, bestätigt Anwalt Bittigkoffer. Verkehrsteilnehmer haben demnach auch den Anweisungen der Polizeibeamten zu folgen.
Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?
Zuallererst empfiehlt die Polizei, ruhig zu bleiben. Dadurch könne auch verhindert werden, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
„Wenn die Polizei hinter einem Fahrzeug ist und das Anhaltesignal ‚Stopp Polizei‘ einschaltet, sollte man ruhig bleiben, den Blinker setzen und an einer geeigneten Stelle rechts anhalten“, erläutert Zöller. Bei dem Signal „Bitte Folgen“ ebenso: dem Streifenwagen langsam folgen und sicher anhalten.
„Falls Beamte am Straßenrand stehen und mit einer Kelle oder Handzeichen zum Anhalten auffordern, sollte man kontrolliert abbremsen, auf den nachfolgenden Verkehr achten und an der angegebenen Stelle anhalten.“
Wie verhalte ich mich im besten Fall gegenüber den Beamten?
„Sprache und Körpersprache haben einen großen Einfluss auf den Verlauf einer Kontrolle“, sagt der Polizeisprecher. Wie auch im Gespräch mit anderen Personen, erleichtert eine „ruhige, freundliche und kooperative Art“ den Ablauf einer Kontrolle. Ein respektvoller Ton sei ebenfalls von Vorteil.
Dabei sollte die Insassen im Fahrzeug bleiben und warten, bis die Beamten am Wagen sind. „Dabei möglichst die Hände am Lenkrad lassen, damit sie für die Polizei sichtbar sind“, unterstreicht Zöller. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten hektische Bewegungen vermieden werden.
Was sollte ich möglichst vermeiden?
„Diskutieren oder aggressives Verhalten: Dies erschwert die Kontrolle und kann die Situation unnötig eskalieren lassen“ weiß Zöller. Zudem können das Verstecken oder die Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten den Verdacht auf ein mögliches Fehlverhalten oder Verstöße wecken. Das Beste ist also, alles bereit zu haben und den Beamten auch zu zeigen. Dazu gehören der Führerschein und/oder Personalausweis sowie der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1).
Wenn diese Dokumente nicht vorgezeigt werden können, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, erläutert Bittigkoffer. Wenn der Führerschein vergessen wurde, kann dies zehn Euro kosten.
Außerdem können die Beamten auch Ausrüstungsgegenstände, die grundsätzlich mitgeführt werden müssen, kontrollieren. Dazu gehören das Warndreieck, Warnwesten und der Verbandskasten. Die ist in Paragraf 31b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Kann ich durch Fehlverhalten eine Strafe riskieren?
Wer bei einer Kontrolle etwas riskiert, kann auch mit Strafen konfrontiert werden. Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten stellen hierbei eine Straftat dar, die angezeigt werden kann. Wer das Anhaltesignal der Polizei ignoriert, begeht zudem eine Ordnungswidrigkeit – gemäß Paragraf 36 der StVO. Zum einen kann diese ein Bußgeld nach sich ziehen, zum anderen – beispielsweise bei schweren Fällen wie einem Fluchtversuch – kann ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden.
Kann ich den Alkohol- oder Drogentest verweigern?
Der Polizeisprecher gibt zudem Auskunft, dass die Verweigerung von Tests zu weiteren Schritten führen kann. Grundsätzlich aber sind ein Atemalkoholtest, ein Drogenschnelltest oder eine Urinprobe freiwillig.
Doch die Verweigerung kann bei „Anzeichen von Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit“, also Alkoholgeruch oder eine unsichere Fahrweise, zu einer Blutentnahme bei einem Arzt – meist in einem Krankenhaus – führen. Dies bestätigt auch Rechtsanwalt Patrick Bittigkoffer. Verpflichtet zu den Tests sei niemand, doch die Blutentnahme von einem Arzt bei gegebenen Anzeichen müsse geduldet werden.
Muss ich jede Frage der Beamten beantworten?
Tatsächlich muss man nicht auf alle Fragen antworten – obwohl eine Mitwirkungspflicht des kontrollierten Verkehrsteilnehmers besteht. Fragen zu den Personalien und zum Fahrzeug müssen beantwortet werden, allgemeine Fragen nicht.
So muss beispielsweise nicht beantwortet werden, woher man gerade kommt. Erst recht dürfen Fragen unbeantwortet bleiben, wenn die Gefahr besteht, dass man sich mit einer Antwort selbst belastet. Dann gibt es ein Aussageverweigerungsrecht, erklärt Anwalt Bittigkoffer.
Tatsächlich „verbotene“ Fragen dürften einem bei einer Polizeikontrolle nicht begegnen, meint er. „Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn verbotene Vernehmungsmethoden angewendet werden, kann dies dazu führen, dass gewonnene Erkenntnisse unter Umständen nicht verwertbar sind.“ Auch hier gilt: „Besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten, sollte man von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Übrigens empfiehlt der Anwalt die Frage „Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ immer mit „Nein“ zu beantworten.
Dürfen Polizisten das Auto ohne Weiteres durchsuchen?
„Ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss darf das Auto nicht durchsucht werden, ebenso wenig der Fahrer“, unterstreicht Bittigkoffer. „ Etwas anderes gilt nur bei dem Verdacht einer Straftat und Gefahr im Verzug.“ Dann wiederum dürfen die Beamten entsprechend gefundene Gegenstände sicherstellen.
Ebenso dürfe das Handy des Verkehrsteilnehmers nicht überprüft werden. Auch hier gilt: nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder bei einer Gefahr im Verzug. Also sei ein Verkehrsteilnehmer erst einmal nicht dazu verpflichtet, sein Handy zu entsperren oder es vorzuzeigen, erläutert Bittigkoffer.
Wenn ich Ausrüstungsgegenstände aus dem Auto hole, dürfen die Polizisten dann ins Fahrzeug schauen?
Es kann nicht verlangt werden, dass sich ein Polizist komplett vom Auto fern hält, sagt Bittigkoffer. Daher sei es auch nicht vermeidbar, dass dieser während einer solchen Situation „gewissermaßen über die Schultern“ des kontrollierten Verkehrsteilnehmers blickt. „Wenn der Polizist ‚im Weg steht‘ kann man ihn sicherlich freundlich bitten, einen Schritt zur Seite zu machen“, meint Bittigkoffer. Doch grundsätzlich empfehle es sich, Ruhe zu bewahren und den Polizeibeamten freundlich zu begegnen.
Begriffe und Erläuterungen
Mitwirkungspflicht
Diese Pflicht regelt die Kooperation bei einer Polizeikontrolle. So müssen beispielsweise Führerschein und Fahrzeugpapiere den Beamten vorgezeigt werden.
Aussageverweigerungsrecht
Dies bedeutet, dass der kontrollierte Verkehrsteilnehmer bei Themen, bei denen er sich selbst belasten könnte, schweigen darf.
Gefahr im Verzug
Diese liegt vor, wenn eine gesetzliche Pflicht nicht eingehalten werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme erschwert oder vereitelt würde. Beispielsweise wenn der Verlust von Beweismitteln droht.
Inhalt des Verbandskastens
Der ADAC gibt auf seiner Homepage an:
1 Heftpflaster, 5 mx 2,5 cm
4 Wundschnellverbände, 10 cm x 6 cm
2 Verbandpäckchen
1 Verbandpäckchen
2 Gesichtsmasken , mind. Typ 1
1 Verbandtuch, 60 cm x 80 cm
6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
2 Fixierbinden
3 Fixierbinden
1 Dreiecktuch
1 Rettungsdecke, 210 x 160cm
1 Erste-Hilfe-Schere
4 Einmalhandschuhe
1 Erste-Hilfe-Broschüre
2 Feuchttücher zur Hautreinigung
1 14-teiliges Fertigpflasterset
1 Verbandpäckchen K