Die Hundesteuer in Schuttertal wird kommendes Jahr erhöht. Für Wachhunde gibt es gesonderte Regelungen.
Viele Fragen zur Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer hatte der Gemeinderat am Dienstagabend zu klären. Zuletzt wurde der Steuersatz vor 18 Jahren angepasst. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Gemeinde erhoben werden muss. Die Zahl der Hunde ist in den vergangenen Jahren angestiegen. 2024 sind 243 besteuerte Tiere in Schuttertal gemeldet, 2019 waren es noch 224. Die Neuerungen treten zum 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft. Das sind die wichtigsten Punkte:
Höhe der Steuersätze: Bisher wurden 72 Euro für den Erst- und 144 Euro für jeden weiteren Hund pro Jahr fällig. Der Satz wird auf 96 Euro für den Erst- und 192 Euro für jeden weiteren Hund erhöht. Das beschloss der Rat einstimmig auf Vorschlag der Verwaltung.
Erweiterung der Steuerbefreiung: Neben den bisherigen Gründen für eine Befreiung von der Steuer kommen drei weitere hinzu. Dies betrifft Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, solche, die als Nachsuchehunde beim Landesjagdverband gemeldet sind und Hunde, die speziell zur Suche von Schweinekadavern ausgebildet sind, die mit der afrikanischen Schweinepest infiziert wurden.
Einführung von Dauerbescheiden: Jährlich werden mehr als 200 Bescheide an Hundehalter verschickt. Nun kann auf Dauerbescheide umgestellt werden – wie auch bei der Grundsteuer. Einmal jährlich gibt es eine Festsetzung über die Höhe der Steuer, die in der Regel gleichbleibend ist. Bis sich eine Änderung ergibt, gilt der Erstbescheid.
Zweithund-Regelung bei „Zwinger“: Hunde, die neben solchen in „Zwingern“ gehalten werden, sollen als Zweithunde mit dem doppelten Steuersatz verankert werden. Das wird in Schuttertal bereits umgesetzt und wird nun auch in die Satzung aufgenommen.
Wachhund-Regelung: Für Wachhunde gilt ab 2025 eine Steuer von 48 Euro pro Jahr. Aus Sicht von Bürgermeister Matthias Litterst gibt es nicht die eine richtige Antwort auf die Frage, welche Tiere als Wachhunde deklariert werden, jede Option habe Vor- und Nachteile. „In jeder Konstellation wird es Einzel- und Grenzfälle geben, die nicht gerecht erscheinen“, so Litterst. Bisher habe die Satzung vorgesehen, dass für Hunde, die „zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden und dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist“, ein verminderter Steuersatz von 36 statt 72 Euro zu erheben ist.
Die vage Formulierung könne zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. „Deshalb müssen wir hier handeln“, so Litterst. Generell möglich und zu diskutieren seien bei der Thematik etwa eine Abschaffung des Wachhund-Paragrafen, eine Umformulierung, eine Festlegung von Wachhund-Rassen, die Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes sowie die Festlegung der Wachhund-Anzahl und der Umgang mit weiteren Hunden.
Der Rat entschied sich dafür, Wachhunde bei allen im baurechtlichen Außenbereich (Paragraf 35 Baugesetzbuch) befindlichen Grundstücken anzuerkennen. Damit fallen weitere 42 bisherige „Standardhunde“ in die Regelung, was zu Mindereinnahmen führt. Bei einer Enthaltung von Litterst stimmte der Rat der Variante zu. Für einen zweiten Hund neben dem Wachhund wird der doppelte Steuersatz – wie für einen Zweithund – fällig.