Wegen einer gemeldeten Rauchentwicklung im Glasbachweg musste die Feuerwehr Schramberg am Mittwoch ausrücken.
Um unnötige Einsätze der Feuerwehr zu vermeiden, müssen Gartenfeuer in der Regel mindestens zwei Tage im Voraus beim Ordnungsamt angemeldet werden. Dieser Vorgabe kam ein Anwohner im Glasbachweg ordnungsgemäß nach – dennoch musste die Feuerwehr Schramberg am Freitagmittag ausrücken.
Gegen 12 Uhr waren die Einsatzkräfte wegen einer unklaren Rauchentwicklung im Freien alarmiert worden. Beim Eintreffen stellte sich jedoch schnell heraus, dass es sich um das bereits angemeldete Gartenfeuer handelte.
Offenbar hatte ein aufmerksamer Bürger, der die Feuerwehr verständigte, eine andere Hausnummer angegeben. Dadurch konnte die Leitstelle das Feuer zunächst nicht dem angemeldeten Gartenabbrand zuordnen. Für die Feuerwehr war der Einsatz nach kurzer Kontrolle beendet.
Was ist erlaubt?
Wer im Garten ein Feuer entzünden möchte, sollte die geltenden Vorschriften beachten. Erlaubt ist in der Regel lediglich das Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz, Reisig sowie Baum- und Strauchschnitt.
Verboten ist hingegen das Verbrennen von Abfällen wie Restmüll, behandeltem oder gestrichenem Holz sowie feuchtem Grünabfall. Solche Stoffe verursachen starke Rauch- und Schadstoffbelastungen und dürfen deshalb nicht im Freien verbrannt werden.
Außerdem müssen bei Gartenfeuern bestimmte Sicherheitsabstände eingehalten werden. Häufig gelten Mindestabstände von rund 50 Metern zu Gebäuden sowie etwa 100 Metern zu Wäldern oder Straßen. Damit soll verhindert werden, dass Rauch oder Funken eine Gefahr darstellen.
Kleine Feuerschalen mit einem Durchmesser von bis zu einem Meter sind vielerorts genehmigungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ausschließlich der Gemütlichkeit dienen und nur geeignetes Brennmaterial verwendet wird.