Das Amtsgericht Hechingen hat einen Mann aus Bisingen wegen einer Äußerung im Kurznachrichtendienst X verurteilt. Foto: Kost/Stock.Adobe.com DenPhoto/ Composing: Hürster

Ein Mann aus Bisingen stand wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ vor Gericht. Für das Urteil war dabei nicht ausschlaggebend, dass er dies nach eigenen Angaben unwissentlich tat.

Eine tödliche Prügelattacke in Magdeburg hatte im Mai 2024 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Nach Tritten von drei Jugendlichen war ein 33-Jähriger verstorben. Zahlreiche Bürger äußerten dabei ihr Unverständnis über das aus ihrer Sicht milde Urteil der Justiz. Die Bild-Zeitung titelte in einem Artikel vom 17. Mai 2024: „Jugendliche Tottreter müssen nicht in Haft“.

 

Die Welle der Empörung darüber erreichte auch Bisingen. Ein Mann aus der Kirchspielgemeinde hatte seine Ansicht über das Thema auf dem Kurznachrichtendienst des US-amerikanischen Tech-Milliardärs Elon Musk, X, in einem Post zum Ausdruck gebracht. Darin stand die verbotene Parole „Deutschland erwache“: An dieser Stelle wird seine öffentlich geäußerte Meinung strafrechtlich relevant, denn die beiden Begriffe sind eine Losung der NSDAP. Sie stehen in einem eindeutig rechtsextremen Kontext, weshalb der Mann wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisation“ angeklagt war.

Tragweite des Posts bei X war Mandant nicht bewusst

Gleichwohl sei ihm keineswegs klar gewesen, dass die Parole von der NSDAP komme, erklärte die Rechtsanwältin. Ihr Mandant wollte nur auf die Bedrohungslage hinweisen. Die Tragweite dieses Posts sei ihrem Mandanten nicht bewusst gewesen, zumal er mit extremistischen Umtrieben auch sonst nichts zu tun habe. Außerdem sei er ja kein Historiker. Er habe kein Wissen, das über das übliche Maß hinausgehe. Sie erinnert an einen in seinem X-Account, in dem es demnach hieß: „Stoppt die Rechten“. Damit wollte sie untermauern, dass ihr Mandant nicht rechtsextrem ist.

In Medien nicht zu übersehen wegen Verurteilung von Björn Höcke

Indes sei das Thema Nazi-Parolen im Mai 2024 in den Medien doch nicht zu übersehen gewesen, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Die Vertreterin der Behörde verwies auf die Verurteilung des bundesweit bekannten AfD-Politikers Björn Höcke aufgrund der öffentlichen Aussage einer NS-Parole. Dieses Urteil sorgte deutschlandweit für Schlagzeilen. Darüber hinaus sei in den Medien in diesem Zusammenhang diskutiert worden, was gesagt werden dürfe und was nicht. Soll heißen: Dem Angeklagten hätte die Tragweite seiner Äußerung sehr wohl bewusst sein müssen.

Richter erklärt: Das entsprechende Gesetz hat eine Schutzzweck

Was dem Mann nun bewusst war, spielte beim Urteil indes keine entscheidende Rolle mehr. Der Richter hob die „Schutzfunktion“ des entsprechenden Paragrafen hervor (siehe Info). Demnach will das Gesetz verhindern, dass verfassungsfeindliche Kennzeichen erst „gar keinen Platz im öffentlichen Raum“ erhalten. Wie der Richter begründete, reiche die Verwendung der Parole aus, um verurteilt zu werden. Zudem: Der Angeklagte hätte die NS-Parole kennen können.

Das Urteil für den Post auf der Plattform X: 2000 Euro.

Freiheits- oder Geldstrafe

§86
  Laut Paragraf 86 des Strafgesetzbuches ist es strafbar „Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“ zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das gilt auch für sämtliche Vereinigungen, die die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richten.

§86a
 Der Paragraf 86a definiert, was verboten ist: Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisation sind „Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“. Das Strafmaß liegt bei bis zu drei Jahren oder bei einer Geldstrafe.