Eine 46-jährige Frau musste sich vor dem Balinger Amtsgericht verantworten. Sie verursachte sie einen schadensträchtigen Unfall und war alkoholisiert unterwegs. Foto: Ude

Eine 46-jährige Frau verursachte im Dezember einen schadensträchtigen Unfall. Wenige Monate später wurde sie erneut auffällig: Sie war mit 2,48 Promille mit dem Auto unterwegs.

Auf der Anklagebank im Amtsgericht Balingen sitzt scheu eine zierliche 46-jährige Frau neben ihrem Verteidiger. Ihr werden zwei Straftaten zur Last gelegt: Auf ihrer Fahrt Anfang Dezember 2024 von Erzingen nach Dotternhausen hat sie zwei Fahrzeuge im Gegenverkehr touchiert, erheblich beschädigt und Fahrerflucht begangen. Der Fremdschaden beider Fahrzeuge wurde auf circa 22 000 Euro beziffert.

 

Den Aufprall habe sie in dem Moment nicht richtig wahrgenommen, antwortete die Beklagte auf Nachfrage. Es sei spät, dunkel und regnerisch gewesen; sie wollte einfach nach Hause zu ihrem neun-jährigen Sohn und habe deshalb die Fahrt fortgesetzt. Über die Folgen des Unfalls habe sie sich zu dem Zeitpunkt keine Gedanken gemacht.

Mit Promille auf der Heimfahrt

Nur wenige Monate später, am 17. April, wurde sie aufgrund ihrer Fahrweise erneut polizeilich auffällig. Die daraufhin durchgeführte Blutkontrolle ergab einen Alkoholwert von 2,48 Promille. Sie habe Sekt konsumiert, erklärte sie, doch den Anlass hierfür sei ihr nicht mehr bewusst. Auch an den Tagesverlauf könne sie sich nicht mehr richtig entsinnen, nur dass sie damals eine persönliche Krise gehabt habe.

Beklagte braucht den Führerschein für ihre Arbeit in der Landwirtschaft

Der Verteidiger erklärte, dass die Beklagte sich mittlerweile aufgrund der Vorkommnisse seit Juli 2025 in einem Abstinenzprogramm befindet und psychologisch betreut wird. Sie sei seither abstinent und fühlt sich allgemein schon besser, was ihr Umfeld bereits bestätigt. Sie arbeitet in einem landwirtschaftlichen Betrieb und benötigt allein schon zur Ausübung ihrer Tätigkeit wieder den Führerschein und bereitet sich daher zur MPU vor.

Muss Führerschein abgeben

Unter Abwägung der von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus noch geforderten Freiheitsstrafe mit Bewährung und der von der Verteidigung gewünschten Beibehaltung des Führerscheins für landwirtschaftliche Fahrzeuge, legte sie folgendes Urteil fest: Die Beklagte hat unter der Maßgabe, dass sie nicht vorbestraft, ein Abstinenzprogramm absolviert und der Schaden der Fahrzeuge bereits reguliert wurde, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von jeweils l 15 Euro zu leisten sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ferner entgeht der Entzug der Fahrerlaubnis für 15 Monate und zwar kategorisch für alle Fahrzeuge, entgegen dem Wunsch der Verteidigung.