Die Gemeinde Althengstett weist auf ihrer Internetseite darauf hin, welche Pflichten Grundstücksbesitzer haben. Und was droht, wenn Bäume und Co. die Sicht behindern.
Viel Sonne, viel Regen, viel Wachstum: Zahlreiche Büsche, Bäume und andere Pflanzen werden in der warmen Jahreszeit deutlich größer. Was den Gärtner freut, kann für Verkehrsteilnehmer zur Gefahr werden.
Darauf weist die Gemeinde Althengstett seit Kurzem auf ihrer Internetseite hin.
Ein Hinweis, den Grundstücksbesitzer ernst nehmen sollten. Denn entsteht ein Schaden, weil etwa Verkehrsschilder nicht erkennbar oder Straßen nicht einsehbar waren – oder sogar, weil beispielsweise Fußgänger aufgrund des Bewuchses vom Gehweg auf die Straße ausweichen mussten –, haften grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Hohe Schadenersatzforderungen können die Folge sein.
Von sämtlichen Beeinträchtigungen freihalten
„Eigentümer, deren Grundstück an den Verkehrsraum angrenzen, sind gesetzlich verpflichtet, den Bewuchs dahingehend zu überprüfen, ob er freie Sicht nach allen Seiten gewährleistet“, erklärt daher die Gemeinde Althengstett in ihrem allgemeinen Schreiben.
Nach dem Bundesfernstraßengesetz beziehungsweise nach Paragraf 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg sei das sogenannte Lichtraumprofil entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von sämtlichen Beeinträchtigungen freizuhalten.
Mindestens 4,5 Meter über der gesamten Fahrbahn
Lichtraumprofil meint dabei den Bereich über Verkehrswegen bis zu einer bestimmten Höhe. „Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss entsprechend den Regelwerken ganzjährig mindestens 4,5 Meter über der gesamten Fahrbahn und 2,5 Meter über Rad- und Gehwegen betragen. 0,5 Meter beträgt der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand im Bankettbereich“, führt die Gemeinde dazu aus.
Äste, Zweige und dergleichen, die in diesen Bereich hineinragen, müssten „zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ umgehend entfernt werden.
Bäume oder Äste, die die Verkehrssicht gefährden, die also beispielsweise Gefahr laufen, auf Verkehrswege zu stürzen, gelte es zu ebenfalls zu beseitigen.
Ausnahme: wenn Tiere brüten
„Dies gilt insbesondere in der Wachstumsperiode vom 1. März bis 30. September“, teilt die Gemeinde ferner mit. Eine Ausnahme gibt es allerdings: „Sollten dort Tiere brüten oder nisten, darf der Rückschnitt erst nach Verlassen der Jungvögel oder Jungtiere aus dem Nest beziehungsweise Bau erfolgen“, heißt es weiter.
Im Gehwegbereich schließe das Lichtraumprofil mit der Grundstücksgrenze ab. Bepflanzungen, die in die Sichtfelder von Einmündungen hineinragten, das sogenannte Sichtdreieck, dürften zudem nicht höher als 80 Zentimeter sein, um ausreichend Sicht zu gewährleisten.
Auch Schilder freischneiden
Der Hintergrund: Um auf eine Vorfahrtsstraße einzubiegen, ist eine gewisse Zeit erforderlich. Die Strecke, die Fahrzeuge auf der Vorfahrtsstraße in dieser Zeit zurücklegen können, muss deswegen in beide Richtungen frei einsehbar sein.
„Wir bitten Sie daher zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen, die Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über den Fahrbahnen den Vorgaben entspricht“, teilt die Gemeinde abschließend mit. Und: „Straßenschilder, Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungen sind ebenfalls freizuschneiden.“