Kehrtwende bei der Abschiebung eines Altenpflegehelfers – er war über Monate hinweg ausreisepflichtig. Das Königsfelder Pflegeheim fragt: Warum gab es dennoch eine Arbeitserlaubnis?
Tobias Weymann erlebt derzeit ein Wechselbad der Gefühle. Der Leiter des Christoph-Blumhardt-Hauses der Evangelischen Brüdergemeine Königsfeld zeigte sich am Mittwoch zunächst überrascht und verärgert über die aus seiner Sicht plötzliche Abschiebung eines 27-jährigen Mitarbeiters aus dem Kosovo. Am frühen Morgen wurde der junge Mann von Polizeibeamten aus seiner Wohnung in St. Georgen geholt und anschließend von der Abschiebegruppe Freiburg an den Flughafen Frankfurt gebracht. Von dort erfolgte offenbar eine Sammelabschiebung.
Weymann machte gegenüber unserer Redaktion deutlich: Für den 27-Jährigen, der seit November in Königsfeld als Altenpflegehelfer beschäftigt war, lag sowohl eine Duldung – das heißt eine Aussetzung der Abschiebung – als auch eine Erlaubnis zur Beschäftigung als Pflegehilfskraft vor.
Der Heimleiter ist, wie er betont, seiner Pflicht zur Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses nachgekommen. Dort fanden sich keine Einträge. Das heißt: Aus seiner Sicht gab es keinen Grund, der gegen eine Beschäftigung im Christoph-Blumhardt-Haus sprach. Davon musste er aufgrund der behördlich ausgestellten Dokumente ausgehen. Das Vertrauen in die Behörden bereut Weymann jetzt. Denn das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe, das für Abschiebungen in Baden-Württemberg verantwortlich ist, macht auf Anfrage deutlich, warum der Kosovare „vollziehbar ausreisepflichtig“ war.
Die untere Ausländerbehörde des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis hatte im August 2024 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für den 27-Jährigen abgelehnt und ihn zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. September 2024 aufgefordert. „Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht“, erklärt Tassilo Keiber, stellvertretender Pressesprecher des RP Karlsruhe.
Verurteilung wegen sexueller Nötigung
Ein Widerspruch gegen die Entscheidung wurde seinen Angaben zufolge vom Regierungspräsidium Freiburg im August 2025 zurückgewiesen. Die Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht erfüllt gewesen. Mehr noch: Gegen den jungen Mann lag ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 22. Februar 2022 vor. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte ihn wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
Weymann zeigt sich fassungslos: Entsprechende Informationen seien ihm nicht übermittelt worden. Unter den vorgelegten Voraussetzungen wäre es keinesfalls zu einer Anstellung gekommen, betont der Heimleiter. Insbesondere die Verurteilung hätte eine Beschäftigung im Pflegebereich unmöglich gemacht. „Wozu brauch ich ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn diese Straftat dort nicht drinsteht, und warum wird ihm vor diesem Hintergrund eine Arbeitserlaubnis in der Pflege erteilt?“, fragt sich Weymann.
Abschiebung kann trotz Duldung jederzeit vollzogen werden
Unsere Redaktion hakt beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis nach. Pressesprecherin Kristina Diffring erläutert, dass eine Duldung keine Aufenthaltserlaubnis sei, sondern lediglich die Abschiebung vorübergehend aussetze. Auch bei bestehender Ausreisepflicht könne ein Aufenthalt geduldet werden – etwa solange rechtliche Verfahren noch laufen oder eine Abschiebung vorbereitet wird. Eine Abschiebung könne dann erfolgen, auch wenn die Duldung formal noch gültig ist.
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sei zudem keine alleinige Entscheidung der Ausländerbehörde, sondern erfolge nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und der Arbeitsagentur. Ausländerrechtliche Hintergründe wie eine Abschiebungsandrohung oder strafrechtliche Verurteilungen würden Arbeitgebern aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht mitgeteilt.
27-Jähriger durfte wieder in der Pflege arbeiten
Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung teilt das Landratsamt mit, dass strafrechtliche Aspekte bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht geprüft würden. Zwischenzeitlich sei dem 27-Jährigen wegen der Straftat die Berufserlaubnis entzogen worden. Nach einem Rechtsverfahren habe er jedoch wieder arbeiten dürfen – allerdings nur noch als Altenpflegehelfer, nicht mehr als Altenpfleger.
Für das Königsfelder Pflegeheim erweist sich diese Intransparenz zu den behördlichen Vorgängen und insbesondere zur Straftat als höchst problematisch: Dass einem verurteilten Sexualstraftäter eine Berufserlaubnis in einem so sensiblen Bereich erteilt wird, ist für Tobias Weymann weiterhin unverständlich. Schließlich ist ein Altenpflegehelfer unter anderem im ambulanten Dienst mit Aufgaben wie Körperpflege, Waschen und Anziehen betraut.