Rund einen Monat nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage Sven Christmanns gegen die Aufhebung der Alpirsbacher Bürgermeisterwahl abgewiesen hat, liegt nun die offizielle Urteilsbegründung vor. Besonders spannend dabei: Das Gericht erklärt darin, ob es ebenfalls der Meinung ist, dass Christmann die Wähler getäuscht hat.
Seit Ende Januar steht fest: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat Sven Christmanns Klage gegen die Aufhebung der Alpirsbacher Bürgermeisterwahl abgewiesen. Bislang lag aber noch keine Urteilsbegründung vor. Diese wurde nun am Mittwochmorgen veröffentlicht.
Ein Blick in das Dokument zeigt schnell: Die Richter haben aus gleich mehreren Gründen die Klage abgewiesen. Am interessantesten ist dabei aber die Frage: Ist auch das Verwaltungsgericht der Meinung, dass Christmann die Wähler getäuscht hat?
Tatsächlich ist das Urteil hier eindeutig: Beide Wahlen – die Hauptwahl und die Stichwahl – seien zu Recht für ungültig erklärt worden, weil der Kläger als Bewerber um das Bürgermeisteramt eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen habe, führt das Gericht aus.
„Bedeutsame Täuschung“
Konkret schreibt das Gericht: „Die vom Kläger getätigten Äußerungen in der am 13. April 2024 veröffentlichten Stellungnahme wertet die Kammer als mit Blick auf den Grundsatz der freien Wahl bedeutsame Täuschung.“
Damit bezieht sich das Gericht auf einen Post Christmanns in den Sozialen Medien, in dem Christmann erklärt hatte, nicht suspendiert worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch vom Dienst freigestellt, da gegen ihn eine Anklage wegen des Vorwurfs der Korruption vorlag.
Unter anderem deshalb hatte das Landratsamt die Wahl für ungültig erklärt. Christmann hatte sich gegen die Entscheidung gewehrt, da er die Überzeugung vertrat, dass die Art seiner Freistellung keine Suspendierung sei. So wurde dann auch vor Gericht heftig diskutiert, was eine Suspendierung eigentlich ist.
Dazu stellten die Richter nun fest: Auf den dienstrechtlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs Suspendierung komme es nicht an. Stattdessen komme es auf die „objektiv zu bewertende Perspektive des verständigen Wahlbürgers“ an.
Definition ist Nebensache
Daher habe Christmann die Alpirsbacher Wähler eben nicht umfassend und vollständig informiert, so die Einschätzung der Richter. Ganz im Gegenteil: Er habe die Wähler in gewichtiger Weise fehlgeleitet. Dies werten das Gericht als Täuschung, die geeignet sei, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
Darüber hinaus heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: „Es liege schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass persönliche Charaktereigenschaften eines Kandidaten betreffende Äußerungen von erheblicher Bedeutung für das Ergebnis einer persönlichen Bürgermeisterwahl seien.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Christmann und sein Anwalt haben nun einen Monat Zeit, um ein Berufungsverfahren zu beantragen.
Weitere Gründe für die Abweisung der Klage
Formelle Fragen
Neben dem zentralen Aspekt der mutmaßlichen Wählertäuschung gibt es aber auch formelle Gründe für die Entscheidung der Richter, die Klage abzuweisen. Und jetzt wird es kompliziert: Denn Christmann hatte sowohl gegen einen Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts, durch den die Wahl für ungültig erklärt wurde, geklagt als auch gegen jene Bescheide, die an die Bürger gingen, die gegen die Wahl Einspruch erhoben hatten.
Frist versäumt
Das Problem – zumindest für Christmann: Gegen die Bescheide, die gegenüber den Bürgern ergingen, hat er erst nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben, so die Einschätzung des Gerichts. Die Bescheide seien nun unanfechtbar.