Wenn jemand stirbt, bleiben seine Accounts erst einmal bestehen. Foto: dpa-tmn

Tipps für den Daten-Nachlass. Verbraucherschützer raten von externen Dienstleistern ab.

Soziale Netzwerke,E-Mail-Konten, Onlinespeicher oder Streamingdienste: Wenn jemand stirbt, bleiben seine Accounts erst einmal bestehen. Angehörige haben oft ihre liebe Not, überhaupt Zugriff zu bekommen.

Mit dem eigenen Nachlass beschäftigen sich die meisten nur ungern. Doch auch beim digitalen Erbe kann man seinen Angehörigen Probleme ersparen. Denn ohne Kontoinformationen oder Zugangsdaten kann es für diese schwer bis unmöglich werden, Zugriff auf Internetdienste zu bekommen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) nennt die wichtigsten Tipps:

Papierform

Wichtig ist es, alle Internetkonten und Zugänge zu erfassen und für Angehörige zu hinterlegen. Das geht zum Beispiel klassisch auf Papier – man schreibt alle Konten mit Benutzernamen und Passwörtern auf, verwahrt die Liste in einem Umschlag an einem sicheren Ort und aktualisiert sie regelmäßig.

Passwortmanager

Es geht auch ein bisschen moderner – mit Passwortmanagern. Die Programme speichern beliebig viele Zugangsdaten zentral und verschlüsselt. Man muss sich nur ein Passwort merken, das sogenannte Masterpasswort. Auch hier sind regelmäßige Aktualisierungen wichtig.

Vertrauensperson

Beim digitalen Nachlass stellt sich die Frage, wer für die Liste zuständig ist. Unabdingbar in diesem Zusammenhang ist es, schon zu Lebzeiten eine Vertrauensperson zu benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmert. Ein Musterformular für eine entsprechende Vollmacht gibt es auf der vzbv-Seite. Wichtig: Sie muss handschriftlich verfasst, mit Datum versehen, unterschrieben und mit dem Hinweis versehen sein, dass sie "über den Tod hinaus" gilt. Wird die Vertrauensperson zu Lebzeiten bestimmt, kann diese über bestehende Konten, Accounts und hinterlegte Zugangsdaten regelmäßig informiert und instruiert werden und darüber, wie mit dem eigenen Andenken in sozialen Netzwerken verfahren werden soll oder wer etwa E-Mails lesen darf.

Alternativ kann ein Erbe im Testament eigens mit der Abwicklung des digitalen Nachlasses betraut werden. Diese Variante bezeichnen die Verbraucherschützer aber als eine "nicht zu unterschätzende Herausforderung". Denn viele Internet-Dienstleister geben Zugangsdaten Verstorbener entweder gar nicht oder nur nach Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Erbscheins heraus. Außerdem muss man damit rechnen, dass ein Erbe die Online-Aktivitäten des Verstorbenen nicht ohne Weiteres vollständig nachverfolgen kann. Zu den digitalen Hinterlassenschaften zählen den Angaben nach auch offene Geschäfte in Online-Shops oder etwa bei Auktionsplattformen. Die Erben treten in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen ein. Sie müssen daher etwa Verkäufe oder Versteigerungen des Verstorbenen abwickeln und getätigte Käufe entgegennehmen und bezahlen, erklären die Experten.

Wer keine Vorsorge für sein digitales Vermächtnis trifft, müsse sich darüber im Klaren sein, dass seine Accounts quasi unbegrenzt fortbestehen, warnen die Experten. Eine automatische Löschung gebe es in aller Regel nicht.  

Verantwortlich

"Als Erben verwalten Angehörige die persönlichen Rechte eines Gestorbenen – das gilt für Schriftstücke wie für digitale Inhalte", erklärt Oliver Wirthmann, Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur. In der Juristensprache heißt das postmortales Persönlichkeitsrecht. Darunter fallen etwa auch das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild, das bis zu zehn Jahre nach dem Tod eines Menschen gültig ist.

Anweisungen festhalten

Ob die Vertrauensperson mit den Daten machen kann, was sie will, hängt davon ab, was man zu Lebzeiten festgelegt hat. Die Verbraucherschützer raten, in der Liste mit den gesammelten Accounts zu vermerken, was die Vertrauensperson mit den diversen Konten, Daten oder auch Fotos im Netz nach dem Ableben tun soll – sie etwa löschen oder auch Profile in den Gedenkzustand versetzen, wie es zum Beispiel bei Facebook möglich ist. Wer sich für einen Passwortmanager entschieden hat, gibt solche Anweisungen direkt in der Vollmacht an.

Daten auf Geräten

Teil der Vollmacht oder der Liste sollte sein, was mit Daten auf den eigenen Geräten geschieht. Man legt also am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und anderen elektrischen Geräten sowie den darauf gespeicherten Dingen passieren soll.  

Benutzerkonten

Ohne Zugangsdaten müssen Angehörige erst einmal darauf kommen, wo überall der Verstorbene angemeldet gewesen sein könnte. Hilfreich ist hier zuallererst der E-Mail-Account, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Darüber ließen sich viele weitere Online-Konten entdecken – ebenso wie kostenpflichtige Mitgliedschaften und Abos, die man schnellstmöglich kündigen sollte. Wertvolle Hinweise könnten auch Rechner, Festplatten, USB-Sticks, Smartphones oder Tablets liefern.

Dienstleister

Inzwischen gibt es Dienstleister, die digitale Nachlässe kommerziell verwalten. Von solchen Unternehmen raten die Verbraucherschützer eher ab. Deren Sicherheit und damit die Vertrauenswürdigkeit lasse sich nur schwer beurteilen. Dienste, die gegen Gebühr auf Basis von Namen und Anschrift bei Online-Unternehmen recherchieren, welche Konten und Verträge existieren, können Hinterbliebenen laut Verbraucherschützern helfen. Unternehmen, die anbieten, den PC oder andere Geräte eines Verstorbenen zu durchforsten, sollte man dagegen meiden. Dabei können zu viele persönliche Daten weitergegeben werden. Einem Unternehmen sollte man keine Passwörter anvertrauen, raten die Experten.  

Fotos von Verstorbenen

Fotos von Verstorbenen dürfen nur mit Erlaubnis der Angehörigen veröffentlicht werden, sagt Stephan Neuser, Geschäftsführer des Bestatterverbands Nordrhein-Westfalen. Das gelte auch für Bilder, die nach dem Tod entstanden sind. Bei Verstößen könnten Angehörige auf Entschädigungszahlungen klagen.

Tipps zum Umgang mit digitalen Spuren

Den Überblick behalten Ein kostenpflichtiger Xing-Account oder Onlineshopping auf Raten: "Alle im Internet geschlossenen Verträge gehen nach dem Tod auf den Erben über", erklärt Anne Mahncke. Internetnutzer sollten eine Liste darüber führen, wann und wofür sie im Netz Geld ausgeben. So haben sie nicht nur laufende Kosten im Blick. Sie sorgen auch dafür, dass ihre Angehörigen im Ernstfall wissen, welche Zahlungen auf sie zukommen.

Digitales Testament Was soll nach dem Tod mit dem Facebook-Profil passieren, was mit den E-Mails im privaten Posteingang? Um Hinterbliebenen schwierige Entscheidungen zu ersparen, sollten Internetnutzer in einem Dokument festhalten, wie mit ihrem digitalen Nachlass umzugehen ist. Dabei sollten nicht nur Daten im Netz bedacht werden, sondern auch alles, was auf den persönlichen Geräten gespeichert ist.  

Verwalter bestimmen Internetnutzer sollten sich darüber Gedanken machen, wer sich im Fall ihres Ablebens um ihr Erbe im Netz kümmern sollte. "Es ist auf jeden Fall sinnvoll, eine Vertrauensperson als Verwalter zu bestimmen. Man sollte aber bedenken, was man diesem Menschen dabei zumutet und genau erklären, worin seine Aufgabe besteht. Grenzen sollten klar definiert werden: zum Beispiel, ob der Verwalter private E-Mails lesen darf oder sie direkt löschen soll", berichtet Mahncke.  

Passwörter Von Unternehmen, die anbieten, Passwörter zu speichern und im Ernstfall an die Hinterbliebenen weiterzugeben, raten Anne Mahncke sowie die deutsche Verbraucherzentrale ab. "Diese Firmen bewahren die privaten Zugangsdaten ihrer Kunden meist in einer Cloud auf. Dabei besteht immer ein Sicherheitsrisiko. Außerdem kann es passieren, dass so ein Unternehmen Konkurs geht. Was dann mit den Daten geschieht, ist nicht vorhersehbar", warnt die Expertin.