Der Prozess gegen der Albstädterin, der die Tötung ihres Kindes angelastet wird, ist am Montag im Landgericht Hechingen fortgesetzt worden. Foto: Kistner

Im Prozess gegen die 35-jährige Albstädterin, der Kindstötung angelastet wird, ist plädiert worden. Die Strafanträge von Staatsanwältin und Verteidiger gehen weit auseinander.

Der dritte Verhandlungstag im Prozess gegen die Frau aus Albstadt, die im März ihr neugeborenes Baby in eine Waschmaschine gelegt und dadurch seinen Tod herbeigeführt hatte, gehörte den Sachverständigen und der Anwaltschaft. Zuerst war der Rechtsmediziner an der Reihe; er sah sich mit zwei entscheidenden Fragen konfrontiert: Hatte das kleine Mädchen nach seiner Geburt gelebt oder war es bereits tot zur Welt gekommen? Und wenn es gelebt hatte, wie war es zu Tode gekommen?

 

Die Antwort auf die erste Frage: Ja, das Kind hatte gelebt. Die kleine Leiche wies zahllose Hämatome auf; laut dem Fachmann setzt das Kreislauftätigkeit voraus. Die Lunge war noch nicht voll entfaltet; das muss aber nicht bedeuten, dass das Kind nicht geatmet hatte. Dagegen befand sich im Magen Luft, die es offensichtlich geschluckt hatte. Nicht mit letzter Sicherheit zu klären war, ob man dieses Kind für eine Totgeburt halten konnte, wie die Angeklagte behauptet. Es hatte vielleicht wirklich noch nicht geschrien, und der Atem mag flach gewesen sein – aber es war dennoch lebendig gewesen.

Und die Todesursache? Das Kind ist vermutlich erstickt – da die Geburtszeit nicht genau feststeht, ist offen, ob es bereits tot war, als sein Vater nichts ahnend die Maschine einschaltete, oder ob es erst nach eingetretenem Schädeltrauma starb, weil anschwellende Gehirnregionen aufs Atemzentrum drückten. So oder so, es hätte gelebt, wenn die Mutter es animiert, es gewärmt und um Hilfe gerufen hätte, statt es, in ein Handtuch gewickelt, in die Waschtrommel zu stopfen.

Macht sich eine Schwagerschaft stets bemerkbar?

Warum hat sie das getan? Der Vortrag des forensisch-psychiatrischen Gutachters konnte die Frage am Ende auch nicht schlüssig beantworten. Die Angeklagte will bis zum Augenblick der Geburt nicht gewusst haben, dass sie überhaupt schwanger war; der Sachverständige bestritt, ebenso wie die am zweiten Verhandlungstag gehörte Gynäkologin, dass das möglich sei: Eine Schwangerschaft bringe so einschneidende physiologische Veränderungen mit sich, dass nur eine Frau sie nicht wahrhaben werde, die sie nicht wahrhaben wolle.

Das Ausmaß der Verdrängung könne dabei variieren; das Spektrum reiche vom mehr oder weniger bewussten Verheimlichen über unterschiedliche Selbsttäuschungsstrategien und eine intensive Umdeutung der Realität bis zu einer Verdrängung, die so total sei, dass sie sogar die Wahrnehmung selbst dominiere. Ob letzteres tatsächlich möglich sei, das sei allerdings umstritten – und auch äußerst schwer vorstellbar bei einer Frau, die 35 Jahre alt, in einem medizinischen Berufsumfeld tätig und laut eigener Aussage gewohnt sei, in ihren Körper hineinzuhören.

Warum? Man weiß es noch immer nicht

Also Verdrängung – aber wieso? Die Angeklagte, sowohl der Vorsitzende als auch der Verteidiger merkten es an, hat bis zur Stunde keinen einzigen Grund genannt, weshalb sie ein Kind hätte ablehnen können – und auch keinen schlüssigen dafür, dass sie das Baby nach der Geburt an einem überaus gefahrenträchtigen Ort verbarg und die Niederkunft leugnete. Letzteres übrigens so konsequent, dass der Sachverständige ihr den Willen und die Fähigkeit attestierte, auch in dieser so bedrängten Situation die Kontrolle zu behalten und Herrin ihrer Handlungen zu bleiben. Was Schuldunfähigkeit ausschließt.

Verteidiger hält drei Jahre Haft für angemessen

Am Ende verharrten alle auf ihren Positionen. Die Staatsanwältin beschrieb die Angeklagte in ihrem Plädoyer als notorische Heimlichtuerin und Leugnerin, die wusste, dass sie schwanger war, und billigend den möglichen Tod des Kindes in Kauf nahm. Ihr Strafantrag: acht Jahre Haft.

Der Verteidiger wiederum sieht seine Mandantin als eine Frau, die nicht nur andere, sondern vor allem sich selbst getäuscht habe, deshalb hilflos gewesen sei, als sie plötzlich mit einer Realität konfrontiert wurde, die sie nicht wahrhaben wollte, und dann kurzschlüssig gehandelt habe. Er hält drei Jahre Haft für angemessen. Die Angeklagte wiederum beteuerte in ihrem letzten Wort unter Tränen, dass sie nichts geahnt und mithin auch nichts verdrängt habe, und bat alle ihre Angehörigen – auch den früheren Lebensgefährten – um Verzeihung. Das Urteil wird am Montag, 6. Oktober, um 11 Uhr gesprochen.