Mit einer Schreckschusspistole hat ein 52-Jähriger einen Barmitarbeiter bedroht. (Symbolfoto) Foto: Karmann

52-Jähriger betritt stark alkoholisiert den Außenbereich und richtet Waffe auf Mitarbeiter. Gäste greifen beherzt ein.

Albstadt-Ebingen - Mit einer Gaspistole hat ein 52-jähriger Gast das Personal einer Shisha-Bar in Ebingen bedroht. Gäste des Lokales, konnten ihn entwaffnen.

Wie die Shisha-Bar "Empire" über Facebook mitteilte, würden Gerüchte über einen Amoklauf und dergleichen im Internet kursieren, was jedoch "völliger Blödsinn" sei. Stattdessen habe gegen 20.30 Uhr ein stark alkoholisierter Mann den Außenbereich der Bar betreten und dort einen Mitarbeiter mit vorgehaltener Waffe angesprochen.

Wie die Polizei bestätigt, hätten andere Gäste dem Mann die Waffe abgenommen, noch bevor ein Streifenwagen eingetroffen war. Die Beamten stellten fest, dass es sich um keine Pistole in diesem Sinne gehandelt hat, sondern lediglich um eine Gaspistole.

"Wir sind froh, dass niemand zu Schaden gekommen ist", heißt es im Facebook-Post. Außerdem bestehe kein Grund zur Sorge.

Info: Schreckschusspistolen

Schreckschusspistolen sind in Deutschland ab einem Alter von 18 Jahren frei käuflich. Im Gegensatz zu echten Schusswaffen verschießen sie jedoch keine Projektile sondern Gas, wie Pfefferspray oder zünden Platzpatronen.

Auch für eine Schreckschusswaffe ist das Führen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, nur mit einem Waffenschein erlaubt. Allerdings ist hier der Erwerb eines kleinen Waffenscheins ausreichend. In Deutschland gibt es per Gesetz keine Schreckschusswaffen, die ohne Waffenschein frei geführt werden dürfen.

Wird die Schreckschusswaffe nur transportiert, muss dies in einem verschlossenen Behältnis stattfinden. 

Das Schießen in der Öffentlichkeit bedarf jedoch auch immer einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Ausnahmen von dieser Pflicht sind im § 12 des Waffengesetzes geregelt. So zählen zum Beispiel Notwehr und Notstand zu diesen Ausnahmen. Das Vertreiben von Vögeln sowie die Verwendung von Signalwaffen bei Rettungsübungen sind demnach ebenfalls gestattet.