Aldi darf seinen Discountmarkt in der Sigmaringer Straße nicht wie geplant erweitern. Foto: Kistner

Verwaltungsgericht lehnt Klage ab: Ablehnung einer Erweiterung um 234 Quadratmeter hat Bestand.

Albstadt-Ebingen - Aldi darf seinen Discountmarkt in der Sigmaringer Straße nicht wie geplant erweitern; das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Klage gegen die Stadt Albstadt, die das Bauprojekt nicht bewilligen mochte, abgewiesen. Jetzt liegt die Begründung vor.

 

Anders als im Strafprozess wird das Urteil im Verwaltungsgerichtsprozess nicht am Verhandlungstag verkündet, sondern den Beteiligten erst anderntags schriftlich zugestellt – allerdings ohne ausführliche Begründung; die wird erst einige Wochen später nachgereicht. Im Rechtsstreit "Aldi gegen Albstadt" stehen den Plänen von Aldi, die Verkaufsfläche seiner Dependance im Ebinger Osten von 810 auf 1044 Quadratmeter zu vergrößern, ablehnende Bescheide von Stadt und Regierungspräsidium entgegen. Die Begründung der Behörden: Der fragliche Aldi-Markt liege weder in einem Kern- noch in einem Sondergebiet, sondern in einem Quartier, das im Bebauungsplan teils als Misch-, teils als Gewerbegebiet ausgewiesen sei; in keinem von beiden seien großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 Quadratmetern Nutzfläche zulässig.

Dagegen machte Aldi geltend, dass ein sogenannter "atypischer Fall" vorliege, der eine Ausnahmeregelung rechtfertige: Der Aldi-Markt in der Sigmaringer Straße diene der Nahversorgung der Ebinger Oststadt; in seinem Kerneinzugsgebiet, also dem Areal, innerhalb dessen der Kunde nicht mehr als einen Kilometer zu Fuß gehen müsse, um den Markt zu erreichen, wohnten 3310 Einwohner. Der Bebauungsplan entspreche nicht wirklich den Fakten, denn unmittelbar nördlich der Sigmaringer Straße, also direkt gegenüber dem Aldi-Markt, beginne bereits eine durchgehende Wohnbebauung. Wenn das nicht "atypisch" sei.

Das leuchtete dem Gericht nicht ein: Um den Anspruch auf die Rolle des Nahversorgers erheben zu können, müsste Aldi mindestens 35 Prozent der Kaufkraft im Kerneinzugsgebiet abschöpfen – das sei nicht der Fall, unter anderem, weil es in der Sigmaringer Straße auch noch Kaufland gebe. Ferner müsse Aldi weniger als zehn Prozent seines Umsatzes im Non-Food-Bereich erzielen – auch das trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Dass Aldi die erste Wahl für die auf fußläufig erreichbare Lebensmittel angewiesenen Senioren der Oststadt sei, hielt es auch nicht für ausgemacht: Wer aus dem Gebiet nördlich der Bahnstrecke komme, der habe die Wahl zwischen Eisenbahnunterführung und Straßenbrücke; die Umwege seien nicht unbeträchtlich.

Mit der Nahversorgungsfunktion ist es also so eine Sache, findet zumindest das Gericht – aber wozu braucht Aldi dann 234 Quadratmeter zusätzliche Nutzfläche? Die Stadt Albstadt mutmaßt – und das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen –, dass Aldi Kapital aus der günstigen Lage in der Nähe der B 463 schlagen und Kaufkraft aus nahe gelegenen Umlandgemeinden abschöpfen möchte. Dies, so das Gericht, gefährde jedoch die dortige Nahversorgung.

Der Anwalt von Aldi konterte zwar mit der Gegenthese, wenn Aldi Kaufkraft aus Straßberg abschöpfen könnte, wäre das doch längst geschehen – 234 Quadratmeter machten doch keinen qualitativen Unterschied. Aber das Argument überzeugte die Richter nicht.