Ein geplantes Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten in Boll bereitet den Bürgern Kopfzerbrechen. Nun klärte die Stadt über die Bedeutung des Paragrafen 34 Baugesetzbuch auf.
Laut Bauvoranfrage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten, das anstelle des zwischenzeitlich abgerissenen Gebäudes Sommerhalde 2 entstehen soll. Dieses hatte allerdings nur sechs Wohneinheiten.
In Boll macht man sich nun Sorgen, dass die gesteigerte Wohnraumkapazität Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die Parkplatzsituation und das Ortsbild haben wird. Das Vorhaben fällt im Genehmigungsverfahren in die Kategorie „Unbeplanter Innenbereich“ und unterliegt somit den Vorgaben, die im Paragrafen 34 BauGB festgeschrieben sind.
Verträglichkeit der Nutzung ist wichtig
Diesen erschloss Marian Kraft, Amtsleiter Bauordnung und Bauverwaltung, dem neuen Ortschaftsrat und den zahlreich anwesenden Bürgern. So gilt grundsätzlich: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.“
Dieser allgemein gehaltenen Formulierung folgen präzisere Aussagen zur Grundfläche, Trauf- und Firsthöhe, und auch Baugrenze, Baulinie und Bauweise unterliegen bestimmten Bedingungen.
Geachtet werden muss auf die Verträglichkeit der Nutzung. Kein – beziehungsweise nur ein indirektes – Kriterium des Einfügens sind Dachform, Anzahl der Wohneinheiten und Vollgeschosse. Die Umgebung bildet den Rahmen für die Realisierung des Bauvorhabens, dessen Überschreitung aber im Einzelfall dennoch möglich ist.
Ein Kfz-Stellplatz pro Wohnung
Marian Kraft hatte die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt, die einhergehen mit einem Bauvorhaben in einem innerörtlichen Gebiet, für das kein Bauplan existiert, so wie es in Boll der Fall ist.
So seien Belichtung und Belüftung in der Regel gegeben, wenn die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung (LBO) eingehalten seien. Ein Recht auf eine gute Aussicht gebe es nicht. Wenn die Stellplatzpflicht erfüllt sei (ein Kfz-Stellplatz pro Wohnung), sei das keine unzumutbare Parksituation.
Die Entscheidung über die Genehmigung eines Bauvorhabens obliege der Stadt Oberndorf. Die Beurteilung nach §34 BauGB sei keine Ermessensentscheidung und nicht verhandelbar, sondern gerichtlich nachprüfbar. Der Abwägungsprozess basiere auf den Komponenten: Eigentumsgrundrecht, nachbarliche Interessen, Stadtentwicklung/Nachverdichtung und dem individuellen Verständnis des „Einfügens“. Die Rahmenrichtlinien lassen damit für Sorgen und Wünsche kaum Spielraum.
Fragen werden gesammelt
„Neun Stellplätze für neun Wohneinheiten – da ist der Ärger doch schon vorprogrammiert“, so die Aussage eines Bürgers, der die Auswirkungen auf die Parkplatzsituation auch gleich skizzierte. Ortsvorsteher Wolfgang Schittenhelm sah die Ortsverwaltung noch nicht handlungsfähig, da noch kein Bauantrag eingereicht worden sei. Er schlug jedoch vor, die Fragen zu sammeln, um diese Marian Kraft bereits im Vorfeld zukommen zu lassen.