Wer aus dem Parkhaus „Stadtmitte Süd“ rausfährt und seine Parkgebühren nicht bezahlt hat, hat 24 Stunden Zeit, es nachzuholen. Foto: Otto

Ein 20-Jähriger erlebte nach dem Parken in der Rottweiler Innenstadt eine böse Überraschung – und stellt die Strafpraxis im Parkhaus „Stadtmitte“ infrage.

Dass Parken nicht nur teuer, sondern auch stressig sein kann, dürften insbesondere Menschen aus Rottweil wissen. Die Kreisstadt verfügt zwar inzwischen über zwei größere Parkhäuser, doch mancher scheint noch Probleme mit dem Prozedere vor Ort zu haben. Im Gespräch mit unserer Redaktion hat sich ein 20-Jähriger über aus seiner Sicht zu hohe Strafen beim Parken beschwert. Wir klären auf.

 

Die 27-Fache Strafe

Zum Jahreswechsel gab es für einen Bewohner aus Frittlingen eine unschöne und teure Überraschung: Statt der fälligen 1,50 Euro wurde der 20-jährige Azubi zu einer Zahlung in Höhe von 41,50 Euro aufgefordert – also mehr als das 27-Fache. Doch was war passiert?

Aus Sicht des 20-Jährigen eigentlich nichts Dramatisches: Nach einem rund einstündigen Besuch in der Rottweiler Innenstadt verließ er das Parkhaus „Stadtmitte Süd“ wieder – jedoch ohne die fällige Nachttarif-Gebühr von 1,50 Euro zu bezahlen, da er dies vergessen hatte, wie er sagt, und es beim Herausfahren aus dem Parkhaus keinen deutlichen Hinweis mehr gegeben habe, wie er bemängelt.

Ein Versäumnis, das eine verhältnismäßig hohe Strafe nach sich zog. Wenig später erreichte den 20-Jährigen ein Strafzettel mit der Zahlungsaufforderung über 40 Euro zuzüglich der nicht bezahlten Parkgebühr.

Kein „unübersehbarer Warnhinweis“?

„Aus meiner Sicht steht diese Forderung in keinem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Leistung“, schreibt der Frittlinger in einer Mail an unsere Redaktion. Ihm sei zwar klar, dass sein „einfaches Versehen“ nicht unbestraft bleiben dürfe, doch die Strafe „sollte in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Gebühr und zum Fehlverhalten stehen“.

Des Weiteren hält der Azubi eine nachträgliche Zahlung der Parkgebühr zuzüglich einer moderaten Bearbeitungsgebühr für sinnvoll oder alternativ „eine deutlich geringere Vertragsstrafe, insbesondere bei erstmaligem und offensichtlich fahrlässigem Verhalten“.

Allerdings: Offiziell besteht sogar die Möglichkeit zur Nachzahlung, denn das Parkhaus „Stadtmitte“ weist auf Schildern klar darauf hin, dass die offene Gebühr bis zu 24 Stunden lang nachträglich beglichen werden kann. Davon will der „Parksünder“ jedoch nichts gewusst haben. Ihm sei beim Herausfahren kein „unübersehbarer Warnhinweis“ aufgefallen, dass noch keine Zahlung erfolgt sei und bei Weiterfahrt eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro ausgelöst werde.

Transparente Nutzungsbedingungen im Parkhaus

Im Recht ist der „Parksünder“ damit jedoch nicht. Denn sowohl bei der Einfahrt sowie an jedem einzelnen Bezahlautomaten hängt ein Schild mit den Preisen sowie dem Hinweis auf eine mögliche Strafe.

Auch Tobias Hermann, Pressesprecher der Stadt Rottweil, sieht das ähnlich: „In beiden Parkhäusern wird durch große Tafeln auf die Nutzungsbedingungen und die Vertragsstrafe hingewiesen. An den Ausfahrten beider Parkhäuser ist zudem jeweils ein Display vorhanden, das bei Nichtbezahlung auf das Versäumnis hinweist. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Parkvorgang über das Online-Portal des Betreibers nachträglich zu bezahlen.“

Auf diesen Schildern wird nicht nur auf den Verstoß sondern auch auf die Möglichkeit zur Nachzahlung hingewiesen. Foto: Otto

Generell sei es so, dass nur wenige Bürgerbeschwerden in Bezug auf das Parken im Postfach der Stadt eingehen. „Schließlich sind die Nutzungsbedingungen für alle Autofahrer sehr transparent kommuniziert.“

Marktübliche Strafen

Angesprochen auf ein unangemessenes Verhältnis der Strafe entgegnete Rottweils Pressesprecher: „Viele Kommunen geben die Bewirtschaftung ihrer Parkflächen mittlerweile an private Firmen weiter. Die Vertragsstrafe bewegt sich in der Höhe im üblichen Rahmen und ist marktüblich.“

Die Kommunen verfügten über das nötige Know-how, um moderne und nutzerfreundliche Systeme anzubieten. Für den „Parksünder“ bedeutet das also, dass er vonseiten des Parkhausbetreibers keine Kulanz erwarten kann. Die Vertragsstrafe sei in den Nutzungsbedingungen klar geregelt und wird unabhängig davon erhoben, ob es sich um ein erstmaliges oder fahrlässiges Versehen handelt.

Ein kleines aber teures Versäumnis

Dem Betroffenen bleibt letztlich keine andere Wahl, als den geforderten Betrag zu begleichen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell ein vermeintlich kleines Versäumnis beim Parken teuer werden kann – und wie wichtig es ist, die geltenden Regelungen genau zu beachten.