Manchmal machen Arbeitnehmern ihren Angestellten Ärger, ohne das Recht dazu zu haben. Foto: imago/YAY Images

Urlaub, Kündigungen, Zuschläge: Aktuelle Entscheidungen zeigen, was erlaubt ist.

Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt es immer wieder mal zu Auseinandersetzungen. Losgelöst von Fragen „rund um Corona“, stellen wir aktuelle und wichtige Entscheidungen zum deutschen Arbeitsrecht vor.

Ein Arbeitgeber hat nicht das Recht, einer Mitarbeiterin fristlos zu kündigen, wenn er ihr „wiederholtes Zuspätkommen“ vorwirft. Denn das könnte lediglich ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein, die hier allerdings für die Initiatorin einer Betriebsratswahl (und dem damit verbundenen Kündigungsschutz) ausgeschlossen war. Das Engagement der Frau passte dem Arbeitgeber offensichtlich nicht. Denn es folgten zwei weitere Kündigungen, nachdem ihre Bemühungen bekannt wurden – beide wurden jedoch einkassiert. Die ihr vorgeworfenen „Tricksereien“ bei der Aufstellung des Wahlvorstands waren nicht haltbar. (ArG Düsseldorf, 10 Ca 4119/21)

Kündigung per Whatsapp reicht nicht

Auch in einem anderen Fall ging es um Kündigungen. Wird einem Angestellten fristlos gekündigt, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war, so ist die Entlassung nicht rechtskräftig, wenn das unterschriebene Kündigungsschreiben abfotografiert via Whatsapp zugeschickt wurde. Damit ist die erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Das Schriftformerfordernis ist erst „dann erfüllt“, so das Landesarbeitsgericht München, „wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde“. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen. (AZ: 3 Sa 362/21)

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Immer wieder ein Streitpunkt ist Urlaub und Krankheit. Hat ein Arbeitnehmer laut Tarifvertrag Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, so ist dieser Anspruch nicht erfüllt, wenn er an zwei der festgelegten freien Tage arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitnehmer müsse die freien Tage dann nachgewähren, so das Bundesarbeitsgericht. Durch die bloße Festlegung der Tage sei der Anspruch nicht erfüllt. Die Zeit muss tatsächlich nutzbar sein. (AZ: 10 AZR 99/21)

Mehrarbeitszuschläge trotz Urlaubs

Auch auf Mehrarbeitszuschläge darf sich Urlaub nicht auswirken. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es sich nicht negativ auf so genannte Mehrarbeitszuschläge auswirken darf, wenn auch bezahlter Urlaub in dem Monat genommen wird, für den Mehrarbeitszuschläge kalkuliert werden. Denn das könnte Arbeitnehmer abschrecken, Erholungsurlaub zu nehmen. In dem konkreten Fall ging es um einen deutschen Manteltarifvertrag für Zeitarbeit, der vorsieht, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter, der in einem Monat 13 Tage gearbeitet und für die verbliebenden zehn Tage bezahlten Urlaub genommen hatte, klagte gegen die Vorgabe - mit Erfolg. Ziel des bezahlten Jahresurlaubs sei, dass Arbeitnehmer Zeit zur Erholung haben. Sie dürften nicht davon abgehalten werden, diesen zu nehmen. (AZ: C 514/20)

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