Balkonkraftwerke dürfen bald mehr Strom produzieren, und Vermieter oder Miteigentümer können sie nicht mehr ohne Weiteres ablehnen. Ein Überblick, was nun gilt.
Anfang Juli hat das Balkonkraftwerk eine weitere Hürde genommen. Das dürfte den ohnehin beliebten Steckersolargeräten weiteren Schub geben; mit ihnen lässt sich recht unkompliziert Strom am Balkongeländer, auf der Terrasse oder auf einem Schuppendach produzieren. Nachdem im Mai das Solarpaket I in Kraft getreten ist, hat der Bundestag am 4. Juli Änderungen im Wohneigentums- und Mietrecht beschlossen. Daher ein kleiner Überblick, was bei Balkonkraftwerken nun gilt.
Recht
Der Bundestag hat am 4. Juli das Wohneigentums- und Mietrecht geändert und Balkonkraftwerke in den Katalog privilegierter Maßnahmen aufgenommen. Damit können sie nicht mehr grundlos abgelehnt werden. Ähnlich wie Umbauten für die Barrierefreiheit oder den Einbruchsschutz oder die Installation einer Wallbox. Damit haben Mieter wie Eigentümer grundsätzlich ein Recht auf die Installation und den Betrieb eines Balkonkraftwerks.
Bisher konnte die Installation ohne sachliche Gründe abgelehnt werden. Vermieter und Eigentümergemeinschaften sollen aber nach wie vor ein Mitspracherecht haben, wenn es darum geht, wie genau ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Sie können beispielsweise Vorgaben zu Farbe und Optik machen. Die Änderungen müssen noch den Bundesrat passieren.
Leistung
Bisher darf man mit einem Balkonkraftwerk maximal 600 Wattpeak in der Spitze an Leistung produzieren. Wobei es dabei auf den Wechselrichter ankommt, der den Gleichstrom der Solarmodule in Wechselstrom fürs Hausnetz umwandelt.
Das Solarpaket I erlaubt nun, dass der Wechselrichter mehr, nämlich bis zu 800 Wattpeak in der Spitze, umwandeln darf. Die Solarmodule selbst dürfen eine Peakleistung von bis zu zwei Kilowatt haben. Das kann sich durchaus lohnen. Es ist letztlich wie beim Gärtnern: Ist das Beet größer, kann mehr geerntet werden. Allerdings steht die Normierung noch aus, so lange gilt der alte Wert.
Stecker
Im Solarpaket, das im Mai in Kraft getreten ist, ist auch vorgesehen, dass man ein Balkonkraftwerk mit einem normalen Stecker in Betrieb nehmen darf. Diesen steckt man in eine Steckdose ein, ohne speziellen Sicherheitsstecker. Sowohl die Bundesregierung als auch die Bundesnetzagentur und letztlich auch der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) halten das für unbedenklich. Noch wird beim VDE an einer Norm gearbeitet.
Stromzähler
Was bisher nicht erlaubt war, nun aber durch das Solarpaket I geändert wurde: Stromzähler dürfen vorübergehend rückwärts laufen, wenn der Netzbetreiber bis dato noch keinen digitalen Zähler eingebaut hat. Sobald ein digitaler Zähler montiert ist, gilt: Überschüssiger Strom, den der Steckersolar-Betreiber nicht selbst verbraucht, wird unentgeltlich ins allgemeine Netz eingespeist.
Anmelden
Bereits seit dem 1. April muss man sein Balkonkraftwerk nur noch bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) anmelden, einem behördlichen Register aller Akteure und Anlagen des deutschen Strom- und Gasmarktes. Die bisher zusätzliche Anmeldung beim Netzanbieter entfällt.