Vom Selbstbestimmungsgesetz, das seit rund 16 Monaten bundesweit in Kraft ist, haben im Mittleren Kinzigtal bisher wenige Gebrauch gemacht.
Seit dem 1. November 2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) ersetzt das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 und bringt eine grundlegende Reform: Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt nicht mehr über ein gerichtliches Verfahren mit psychologischen Gutachten, sondern durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt.
Während bundesweit – insbesondere in größeren Städten – bereits zahlreiche Erklärungen abgegeben wurden, zeigt sich im Mittleren Kinzigtal bislang ein anderes Bild. Die praktische Bedeutung des Gesetzes ist dort derzeit gering.
Nach Auskunft der örtlichen Rathäuser wurden bislang lediglich drei Anträge gestellt – jeweils einer in Hausach, Haslach und Hornberg. In den Gemeinden Fischerbach, Mühlenbach, Hofstetten, Steinach, Gutach, Wolfach und Oberwolfach gingen bisher keine Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags ein.
Psychiatrische Gutachten sind nicht mehr nötig
Kern des neuen Gesetzes ist die Abkehr vom bisherigen, als langwierig und belastend empfundenen Gerichtsverfahren. Früher mussten Betroffene zwei psychiatrische Gutachten vorlegen und eine gerichtliche Entscheidung abwarten. Das neue Verfahren basiert auf dem Prinzip der Selbstbestimmung: Maßgeblich ist die Erklärung der betroffenen Person selbst. Wer seinen Geschlechtseintrag oder Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern lassen möchte, muss dies zunächst beim zuständigen Standesamt anmelden. Nach der Anmeldung beginnt eine dreimonatige Wartefrist.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann die eigentliche Erklärung zur Änderung des Eintrags und des Vornamens beim Standesamt abgegeben werden. Ein Gutachten oder ein gerichtliches Verfahren ist dafür nicht mehr erforderlich. Zuständig ist in der Regel das Standesamt, das den Geburtseintrag führt oder am Wohnort der betroffenen Person liegt. Nach der Eintragung werden die Änderungen im Personenstandsregister vorgenommen und neue Ausweisdokumente können beantragt werden.
Das Standesamt prüft ausschließlich formale Voraussetzungen, etwa ob eine gesetzliche Sperrfrist nach einer früheren Änderung abgelaufen ist. Eine inhaltliche Prüfung, ob sich die Person „wirklich“ einer bestimmten Geschlechtsidentität zugehörig fühlt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erklärung wird anschließend an das Geburtsstandesamt weitergeleitet, das die Änderung im Geburtenregister einträgt und weitere Behörden – etwa die Meldebehörde – informiert.
Entwicklung lasse sich derzeit nicht abschätzen
Die Kosten sind nicht im Gesetz selbst festgelegt, sondern werden von den jeweiligen Standesämtern nach der dort geltenden Gebührenordnung erhoben. Das führt dazu, dass die Gebühren regional etwas variieren können. In Hausach werden laut Gemeinde Gebühren in Höhe von 40 Euro für die Erklärung und nochmal 20 Euro für die Bescheinigung erhoben. In Haslach kostet die Erklärung 40 Euro. Hornberg hat sich dazu nicht geäußert.
Ein einheitliches Bild ergibt sich bei der Frage möglicher Ablehnungen: In keiner der befragten Kommunen wurde bislang ein Antrag zurückgewiesen.
Bundesweit wurde das Selbstbestimmungsgesetz kontrovers diskutiert. Befürworter sehen darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung der persönlichen Freiheit und zum Abbau von Diskriminierung gegenüber trans-, inter- und nicht-binären Menschen. Kritiker äußerten unter anderem Bedenken hinsichtlich möglicher Missbrauchsmöglichkeiten oder der Auswirkungen auf Minderjährige.
Im Kinzigtal bleibt diese Debatte bislang vor allem theoretischer Natur. Konkrete verwaltungstechnische Auswirkungen seien kaum spürbar, so die Gemeinden. Die Standesämter betonen übereinstimmend, auf entsprechende Anträge vorbereitet zu sein.
Ob die Zahl der Erklärungen künftig steigt, lasse sich derzeit nicht abschätzen, erklären die Gemeinden aus dem Kinzigtal. Möglich sei, dass mit wachsender gesellschaftlicher Akzeptanz und zunehmender Bekanntheit des vereinfachten Verfahrens auch im ländlichen Raum mehr Menschen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen.