Finanz-Chef Timo Müller berichtet darüber, wie die Umsetzung der Grundsteuerreform in Burladingen geklappt hat.
Während die Grundsteuerreform vielerorts für mächtig Aufregung in der Bevölkerung gesorgt hat, gab es bei den Burladinger Grundstücksbesitzern eher Grund zur Freude.
Denn wer Grundbesitz in Burladingen hat, kommt deswegen ganz gut weg, weil der Bodenrichtwert in der Fehla-Metropole deutlich niedriger ausgefallen ist, als in den Nachbarstädten, den großen Kreisstädten und Mittelzentren. Das spielt bei der Ermittlung der Grundsteuer eine wichtige Rolle und ist im Internet für jede Stadt und Gemeinde einzusehen.
Die Freude bei der Burladinger Verwaltung und dem Gemeinderat über das Grundsteuerglück ihrer Bürger hält sich allerdings in Grenzen. Denn die Grundsteuer fließt den Kommunen zu. Und statt der bisher rund 1,72 Millionen Euro werden es für Burladingen mit den neu festgesetzten Hebesätzen, das hat die Kämmerei errechnet, etwa 300 000 Euro weniger jährlich sein.
Keine Neuberechnungen
Insgesamt seien rund 5700 Grundsteuerbescheide an Burladinger Grundstücksbesitzer verschickt worden, wie die Finanzverwaltung auf Nachfrage unserer Redaktion mitteilt. Dagegen seien rund 65 Widersprüche bei der Verwaltung eingegangen. Diese würden sich hauptsächlich gegen den Messbetrag und Bodenrichtwert richten, aber auch gegen die Verfassungsmäßigkeit sei Widerspruch erhoben worden, teilt Timo Müller, Leiter der Finanzverwaltung, mit.
Neu berechnet werden mussten diese Bescheide allerdings nicht. „Bei der Steuerfestsetzung sind wir an die Grundlagenbescheide, also die Messbescheide, des Finanzamtes gebunden“, erklärt Müller. „Der in den Grundlagenbescheiden festgesetzte Messbetrag wird seitens der Stadt lediglich noch mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert.“
Die Steuer sei demnach korrekt ermittelt worden. Die Grundlagenbescheide des Finanzamtes seien nicht Gegenstand der Widerspruchsprüfung bei der Stadt und die Widersprüche demnach in der Regel als unbegründet zurückzuweisen gewesen.
Viele Fragen an die Stadt
Die Bürger wurden vorab zur Grundsteuerreform über das Mitteilungsblatt und Merkblätter sowie bei direkten Nachfragen über die neue Rechtslage informiert und an die jeweils zuständigen Stellen verwiesen, erzählt der Leiter der Finanzverwaltung. „Im Vorfeld der Umstellung und auch nach dem Versenden der Grundsteuerbescheide gingen sehr viele Telefonate bei der Stadt ein.“ Eine Steuerberatung habe durch die Steuerämter nicht stattgefunden.
Bodenrichtwert verwirrt
Die häufigste Unklarheit sei die Zuständigkeit für die Bewertung der Grundstücke gewesen. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Gegen den ermittelten Bodenrichtwert kann weder Einspruch beim Finanzamt, noch formal Widerspruch bei der Kommune oder dem Gutachterausschuss eingelegt werden.
Wer mit dem Bodenrichtwert seines Grundstücks nicht einverstanden ist, hat zwei Möglichkeiten: den Sachverhalt durch den Gutachterausschuss überprüfen lassen oder ein eigenes Gutachten erlassen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Damit der Bodenrichtwert für Ihr Grundstück geändert wird, muss das Gutachten einen um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens nachweisen.
Fazit
Alles in allem ist man bei der Burladinger Finanzverwaltung mit der Umstellung zufrieden. „Teilweise konnten Datensätze nicht maschinell verarbeitet werden, so dass manuelle Nacharbeiten notwendig wurden und teilweise noch ausstehen“, fasst Müller den aktuellen Stand der Dinge zusammen. „Ansonsten gehen wir davon aus, dass die Grundsteuerveranlagung 2026 wieder in gewohnter Weise erfolgen kann.“
Berechnung der Grundsteuer
Grundsteuerwert
Im ersten Schritt wird die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Das Ergebnis ergibt den Grundsteuerwert. Die Bodenrichtwerte sind online einsehbar im Portal Boris-BW.
Grundsteuermesszahl
Dieser Grundsteuerwert wird mit einer vorgegebenen Grundsteuermesszahl multipliziert. Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,30 Promille (kann aber auch geringer sein, wenn das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird).
Hebesatz
Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird wiederum mit dem Hebesatz multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.