Das Haus von Architekt Michael Balz in Stetten, Leinfelden-Echterdingen, stammt von 1979 und steht schon unter Denkmalschutz. Foto: Horst Rudel

Nicht nur alte Bauten stehen unter Denkmalschutz: Wie Häuser in Stuttgart und Region auch aus dem 20. Jahrhundert zum Denkmal werden und was dabei zu beachten ist.

Wer hat als Kind nicht davon geträumt, als Ritter in einer Burg Zugbrücken hoch- und runterzulassen oder als Schlossherrin prunkvolle Marmorsäle zu durchschreiten. Dass es überhaupt noch Hunderte, wenn nicht Tausende Jahre alte Gemäuer gibt, die auch gern von Touristen bestaunt werden, ist dem Denkmalschutz mit seinen strengen Auflagen zu verdanken. Und den Menschen, die solche Gebäude hegen und pflegen.

 

Nicht immer sind die Eigentümer mit den Auflagen glücklich. Doch Eigentum verpflichtet eben. Jeder Eigentümer ist laut Denkmalschutzgesetz verpflichtet, sein Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Es würden wohl auch keine Besucherschlangen mehr entstehen, wenn im Schloss Neuschwanstein jemand einen Schottergarten angelegt hätte. Und in einer Burg aus dem 14. Jahrhundert oder einem Altbau aus der Gründerzeit gab es halt keine Plastikfenster, sondern nur welche aus Holz.

Wer an einem Denkmal etwas ändern will, muss es sich vorher genehmigen lassen. Viele Besitzer eines Hauses oder auch von öffentlichen Gebäuden wollen sich zum Beispiel am Klimaschutz beteiligen und zum Beispiel Solar und Heizsysteme modernisieren. Auch da darf der Besitzer nicht einfach loslegen.

Neue Technik auf uralten Dächern

Jüngst hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde des Landes neue Leitlinien erlassen, welche die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtern.

Ministerin Nicole Razavi sagt dazu: „Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes kommt künftig noch eine Ablehnung einer PV-Anlage in Betracht. Wir wollen Ermöglicher sein, keine Verhinderer. Denkmalschutz und Klimaschutz schließen sich nicht aus, im Gegenteil. Der Erhalt und die Modernisierung denkmalgeschützter Gebäude ist Klimaschutz im besten Sinne.“

Darüber hinaus steht beim Landesamt für Denkmalpflege (LAD) seit kurzem ein Ansprechpartner für denkmalfachliche Fragen zur Windenergie zur Verfügung.

Ob aber Windkraft oder Solar: Kriterien für die Erlaubnis für Umbauten – ob bei Häusern oder denkmalgeschützten Stadtkernen – hängen davon ab, wie stark dadurch die äußere Erscheinung verändert wird. Bei solchen denkmalschutzrechtlichen Verfahren entscheiden die unteren Denkmalschutzbehörden, die in der Regel in den unteren Baurechtsbehörden angesiedelt sind. Das sind Landratsämter, größere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

Jeder Einzelfall wird geprüft

Diese Verwaltungsbehörden sind für den Vollzug des Denkmalschutzes zuständig. Sie sind erster Ansprechpartner für die Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer, nehmen deren Anträge entgegen und treffen die Entscheidungen.

Das Landesamt für Denkmalschutz wird in den Verfahren angehört und gibt hier als höhere Denkmalfachschutzbehörde eine Stellungnahme ab, die bei einer Genehmigung berücksichtigt werden muss. Jeder Einzelfall wird individuell geprüft und abgewogen. Das Landesamt für Denkmalpflege äußert sich dann aus fachlicher Sicht dazu, ist aber keine Genehmigungsbehörde.

Denkmalschützer und Denkmalpfleger entscheiden grundsätzlich darüber, was ist erinnerungswürdig? Was sollen wir schützen? Sie sind die Anwälte der Objekte. Ihre Aufgabe ist es, Kulturdenkmale zu schützen, ihren Zustand zu überwachen. In Baden-Württemberg sorgen Landesdenkmalpflege und Denkmalschutzämter dafür – seit nun 50 Jahren dank des Denkmalschutzgesetzes.

Und nicht nur im 19. Jahrhundert und noch früher, sondern auch in der jungen Vergangenheit sind Gebäude entstanden, die der Nachwelt zeigen sollen, wie hoch die Baukultur der jeweiligen Zeit war. Mit dem Konzerthaus Liederhalle zum Beispiel besitzt das Land Baden-Württemberg einen der bedeutendsten Konzertbauten der Nachkriegszeit.

Die Architekten Rolf Gutbrod und Adolf Abel schufen 1955/56 zusammen mit dem Bildhauer und Maler Blasius Spreng ein auf die Funktion abgestimmtes Gesamtkunstwerk. Die Oberflächen in der Liederhalle stellten ein charakteristisches Merkmal für die Architektur der fünfziger Jahre dar.

„Wir wollen die Liederhalle wie ein Musikinstrument bewahren, um dem Publikum mit Konzerten und Veranstaltungen noch lange Freude zu bereiten. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von konstruktiver, funktioneller und künstlerischer Gestaltung an. Das Wissen der Denkmalpflege ist dabei unerlässlich“, sagt Ministerin Nicole Razavi auf einer Denkmaltour durchs Land während der Feierwoche zu 50 Jahre Landesdenkmalpflege und 50 Jahre Denkmalschutzgesetz.

Wie ein Gebäude ein Denkmal wird

Doch wie wird ein Gebäude überhaupt unter Denkmal gestellt? Grundsätzlich kann jeder Mensch sich an das Landesamt für Denkmalpflege (LAD) wenden, um ein Objekt auf eine mögliche Denkmaleigenschaft hin prüfen zu lassen. Das Amt geht den Anträgen und Hinweisen nach und prüft, ob die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes erfüllt sind oder nicht.

Im Rahmen von Erfassungsprojekten zum Beispiel für jüngere Bauepochen kann auch das LAD selbst auf Objekte aufmerksam werden. Sollte ein Haus tatsächlich Kulturdenkmaleigenschaft besitzen, so wird dies auch von der Fachbehörde begründet und dem Eigentümer direkt mitgeteilt.

Auch Gebäude aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert sind darunter. Gerade diese Bauten der Nachkriegsmoderne der 1960er und 1970er Jahre aber haben es bis heute schwer: Oft als spröde „Bausünden“ verkannt, fehlt den jungen Bauwerken noch vielfach die gesellschaftliche Akzeptanz.

Bausünde oder Baudenkmal?

„Bei aller belangloser Masse hat diese Epoche der Baugeschichte aber auch viel Interessantes, Innovatives und Individuelles hervorgebracht. Spannende neue Formen, futuristische Konstruktionen und innovative Materialien sind wertvolle Zeugnisse einer kreativen Boomzeit“, heißt es auf der Homepage der Behörde.

Unter den geschützten Gebäuden ist etwa ein Haus mit kühnen Beton-Rundungen in Leinfelden-Echterdingen aus dem Jahr 1979 und auch das „Schnitt“ und die „Zickzackhäuser“, Mehrfamilienhäuser im Stuttgarter Stadtteil Neugereut, Terrassenhäuser in Waiblingen, die Kirche Kirche Maria Regina in Fellbach, das Rathaus in Reutlingen und das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe fallen darunter.

Doch was, ist der Besitzer gar keinen Denkmalschutz haben will, der Erhalt des Gebäudes finanziell schwierig ist oder wenn die Erben ein denkmalgeschütztes Haus, das innen und außen unter Denkmalschutz steht, am liebsten komplett umbauen wollen?

Grundsätzlich kann man gegen die Feststellung der Denkmaleigenschaft klagen, was aber, wie die LAD mitteilt, äußerst selten vorkomme: „In der Regel findet man mit den Eigentümern oder auch den Erben immer einen Weg, das Kulturdenkmal auch an aktuelle Ansprüche anzupassen und weiterzuentwickeln und dabei dennoch die historischen Werte zu wahren“, sagt ein Sprecher des LAD. Ob und wie so ein geschützter Bau dann trotzdem umgebaut (oder gar abgerissen!) werden kann, entscheidet dann die Denkmalschutzbehörde.

Finanzielle Unterstützung gibt es, so können beispielsweise der Austausch von Fenstern und andere denkmalgerechte Umbauten steuerlich geltend gemacht werden. Und sollte es für einen Umbau Auflagen geben, die Mehrkosten verursachen, übernimmt die Denkmalförderung bei Privateigentümern 50 Prozent dieser Mehrkosten – sofern die vorher genehmigt wurden.

Info

Jubiläum Denkmalschutz
Im Jahr 2022 wird 50 Jahre Landesdenkmalpflege gefeiert.

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