Private Veranstaltungen mit maximal 99 Teilnehmern erfordern ab 1. Juli kein eigenes Hygienekonzept mehr. (Symbolfoto) Foto: Pixabay

Private Treffen, Sport-Wettbewerbe und Messen. Welche Lockerungen greifen wo?

Oberndorf/Stuttgart - Aufgrund der positiven Entwicklungen der Corona-Fallzahlen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung die Corona-Verordnung angepasst.

Einige Lockerungen treten am 1. Juli in Kraft, einige folgen bei weiterer positiver Entwicklung später.

Statt wie bislang nur zehn dürfen sich ab 1. Juli 20 Menschen im öffentlichen Raum treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Diese Treffen sind ab sofort ohne Abstandsregeln und Hygienevorschriften möglich.

Private Veranstaltungen mit maximal 99 Teilnehmern erfordern ab 1. Juli kein eigenes Hygienekonzept mehr. Zudem wird nicht mehr unterschieden, ob die Veranstaltung zu Hause oder zum Beispiel in einem gemieteten Saal oder Restaurant stattfindet. Private Veranstaltungen sind laut Corona-Verordnung Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Jubiläen oder Taufen. Auch Tanzen ist bei diesen Veranstaltungen jetzt wieder erlaubt. Reine Tanzveranstaltungen hingegen bleiben verboten.

Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem vorab festgelegten Programm folgt. Gemeint sind damit etwa Kulturveranstaltungen oder Vereinstreffen. Ab 1. August sind sogar Veranstaltungen mit bis zu 499 Teilnehmern wieder erlaubt.

Auch Fußball, Handball, Basketball oder Volleyball darf wieder ohne Abstandsregeln gespielt werden. Somit ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb auch in Mannschafts- und Kontaktsportarten wie Ringen oder Judo wieder möglich. Die Trainingsgruppen sollen möglichst nicht durchgemischt werden und maximal 20 Personen umfassen. Neben Hygiene- und Dokumentationspflichten gelten weiterhin auch die Zutritts- und Teilnahmeverbote aus der generellen Corona-Verordnung. Außerhalb des Spielbetriebs gelten die Abstandsgebote. Je Wettkampf sind maximal 100 Sportler zugelassen. Ab dem 1. August werden dann maximal 500 Sportler und Zuschauer zu einem Wettkampf zugelassen.

Zudem greifen auch in stationären Pflegeeinrichtungen weitere Lockerungen. So sind die Besuchszeiten ab 1. Juli nicht mehr begrenzt.  Allerdings können Heimbewohner auch weiterhin maximal zwei Besucher pro Tag empfangen. Für besondere Anlässe wie Geburtstage oder für die Begleitung Sterbender sind Sonderregelungen möglich. Mindestabstand und Maskenpflicht gelten weiterhin. Besuche von Personen, die Kontakt zu einem Infizierten hatten oder Corona-Symptome aufweisen, sind weiterhin verboten.

Ab 1. September sollen die Messen im Land wieder öffnen dürfen - auch mit mehr als 500 Personen.

Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben

Weiterhin verboten bleiben Großveranstaltungen sowie der Betrieb von Diskotheken und Bordellen. Außerdem gilt in der Öffentlichkeit weiter ein Abstandsgebot von 1,50 Metern sowie eine Maskenpflicht für Menschen ab sechs Jahren in Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo sich der Mindestabstand nicht einhalten lässt. Ausgenommen von dem Abstandsgebot sind neuerdings Grundschulen und Kindergärten.

Auch dürfen Reisende aus den Corona-Hotspots Gütersloh und Warendorf bis auf Weiteres nicht mehr im Südwesten übernachten - jedenfalls nicht in Institutionen wie Hotels und Pensionen oder auf Campingplätzen. 

"Vieles ist jetzt wieder erlaubt", heißt es in der neuen Corona-Verordnung des Landes. Und weiter: "Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden."