
Von Ralf Deckert
Freiburg. Das Landgericht Freiburg verhandelt seit gestern über die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten. Sollte das Gericht dafür entscheiden, wäre dies ein Novum in Baden-Württemberg. Die Verteidigung will dies mit Verweis auf die EU-Rechtspre- chung verhindern.
Ist Stefan B. (Name geändert) eine Gefahr für seine Mitmenschen? Wer den jungen, stattlichen Mann im Anzug und mit Kurzhaarschnitt vor dem Freiburger Landgericht auftreten sieht, der kann sich zunächst kaum vorstellen, dass er einen Mann vor sich hat, der als Jugendlicher zweimal mit dem Klappmesser getötet hat. Beide Male genügte ihm ein einziger Stich, um seine Kontrahenten umzubringen, Stefan B. ist offenbar einer, der weiß, wie man ein Klappmesser führt.
Nachdem er eine neunjährige Jugendstrafe verbüßt hat, könnte er nun im Oktober aus der Haft in Freiburg entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft will ihn aber in Sicherheitsverwahrung sehen, da sie ihn noch immer als potenzielle Gefahr für andere sieht. Sein Verteidiger macht die EU-Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung geltend und fordert die Freilassung von Stefan B. Der Fall ist in Baden-Württemberg von Brisanz, eine Sicherheitsverwahrung im Anschluss an eine Jugendstrafe wurde bisher noch nicht verhängt.
Stefan B. war schon im Kindergarten auffällig. Der Sohn eines Staatsanwalts und einer Sekretärin schlug sich häufig mit anderen Kindern, er war der Problemfall in der Klasse, ein Außenseiter. Die Eltern wandten sich in ihrer Sorge an eine Erziehungsberatung. Später, als Stefan 11 Jahre alt war, wurden bei ihm auffällige Hirnströme festgestellt und eine Epilepsie diagnostiziert. Das war 1993, der Junge sollte damals in die Kinderpsychiatrie kommen, doch das wollten die Eltern nicht. Im Ort war er als schwieriges Kind bekannt, das immer wieder andere provozierte, Schwächere schlug und kein Einsehen in sein eigenes Verhalten zeigte.
Dann, nachdem er vom Gymnasium an die Hauptschule gewechselt war, kam es immer wieder zu Streits und verbalen Auseinandersetzungen mit seinem späteren ersten Opfer, dem gleichaltrigen Frank K. (Name geändert). Frank wollte Stefan zusammen mit einer Gruppe anderer Jungs stellen und ihm wohl eine Abreibung verpassen, doch dann stach Stefan ihm mit einem Klappmesser bis ins Herz. Dreieinhalb Jahre Jugendhaft wegen Körperverletzung mit Todesfolge lautete damals das Urteil.
Im Jahr 2000 kam Stefan B. aus der Haft und versuchte in einem Freiburger Stadtteil in einem Fußballverein neu Fuß zu fassen. Doch auch hier blieb er ein Außenseiter. Mit drei Jungs aus seiner Mannschaft war er besonders über Kreuz. Einen tötete er am 26. Dezember 2000 mit einem Stich seines Klappmessers, nachdem es im Verlauf eines längeren Diskothekenabends immer wieder zu Provokationen gekommen war. Einen weiteren verfehlte sein Messer nur knapp.
Stefan B. wurde zu neun Jahren Jugendhaft verurteilt. Heute ist B. 28 Jahre alt und hat fast die Hälfte seines Lebens in Haft oder in psychiatrischen Einrichtungen verbracht. Er hat keinen Beruf gelernt, zwei Sozialtherapien abgebrochen, und seine Sozialprognose gilt als schlecht: Sein Vollzugsleiter schildert ihn als Mann, der kaum in Arbeitsabläufe oder Pflichten eingebunden werden kann, der aber in seiner Haftzeit immer wieder in Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen verstrickt war. "Ihm ist seine Lage nicht bewusst, für ihn ist alles nur ein Spiel." Stefan B. sei einer, der der Justiz auf der Nase herumtanze, ständig Beschwerden und Eingaben schreibe und für alles immer nur bei den anderen die Schuld suche. Eine schillernde Person sei er zudem, er habe es sogar geschafft, in der Haft mit einer angehenden Religionspädagogin ein Verhältnis anzufangen. "Man könnte sagen, dass nicht das Gefängnis Stefan B., sondern er das Gefängnis im Griff hat", fasst der Vollzugsleiter die Jahre mit B. zusammen.
Der Angeklagte will in dem laufenden Verfahren nichts sagen. Wenn die Richterin Protokolle seiner Tötungsdelikte verliest, wirkt er wenig beteiligt. Sein Verteidiger argumentiert, dass ein Antrag auf Sicherheitsverwahrung keinen Erfolg haben kann, zum einen wegen der Rechtsprechung des EU-Menschenrechtsgerichtshofs zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung, zum anderen, weil für Stefan B. nicht gelten könne, was im "Regensburger Fall" von 2008 gegolten habe. Dieser Fall eines sexuell motivierten psychisch kranken Mörders aus Bayern ist der bisher einzige, in dem der Bundesgerichtshof die nachträgliche Sicherheitsverwahrung eines nach Jugendrecht Verurteilten gebilligt hat. Der Staatsanwalt hält dagegen, dass man für B. sicher eine Form der Sicherheitsverwahrung finden werde, die nicht für die EU-Richter mit einer Strafe vergleichbar und somit durchsetzbar sei. Und: Auch wenn B. nicht aus sexuellen Motiven getötet habe, sei er doch weiterhin gefährlich. Das Urteil soll am kommenden Dienstag fallen.
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