Inklusion: Wer die Begleiter einstellt und wie viel sie am Ende verdienen, ist nicht einheitlich geregelt. Foto: Weigel

Schulbegleiter verunsichert: Sozialamt zahlt einheitliche Tarife, aber es ist nicht geregelt, wer Arbeitgeber ist und wie viel bleibt.

Zollernalbkreis - "Es ist normal, verschieden zu sein", und "Jedes Kind ist besonders" – Argumente, die für die Inklusion sprechen. Im Zollernalbkreis werden derzeit 45 Kinder und Jugendliche während der Unterrichtszeiten von Inklusionsbegleitern betreut. Und die sind gerade etwas verunsichert.

Finanziert werden sie nach wie vor vom Sozialamt des Landkreises nach Stundenzahl und Ausbildung. Es gibt einheitliche Tarife. Aber wer die Inklusionsbegleiter stellen muss, steht nicht fest. Nach Angaben von Sozialdezernent Eberhard Wiget können das die Schulträger sein – also Stadt, Gemeinde oder Landkreis –, oder aber freie Anbieter wie die KBF, die Lebenshilfe oder Mariaberg. "In Einzelfällen können auch die Eltern Arbeitgeber sein", sagt Wiget. Das sei aber eher selten. Beim Thema Arbeitgeber habe das Sozialamt nicht zu entscheiden: "Wir können den Schulträger nicht verpflichten, den Inklusionsbegleiter einzustellen", erklärt der Sozialdezernent. "Der Schulträger kann die Eltern an einen freien Träger verweisen." So kann es vorkommen, dass eine Stadt, die Schulträgerin ist, die Inklusionsbegleiter an die Lebenshilfe oder die KBF verweist. "Zwar gilt der einheitliche Stundensatz auch dann, aber man bekommt nicht mehr den vollen Betrag ausbezahlt", sagt eine Betroffene, die nicht will, dass ihr Name genannt wird. Der neue Arbeitgeber würde einen Teil des Geldes für den Verwaltungsaufwand einbehalten. "Eine Kollegin verdient jetzt 350 Euro weniger im Monat." Sie weiß auch von anderen, die verunsichert sind: "Ich kenne einige, die sich gerne bewerben würden, die es aber nicht tun, weil nicht klar ist, was unter dem Strich bleibt. Man muss um jeden Euro kämpfen."

Auf Seiten des Sozialamts ist klar: Sobald eine Stellungnahme vom Gesundheitsamt und vom Schulamt vorliegt, kann ein Antrag genehmigt werden. Angelehnt an die Tarife, die von den mobilen sozialen Diensten berechnet werden, wird bezahlt: Innerhalb von FSJ/Bundesfreiwilligendienst wird ein Stundensatz von 15 Euro berechnet, bei Anlernkräften von 24 Euro. Erzieher, Heilerziehungspfleger und vergleichbar Ausgebildete bekommen 37 Euro pro Stunde, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen 45 Euro. Gezahlt wird nur für die tatsächlich geleisteten Stunden. Das heißt, die Betreuungszeit beginnt, sobald das Kind die Schule erreicht hat.

Zum Hintergrund: Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit 2009 gesetzlich verankert. Behinderte Kinder und Jugendliche dürfen vom Unterricht an den Regelschulen nicht ausgeschlossen werden. Die Eltern haben freie Schulwahl, soweit die Schule in der Lage ist, den notwendigen Unterricht sicherzustellen und auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.

Die meisten Inklusionskinder brauchen während der Unterrichtszeit eine Begleitung, weil sie beispielsweise nicht allein zur Toilette gehen können. Und in schwierigeren Fällen muss ihnen ein ausgebildeter Sozialpädagoge zur Seite gestellt werden.

Die Anforderungen, die an die Inklusionsbegleiter gestellt werden, sind – wie die Art der Behinderung ihrer Schützlinge – sehr unterschiedlich. Im Rahmen des Sozialgesetzbuchs XII (Hartz IV) wurden Schulbegleitungen für 19 Schüler mit geistiger oder körperlicher Behinderung beantragt. 15 sind genehmigt, die restlichen wurden laut Wiget spät gestellt. Die Genehmigung dürfte erst Mitte Oktober vorliegen. Die Kosten in diesem Bereich sind seit 2011 weitgehend konstant geblieben und belaufen sich auf rund 350 000 Euro im Jahr. Weitere 41 Anträge gingen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Erkrankungen ein; dafür ist die Jugendhilfe zuständig. 31 wurden beschieden, 30 davon positiv. Ein Antrag wurde vom Schulamt als unbegründet abgelehnt. Die anderen müssen noch warten. Die Kosten dafür steigen von Jahr zu Jahr.