
Dunningen. "Selbstverständlich komme ich für den Schaden auf, aber da ich weder Schreibutensilien noch ein Handy bei mir hatte, fuhr ich erst mal nach Hause." So etwa lautete die Aussage einer Autofahrerin gegenüber der Polizei, als sie von den Ordnungshütern anfangs der Woche wegen des Verdachts der Unfallflucht aufgesucht wurde.
Im Strafgesetzbuch ist aber eindeutig formuliert, dass sich Unfallbeteiligte nicht von der Unfallstelle entfernen dürfen, bevor sie an Ort und Stelle ihre Beteiligung gegenüber dem Geschädigten oder gegenüber der Polizei benannt haben oder eine angemessene Zeit gewartet haben.
Die Frau war im vorliegenden Fall im Bereich der Sporthalle an der Jahnstraße am frühen Abend rückwärts gegen ein geparktes Auto gefahren und hatte an diesem Schaden in Höhe von rund 1000 Euro verursacht. Obwohl sie den Zusammenstoß bemerkte, fuhr sie davon.
Ein aufmerksamer Zeuge beobachtete den Vorfall und nahm Kontakt mit der Geschädigten auf, die sich in der Sporthalle befand. Auf einem Zettel hatte er sich das Kennzeichen der Unfallverursacherin notiert. Die Geschädigte meldete den Vorfall der Polizei, die nun wegen des Verdachts der Unfallflucht ermittelt.