Im Flözlinger Baugebiet "Glaffenäcker III" war die Gemeinde bisher noch nicht im Besitz aller Grundstücke. Gegen den Verkauf eines Grundstücks an Privat (nicht im Bild) hat der Gemeinderat sein Veto eingelegt und sich für die Ausübung des Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgesprochen. Foto: Weisser Foto: Schwarzwälder-Bote

Bebauungsplan: Vorkaufsrecht in Anspruch genommen / Maser will mit Betroffenen sprechen

Berücksichtigung des Allgemeinwohls oder beachtlicher Eingriff in private Interessen? In diesem äußerst sensiblen Spannungsfeld befanden sich die Zimmerner Gemeinderäte in ihrer jüngsten Sitzung. Es ging um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Gemeinde.

Zimmern o. R. (psw). Zu vorgerückter Stunde, das Gremium hatte schon drei Stunden getagt, rief Bürgermeister Emil Maser den schwierigsten Punkt der Tagesordnung auf. Allerdings hatten sich die Ratsmitglieder schon vor der öffentlichen Sitzung zu diesem Thema längere Zeit hinter verschlossenen Türen ausgetauscht. Völlig korrekt, denn es handelte sich um eine Grundstücksangelegenheit.

Eine umfangreiche Diskussion fand nach dem detaillierten Sachvortrag durch Kämmerer Martin Weiss ("Ich mache dies sachlich und nüchtern, ich weiß aber auch, dass es eine schwere Entscheidung ist") in öffentlicher Sitzung dann nicht mehr statt. Aber augenscheinlich hatten sich die Ratsmitglieder ihre Entscheidung nicht leicht gemacht. Aber worum ging es?

Der Verkauf eines Grundstücks im Ortsteil Flözlingen zwischen Privatleuten ist an sich nichts Außergewöhnliches, ein ganz alltäglicher Vorgang. Die Besonderheit hier: Eine Teilfläche des veräußerten Grundstücks, es sind genau 504 Quadratmeter, liegt im allgemeinen Wohnbaugebiet "Glaffenäcker III".

Es existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan, und genau dort will sich Flözlingen in Sachen Wohnbau in den nächsten Jahren weiterentwickeln. Erst jüngst wurden die Erschließungsarbeiten für einen Teilbereich vergeben.

Wichtig, um die Problematik zu verstehen ist außerdem, dass sich die Gemeinde vor Erlass des Bebauungsplans um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks bemüht hatte, allerdings ohne Erfolg.

Im Baugesetzbuch ist verankert, dass der Gemeinde nach Paragraf 24 Absatz 1 Nr. 6 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zusteht, sofern diese mit Wohngebäuden bebaut werden können und noch unbebaut sind. Dieses Recht darf aber nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Und genau dies sah die Gemeinde als gegeben an.

Der Kämmerer trug anschließend vor, dass die Ver waltung an der Realisierung des Bebauungsplanes "Glaffenäcker III" festhalten wolle. Und dazu werde die an Privat veräußerte Fläche benötigt. Deshalb der Beschlussvorschlag das Vorkaufsrecht auszuüben.

Öffentliches Interesse steht in diesem Fall über Privatinteresse

Der bisher vertraglich vereinbarte Preis sei angemessen, erklärte Weiss. Fazit aus Sicht der Verwaltung: Das qualifizierte, sachliche und öffentliche Interesse stünde in diesem Fall über den Privatinteressen. Auch Bürgermeister Emil Maser bekräftigte: "Wir haben den Bebauungsplan aufgestellt und sind bestrebt, ihn auch umzusetzen."

Mager und Weiss hoben die Bedeutung dieses Wohnbaugebiets für die Weiterentwicklung von Flözlingen hervor. Vor allem für junge Familien müssten günstige Bauplätze angeboten werden können, damit der Ortsteil attraktiv bleibe, hieß es.

Die Gemeinde habe in dieser Sache einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dessen rechtliche Prüfung hatte ergeben, dass hinsichtlich des Teilstücks ein Vorkaufsrecht besteht.

Klare Position bezog der Flözlinger Ortsvorsteher Reiner Haas. Seine Begründung für seine Zustimmung: "Wir sind froh, dass wir das Baugebiet Glaffenäcker haben und wir uns dort weiter entwickeln können. Wir brauchen das Baugebiet, es liegt ein öffentliches Interesse vor." Stünde das besagte Grundstück nicht zur Verfügung, müsste das gesamte Gebiet nochmals neu berechnet werden und das werfe die Gemeinde weit zurück, befürchtet Haas.

Ratsmitglied Winfried Praglowski hatte zuvor angeregt, die angrenzenden Bauplätze im Bereich des übertragenen Grundstücks kleiner auszuweisen, dann müsste man nicht in das Gartengrundstück eingreifen. Es sei Eile geboten, weil die Gemeinde das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden geltend machen müsse, informierte der Kämmerer. Diese Frist verstreiche am 6. April.

Das Gremium traf bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung die Ermessensentscheidung, das Vorkaufsrecht wahrzunehmen.

Reaktion der Betroffenen fällt am Ende der Sitzung sehr deutlich aus

Bürgermeister Maser kündigte an, dass er mit den Beteiligten nochmals Gespräche führen und sich um ein Einvernehmen bemühen werde.

Die Reaktion der anwesenden Betroffenen war indessen deutlich. Sie verließen nach der Abstimmung wort- und grußlos den Sitzungssaal. Es scheint, als warte auf den bald ausscheidenden Schultes in seinen letzten Wochen der Amtszeit noch eine schwierige Aufgabe.