Hat der Angeklagte seine Freundin geschlagen? Symbolbild. Foto: dpa

29-jährige Friseurin an den Haaren aus Auto gezogen? 500 Euro Schmerzensgeld.

Wolfach - Vor dem Wolfacher Amtsgericht wurde ein 33-jähriger Außendienstmitarbeiter einer Softwarefirma aus Haslach verurteilt. Die Anklagepunkte: Nötigung, Körperverletzung und Fahrt unter Alkoholeinfluss.

Der Angeklagte wies in seiner Vernehmung darauf hin, dass die Beziehung zu seiner Freundin bereits im Vorfeld der Tat sehr angespannt gewesen sei. Am 5. November 2016 fuhr er nochmals zu ihr nach Haslach. Sie hätte auf der Treppe des Hauses auf ihn gewartet, sei dann sofort in ihr Auto gestiegen und los gefahren. Er fuhr ihr hinterher, da dies sein üblicher Heimweg sei.

In der Haslacher Bergstraße hätte sie angehalten, er überholte sie mit seinem Wagen, stieg aus und lief zu ihr ans Auto. Es sei zu einem heftigen Streit gekommen. Sie biss ihn in den Finger der linken Hand. Aus einem Reflex heraus hätte er ihr dann mit der flachen Hand an die Lippe geschlagen. Dabei sei wohl die Platzwunde entstanden. Mit der rechten Hand, an der er zu diesem Zeitpunkt einen Verband wegen einer Verletzung trug, hätte er sie weder schlagen noch an ihren Haaren ziehen können.

Das Opfer, eine 29-jährige Friseurin, schilderte hingegen, zum Teil unter Tränen, dass der Angeklagte sie in der Bergstraße überholt, sein Auto quer gestellt und sie damit zum Halten genötigt hätte. Er sei zu ihrer Fahrertür gelaufen und versuchte sie mit der rechten Hand an den Haaren aus dem Auto zu ziehen, obwohl sie noch angeschnallt gewesen sei. Sie biss ihm in die linke Hand, er schlug ihr dann mehrfach ins Gesicht.

Da der genaue Tathergang nicht mehr zweifelsfrei zu klären sei, bot der Verteidiger dem Gericht einen Vergleich an, das Verfahren gegen Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1000 Euro einzustellen.

Der Staatsanwalt lehnte dies jedoch. In seinem Plädoyer bewertete er die Angaben des Opfers im Wesentlichen als glaubwürdig, während für ihn beim Angeklagten einige Zweifel bestünden. Er forderte deshalb eine Strafe von 60 Tagessätzen à 50 Euro, zwei Monate Fahrverbot und 1000 Euro Strafe für die Alkoholfahrten.

Der Verteidiger zog hingegen die Aussagen des Opfers in Zweifel, da diese sich bei den Vernehmungen direkt nach der Tat noch anders geäußert hätte als vor Gericht. Er plädierte dafür, den Beschuldigten nur für die Alkoholfahrt zu bestrafen und ansonsten frei zu sprechen.

In ihrem Urteil schloss sich Richterin Ina Roser im Wesentlichen dem Staatsanwalt an. Nur bei der Alkoholfahrt halbierte sie das Strafmaß. Im Adhäsionsverfahren sprach sie dem Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu.

Zivilrechtliche Ansprüche, die bei einer Straftat entstehen, wie beispielsweise Schmerzensgeld, können gemäß dem deutschen Prozessrecht (§§ 403 ff.) in einem Adhäsionsverfahren unmittelbar im Strafprozess selbst geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass über diese Ansprüche noch nicht anderweitig vor Gericht verhandelt wurde.