Auf dem Winterlinger Sportplatz darf der Fußball weiter rollen. (Symbolfoto) Foto: Alessio Ponti/ Shutterstock

Nachbar mit Antrag erfolglos: Sigmaringer Verwaltungsgericht entscheidet über Nutzung des Winterlinger Sportplatzes.

Winterlingen - Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden: Mit der Entscheidung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet war, vorläufig den Betrieb des innerörtlichen Fußballplatzes in Winterlingen zu unterlassen, hilfsweise gegen vom Fußballplatz ausgehende unzulässige Lärmimmissionen vorzugehen, abgelehnt. Der erfolglos gebliebene Antragsteller ist Nachbar des Fußballplatzes.

Die Kammer kam zum Schluss, dass der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die im Blick auf sein Grundstück zulässigen Lärmimmissionswerte überschritten seien. Die Messungen durch einen Gutachter und eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz notifizierten Stelle seien bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht machbar gewesen. Dementsprechend sei es dem für den Immissionsschutz zuständigen Landratsamt Zollernalbkreis nicht möglich gewesen, die tatsächlichen Immissionen verlässlich immissionsschutzrechtlich zu bewerten. Nach Einschätzung der Kammer für das Eilverfahren sei das dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen, wie Otto-Paul Bitzer, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, mitteilte.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 7500 Euro festgesetzt. Der Antragssteller ist Eigentümer eines an den Fußballplatz angrenzenden Grundstücks. Die Grundstücke liegen wenige Meter voneinander entfernt. Seit Ende der 1980er Jahre wendet sich der Antragsteller gegen den Betrieb des Fußballplatzes. Ein 1989 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängiges Verfahren des Nachbarn endete durch gerichtlichen Vergleich.

Im August 2009 kam es zu erneuten Beschwerden. Gerügt wurde der Lärm sowie die Blendwirkung der Flutlichtanlage. Das Landratsamt ließ daraufhin während des Trainingsbetriebs der Jugendmannschaft an einem Ersatzimmissionsort – der Nachbar war mit Messungen an seinem Haus nicht einverstanden – den Lärm messen. Die messtechnische Ermittlung der auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden Lichtimmissionen ergab eine teilweise erhebliche Überschreitung der tolerablen mittleren Leuchtdichten. Von März bis Mai 2010 wurden daraufhin neue Flutlichtstrahler montiert. Der Nachbar gab allerdings keine Ruhe und stellte einen Antrag, vorläufig jeglichen Sportplatzbetrieb einzustellen. Die Beteiligten schlossen einen außergerichtlichen Vergleich.

Eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts kassierte das Regierungspräsidium Tübingen. Derweil beschloss der Gemeinderat im Juni 2014, den Pachtvertrag für das Sportplatzgelände aufzuheben. Das Sportgelände ging wieder in die Verantwortung der Gemeinde über.

Weiterhin ist die Lärmsituation nicht konkret festgestellt. Auch wenn aufgrund der erweiterten Nutzung des Sportplatzes als Bolzplatz nunmehr eine Zunahme der Lärmimmissionen für das Grundstück des Antragstellers möglich erscheine, sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass vom Vorliegen schädlicher und damit unzumutbare Geräuscheinwirkungen auszugehen sei.