Stuttgart - Der Umwelt zuliebe ist und bleibt das Streuen von Salz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Ein Verstoß dagegen kann laut Satzung der Stadt Stuttgart etwa sogar mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro bestraft werden. Kontrolliert wird das Salzverbot allerdings in den seltensten Fällen.

Warum sollte kein Salz gestreut werden?

Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Spritzwasser und salzhaltige Abwässer führen zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben. Die Pflanzen können irgendwann kein Wasser mehr aufnehmen und verdursten. Die Hauptprobleme sind Wurzelschäden an Straßenbäumen. Außerdem werden Böden und das Grundwasser belastet. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung und Beton an.

Meist ist Salz streuen grundsätzlich verboten. Stattdessen muss der Schnee geräumt und auf „abstumpfende Streumittel“ ausgewichen werden. Dazu gehören Split, Sand, Granulat und Kies.

Warum dennoch oft Salz gestreut wird? „Es ist halt das Einfachste: Salz drauf, und ich habe meine Ruhe“, sagte Ottmar Wernicke, Geschäftsführer von Haus&Grund Baden-Württemberg.

Wer muss räumen?

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gehwege eisfrei sind. Nahezu überall haben sie diese Pflicht aber an die Haus- und Grundstückseigentümer weitergegeben, die sie gegebenenfalls auf ihre Mieter übertragen - verbunden etwa mit der Kehrwoche. Der Briefträger zum Beispiel soll nicht stürzen und auch der Weg zu den Mülltonnen muss frei sein. Um Kosten für Hausmeister oder Schippdienste zu sparen, fegt so nicht selten jeder erstmal vor seiner eigenen Haustür. Die Überwachungspflicht bleibt jedoch beim Hauseigentümer. Sprich: Er muss dafür sorgen, dass sein Mieter tatsächlich räumt.

Wann muss geräumt sein?

Auch das regelt auch jede Kommune selbst. In der Regel müssen die Gehwege werktags am Morgen bis spätestens 7 Uhr geräumt sein - auf 1,50 Meter Breite. Der Zeitungsbote etwa, der meist früher unterwegs ist, könne auf keine geräumten Wege bauen und habe eine besondere Pflicht zur Vorsicht, hieß es bei Haus&Grund. Die Räumpflicht endet meist gegen 21 Uhr.

In Stuttgart muss man samstags bis spätenstens 8 Uhr raus, am Sonntag muss bis 9 Uhr geräumt sein.

Wer ist schuld, wenn jemand stürzt?

Meist trägt nicht einer allein die Schuld. So tauche in den Satzungen immer wieder der Begriff „zumutbar“ auf. Schneit es etwa dann den ganzen Tag weiter, kann niemand dauerhaft verpflichtet werden, mit Schaufel und Streugut parat stehen.

Ist es „zumutbar“, die Arbeit zu unterbrechen, um daheim Schnee zu schippen?

Diverse Gerichtsurteile verneinen das. Haus&Grund baut darauf, dass die Arbeit dann weiterdelegiert wird. Und häufig kann sogar der Gestürzte - juristisch gesehen - eine Mitschuld tragen. Wer etwa mit schlechten Schuhen einen nicht geräumten Gehweg überquert, muss zumindest damit rechnen, dass er stürzen könnte und vorsichtig sein.

Wo kann ich mich informieren?

Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege in Stuttgart kann man sich an das Amt für öffentliche Ordnung (Telefon: 216-91992) wenden. Infos zu geeignetem Streumaterial und zu Händlern von salzfreiem Streugut hat das Amt für Umweltschutz (Telefon: 216-88600). Wer etwas zur öffentlichen Straßenreinigung wissen will, wendet sich an die Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) (Telefon: 216-88700).