Autofahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt

VS-Schwenningen (leo). Bei Verkehrsunfällen ist Eile ein schlechter Ratgeber, dies musste ein Angeklagter vor dem Villinger Amtsgericht schmerzlich erfahren.

Wer einen Verkehrsunfall verursacht hat und davonfährt, versucht sich häufig rauszureden, dass er in Eile war. Richter akzeptieren jedoch nur echte Notfälle. So ein Fall wurde jüngst vor dem Amtsgericht verhandelt. Weil ein Kraftfahrer es eilig hatte, fuhr er nach einem von ihm verursachten Unfall sofort weiter und wartete nicht nach den Umständen entsprechend lange. Im vergangenen Oktober kollidierte der Autofahrer beim Rückwärtsfahren mit dem hinter seinem Fahrzeug verkehrsbedingt haltenden Wagen. Es knallte, die Beteiligten erschraken. Anstatt zu warten fuhr der Unfallverursacher gleich weiter. Zuvor gab er aber dem Geschädigten seine Visitenkarte. Also ein Unfall, der täglich auf deutschen Straßen passieren kann. Durch die Wucht des Aufpralls zog sich der Geschädigte, ein 82-jähriger Mann, unter anderem eine Schädelprellung und eine Prellung des Schultergelenks zu. Am Wagen entstand Sachschaden von 1200 Euro.

Obwohl der Angeschuldigte den Unfall bemerkte, verließ er die Unfallstelle, noch bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte. Der Geschädigte rief deshalb die Polizei. Die Staatsanwaltschaft warf nun dem Unfallverursacher vor, sich nach dem Geschehen vom Unfallort entfernt zu haben.

Gemäß Straßenverkehrsordnung ist ein solches Verhalten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Der Unfallverursacher verteidigte sich, dass er sehr in Zeitnot war. Er war Trainer in einer Schülermannschaft und musste pünktlich beim Training sein, damit die Minderjährigen unter Aufsicht standen. Der Unfallverursacher überließ seine Visitenkarte dem Geschädigten, aber dies genügte dem Gericht nicht. Da die Kontrahenten sich kannten, machte sich der Unfallverursacher keine weiteren Gedanken über sein unrechtes Handeln.

Der Staatsanwalt plädierte auf eine Strafe von 30 Tagessätzen von zehn Euro. Das Urteil lautete dann auf 20 Tagessätze von zehn Euro. Dabei wurden die Einkommensverhältnisse des Angeklagten berücksichtigt.