Seit Ende März ist die Waldstraße teilweise gesperrt. Auch die Polizei muss deshalb Umwege in Kauf nehmen. Foto: Hennings

Streifenwagen ohne Alarmsignal sollen Tempo 30 deutlich überschreiten. Vorgehen ist legal.

Villingen-Schwenningen - Der Ärger bei den Anwohnern der Prinz-Eugen- und Hermannstraße in Villingen ist groß: Seit die angrenzende Waldstraße am Eisweiher wegen Bauarbeiten beidseitig gesperrt ist, haben sich Leser unserer Zeitung beschwert, dass Streifenwagen des nahen Polizeireviers immer wieder mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit durch die beiden Straßen fahren würden. Dort gilt Tempo 30. Der Knackpunkt: Blaulicht und Martinshorn seien oft ausgeschaltet.

Gerade zur Mittagszeit, wenn viele Schüler unterwegs sind, könne dies zu gefährlichen Situationen führen, so die Befürchtung. Die Ausweichstrecke der Beamten, die über die Prinz-Eugen- und Hermannstraße auf schnellstem Wege auf den Innenring gelangen, wird nicht in Frage gestellt. Doch warum die hohe Geschwindigkeit ohne vernehmbares Alarmsignal?

"Gerade wegen der Anwohner schalten wir das Martinshorn oft erst an der ersten größeren Kreuzung an, um zum Beispiel bei einer roten Ampel auf uns aufmerksam zu machen", erklärt Thomas Barth, Revierleiter in der Waldstraße, auf Anfrage unserer Zeitung. Es sei also durchaus üblich, dass sich die Polizisten ohne Blaulicht auf den Weg zum Einsatzort machten. Barth fügt aber an: "Ich kann natürlich nicht zu 100 Prozent ausschließen, dass meine Kollegen auch sonst mal etwas schneller als 30 Stundenkilometer fahren. Selbstverständlich gehe ich aber davon aus, dass bei deutlich erhöhter Geschwindigkeit das Signal eingeschaltet wird."

Auch in der Waldstraße würden sich die Beamten ansonsten laut Barth mit dem Martinshorn zurückhalten. "Den Anwohnern wäre kein Gefallen getan, wenn wir dieses immer einschalten würden", sagt er. Nur das Blaulicht – ohne Martinshorn – einzuschalten, sei technisch nicht möglich. "Wenn, dann beides", so Barth.

Im Übrigen, so der Revierleiter, sei es im Falle eines Einsatzes erlaubt, die Geschwindigkeitsbegrenzung auch ohne Blaulicht zu überschreiten. Grundlage dafür seien dann geltende Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, welche die Straßenverkehrsordnung außer Kraft setzen.

Generell gilt dabei der Grundsatz, dass dies aufgrund einer möglichen Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern nur in beschränktem Maß umgesetzt wird.