Possierliche Vögel oder lästige Plage? Seit ein Bewohner der Schwenninger Turnerstraße die Tauben scharenweise anlockt, sind seine Nachbarn von Letztgenanntem überzeugt. Darum kommt nun das Fütterungsverbot auch auf privatem Grund und Boden. Foto: © shnelly/Fotolia.com Foto: Schwarzwälder-Bote

Polizeiverordnung: Fütterungsverbot im eigenen Garten / Vogelhäuschen müssen künftig durchdacht sein

Villingen-Schwenningen will nun ein generelles Taubenfütterungsverbot, auch auf Privatgrundstücken, erlassen. Anlass dafür ist die fanatische Tierliebe eines Schwenninger Bürgers, der an die hundert Tauben auf seinem Grundstück in der Turnerstraße füttert und dort damit eine wahre Taubenplage auslöste.

Villingen-Schwenningen. Auf den Fenstersimsen, Dachrinnen und Giebeln ringsum hocken sie schon, die gefiederten Freunde des Schwenninger Taubenliebhabers. Seine Mission ist es offenbar, besonders gut zu sein zu den Tieren, die im Islam eine besondere Stellung inne haben: Eine Taube soll schließlich einst den Propheten Mohammed vor dem Tod bewahrt haben. Dreimal täglich stürzen die Tauben dann auf den Hof des Privatgrundstücks – immer dann, wenn der Bewohner das Kellerfenster öffnet und händeweise Taubenfutter hinauswirft. Für die Bewohner ringsum bleibt nichts als Ärger: Taubenkot auf Terrassen- und Balkonmöbeln, verunreinigte Grundstücke, vom ätzenden Kot angegriffene Flächen und die Angst, sich durch die Tiere am Ende noch irgendeine Krankheit einzufangen. Doch dem Taubenfreund war bislang nicht Herr zu werden. Alle Anzeigen und danach ergriffenen Maßnahmen der Stadtverwaltung von Bußgeldern bis hin zur Beschlagnahmung der Futtersäcke, führt nur zu Einem: dem Rückzug des Taubenfreunds auf sein Privatgrundstück, wo er schließlich tun und lassen konnte, was er wollte.

Damit soll künftig Schluss sein, dank des Tauben-Erlasses: Die "Polizeiverordnung gegen umwelschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern" der Stadt Villingen-Schwenningen soll entsprechend geändert werden. Schon bislang war das Füttern auf öffentlichem Gelände untersagt – ein Verstoß wurde als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 60 Euro zuzüglich 28,50 Euro bestraft. Ein Fütterungsverbot auf Privatgelände aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes scheide laut Gesundheitsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises aus – eine Taube gilt hier weder als Schädling noch sei von der Fütterung auf privatem Grund und Boden das Infektionsschutzgesetz betroffen. Also greift die Stadtverwaltung nun zum nächsten Mittel: mittels Änderung der Polizeiverordnung "Das Füttern von Tauben auch auf Privatgrundstücken zu verbieten".

Einen Haken jedoch hat das Thema: Was ist mit den vielen Vogelhäuschen, die im gesamten Stadtgebiet in den Privatgärten stehen? Wie will verhindert werden, dass die Tauben dann dort gefüttert werden? Hier ist nun Otto Normalverbraucher selbst gefordert. "Eine Ausnahme bildet die Fütterung von Sing- und Gartenvögeln. Für diese ist das Futter so auszulegen, dass es von Tauben nicht erreicht werden kann", heißt es im geänderten Paragraphen 16 über das Tauben-, Wasservögel- und Fuchs- sowie Marderfütterungsverbot der Stadt Villingen-Schwenningen, dem die Gemeinderäte des Verwaltungs- und Kulturausschusses am Mittwoch, 21. Juni, zustimmen sollen.