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VS will Ansiedlung im Gewerbegebiet Niederwiesen verhindern. Kommune muss erfinderisch sein.

Villingen-Schwenningen - Um die Ansiedlung einer großen Spielhölle im Gewerbegebiet Niederwiesenstraße zu verhindern, muss sich die Stadt Villingen-Schwenningen von ihrer kreativen Seite zeigen.

Abgesehen von den Vergnügungssteuereinnahmen, die für jede Stadt ein verlässlicher Geldsegen sind, kann man den Spielhallen so gar nichts Positives abgewinnen. In Villingen versucht man, eine davon deshalb jetzt ganz konkret und mit erheblichem Aufwand zu verhindern.

Der Stadt Villingen-Schwenningen liegt eine Bauvoranfrage auf dem Tisch: Die Firma Extra-Games Entertainment GmbH aus Pfullendorf möchte ein Gebäude in eine Spielhalle umnutzen. Das betreffende Grundstück liegt in dem einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplan "Niederwiesen" – und dort, in Richtung Rietheim, dürfte eine solche Vergnügungsstätte nun, rein rechtlich betrachtet, eigentlich eingerichtet werden.

Nun schindet man zunächst einmal Zeit: Die Entscheidung über die Bauvoranfrage wurde für die Dauer von vollen zwölf Monaten ausgesetzt. Man beruft sich dabei auf den Paragrafen 15 des Baugesetzbuches, wonach eine Bauvoranfrage für maximal ein Jahr zurückgestellt werden kann, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

Vergnügungsstätten generell ablehnen, das darf eine Gemeinde nicht. Dort beispielsweise, wo sie ohnehin schon ansässig sind, müssen sie auch weiterhin geduldet werden und wird man auch weitere Spielhallen nur schwer verhindern können. Aber ein partieller Ausschluss der Vergnügungsstätten, der ist rechtlich machbar – und soll nun im Fall der Niederwiesenstraße passieren.

Und das Ergebnis soll offenbar wasserdicht sein. Mit viel Aufwand definierte man nun für jeden Teilbereich des Gewerbegebiets Niederwiesenstraße, warum eine Ansiedlung von Spielhallen sich gerade hier besonders negativ auswirken würde.

Im nördlichen Bereich seien Gewerbebetriebe zum Schutz der Handwerksbetriebe und der Wohnfunktion auszuschließen, im Süden hingegen seien Vergnügungsstätten zur Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten und der Gebietstypik auszuschließen.

Und selbst für jene Flächen, wo die Stadt über Gewerbegebietsstandorte verfügt, fand man ein Argument, das gegen die Spielhöllen spricht: das Bodenpreisnivau. Dieses sei für die Standortfindung größerer Betriebe von Bedeutung – durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen, bestehe die Gefahr einer Störung des sensiblen Bodenpreisgefüges, da sie in der Lage seien, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf, aber geringerer Ertragsstärke, zu verdrängen. Auch eine mögliche Störung der angrenzenden Wohnbebauung wird befürchtet. Und so kommt man nach differenzierter Betrachtung aller Teilbereiche von Niederwiesen zu dem Schluss: "Vergnügungsstätten sind in allen Teilbereichen nicht verträglich anzusiedeln."

Geplant ist, im weiteren Verfahren für den Bereich Niederwiesenstraße durch Umsetzung ein Planänderungsverfahren herbeizuführen, mit dem Ziel des Ausschlusses von Vergnügungsstätten.

Dass diese einer Stadt erheblich schaden können, sieht übrigens sogar das Bundesverwaltungsgericht so: "Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können."