Arbeitgeber und Rentenversicherung im Clinch / Prozess vor dem Sozialgericht

VS-Villingen/Rottweil (leo). Die Frage, ob ein Außendienstmitarbeiter als Angestellter, also ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, oder als selbstständiger Handelsvertreter gilt, beschäftigte jüngst das Sozialgericht Reutlingen in Rottweil. Das Sozialgericht entschied, dass der Mitarbeiter den Status eines Angestellten hat und sein Arbeitsverhältnis deshalb sozialversicherungspflichtig sei.

Zum Hintergrund: Wenn man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und einen Antrag auf Leistung an den Sozialversicherungsträger stellt, kommt es nicht selten vor, dass dieser eine Leistung verweigert, da er der Meinung ist, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Bei einem Branchentreffen kamen der Inhaber einer größeren Druckerei in Villingen und ein Kollege, der eine kleine Druckerei betrieb, zusammen. Im Gespräch ergab sich, dass der Inhaber des kleineren Betriebs sich nach etwas Lukrativerem umschaute. Sein Tischnachbar bot ihm deshalb an, dass er bei ihm arbeiten könne. Es wurde ein kleines Fixum vereinbart, ansonsten gab es Provisionen für von ihm vermittelte Aufträge. Der Inhaber der größeren Druckerei sah in seinem neuen Mitarbeiter einen Handelsvertreter. Das bedeutete, dass dieser für seine soziale Sicherung selbst aufkam.

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin prüfte das Arbeitsverhältnis und entschied, dass gemäß den Fakten und dem gelebtem Vertrag der Mitarbeiter kein Handelsvertreter war, sondern Angestellter. Das bedeutet, dass sowohl die Firma Sozialversicherung Beiträge abführen musste als auch der neue Mitarbeiter. Die Firma akzeptierte diese Einstellung nicht, und so klagte sie vor dem Sozialgericht Reutlingen, das den Fall in Rottweil verhandelte, auf die Feststellung, dass der Mitarbeiter Handelsvertreter- Eigenschaften hatte und deshalb die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen musste. Unter anderem wurde argumentiert, dass es für den Mitarbeiter keine Vorgaben gab, keine Kontrollen. Es gab auch seitens des Unternehmens keine Weisungen an den Mitarbeiter.

Der Vertreter des Mitarbeiters wies dagegen auf die Abhängigkeit seines Mandanten bei diesem Arbeitsverhältnis hin. Der neue Mitarbeiter zeigte ein Prospekt, wo er als neuer Mitarbeiter der Kundschaft vorgestellt wurde. So entstand eine Außenwirkung für die Kunden, so unter anderem das Gericht, dass der Mitarbeiter Angestellter der Firma sei und nicht selbstständiger Handelsvertreter.

Folglich müsse die Firma Sozialversicherungsbeiträge zahlen.