Villingen-Schwenningen Ein Bier für den Sohn?
Eva-Maria Huber, 29.01.2013 10:04 Uhr
Stoff für Konflikte: Wenn Eltern ihren Kindern Bier oder Wein ordern. Foto: dpa (Symbolfoto)
Villingen-Schwenningen - Wenn der Vater mit dem Sohne, hieß ein harmloser Film. Harmlos ist es jedoch nicht, wenn Eltern mit ihren minderjährigen Kindern einen trinken: Sind solche Aktionen ein "Elternprivileg" oder doch ein Verstoß gegen den Jugendschutz?
Die ersten Fastnachtsbälle sind bereits über die Bühne gegangen, da brütet Günter Hones von der Polizeidirektion Villingen-Schwenningen über einer brisanten Frage: Kann das rechtlich verbriefte "Elternprivileg" noch aufrecht erhalten werden, während es gleichzeitig in Widerspruch mit den Bestimmungen des Jugendschutzes steht? "Eigentlich darf an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol ausgegeben werden, und erst ab 18 Jahren dürfen harte Sachen bestellt werden", so Hones zu den eindeutigen Regeln. Doch was, wenn die Eltern für ihre Kinder Sekt oder Bier bestellen? Was hat Vorrang, Privileg oder Jugendschutz, dies möchte er noch vor den hohen Tagen klären.
Dass Eltern ihren 14- oder 15-jährigen Kindern einen einschenken, sind keine Einzelfälle. Bei einer Veranstaltung zum Thema Jugendschutz von Polizei, Amt für Familie, Jugend und Soziales und Fachstelle Sucht, sprachen die eingeladenen Vereinsvertreter die größten Probleme an, wenn es um Jugendschutzbestimmungen geht. Gerade jetzt zur Fastnacht, kommen Jugendliche bereits angetrunken zu den Bällen. Am gravierendsten empfinden es die Vereinsverantwortlichen jedoch, dass es immer wieder Eltern gebe, die für ihre Kinder alkoholische Getränke ordern.
"Rechtliche Lücke, die es zu schließen gilt"
Auch für Sabine Braun vom Amt für Familie, Jugend und Soziales ist das Elternprivileg "eine rechtliche Lücke, die es zu schließen gilt". Alkoholmissbrauch bleibe ein Thema, das mit dem Bürgeramt immer wieder in der Arbeitsgemeinschaft Lokale Alkoholprävention aufgegriffen werden soll.
Doch auch eine andere Frage scheint Diskussionen auszulösen. Sind die Vereine als Veranstalter der Bälle in der Neuen Tonhalle dafür verantwortlich, dass Jugendliche nicht mit dem Sekt durch die Gegend laufen oder eher der Caterer? Bei manchen Gesprächen mit Vereinsvertretern hört man schon heraus, dass die Vereinsvertreter sich weniger in der Pflicht sehen: "Wir haben auf den Ausschank doch keinerlei Einfluss", meinte auch Rolf Müller von der Katzenmusik Villingen.
"Die Vereine haben mit der Bewirtung nichts zu tun." Eine Betrachtungsweise, die Alexander Aisenbrey, Geschäftsführer des Öschberghofs (der das Catering in der Neuen Tonhalle seit Januar übernommen hat), nicht stehen lassen möchte. Seiner Meinung nach müsse auch der gastgebende Verein dafür sorgen, dass die gesetzlichen Gebote eingehalten werden. "Unsere Leute schauen zwar drauf und verlangen Ausweise, aber auch die Vereine haben eine Mitverantwortung."



Bleibt es beim Bier ?
Wenn es beim Bier bleiben würde Her Müller, wäre das nicht so schlimm. Aber wie bereits erwähnt lädt die hochwohllöbliche Narrozunft die Teilnehmer zur Brezel mit Schnaps ein. Und hochprozentige Getränke sind meines Erachtens der Haken. Denn bei den Rollenschüttlern sind eben auch 50 Prozent Kinder und Jugendliche dabei. Deshalb gehört zur Präventation eben dazu, dann man zu Brezeln und einem Getränk einlädt und das Wort Schnaps weglässt. Im Übrigen ist es mir ohnehin schleierhaft wieso die Rollenschüttler Schnaps angeboten bekommen. Eine Maschgere trinkt gewöhnlicher weise nichts Hochprozentiges sondern Wein bzw. Schorle.
Ein Bier für den Sohn?
Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes steht und fällt mit der Kontrolle. Doch wer soll das leisten? Die Polizei hoffnungslos überlastet und die Beamten von Ordnungsamt müssen ihren Chef mit Knöllchen GLÜCKlich machen. Der Stadtsäckel ist halt doch wichtiger als unsere Jugend, oder?
'' .... Kann das rechtlich verbriefte 'Elternprivileg'
noch aufrecht erhalten werden, während es gleichzeitig in Widerspruch mit den Bestimmungen des Jugendschutzes steht? 'Eigentlich darf an Jugendliche unter 16 Jahren kein Alkohol ausgegeben werden, und .... '' wird im Artikel wenig sinnstiftend festgehalten. ? Wiederkehrend wird desinformiert, nicht recherchiert, überlegt und die Öffentlichkeit in die Irre geführt. Die Rechtslage ist eindeutig, Auszug § 9, Jugendschutzgesetz: ? '' § 9 Alkoholische Getränke ? (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen ? 1.Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, ? 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. ? (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. ....'' http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__9.html Das Elternprivileg wird klar formuliert, d. h. Jugendliche, 14 - 16-jährige, dürfen in Begleitung von personensorgeberechtigten Personen, z. B. von einem Elternteil, » weiche « Alkoholgetränke wie Bier trinken, aber keine Alkopops, Branntweine, Schnäpse etc. ? Zur Medienaufgabe: ““ Der Journalismus hat den rechtlichen Auftrag, eine Kritik- und Kontrollfunktion in der Gesellschaft wahrzunehmen: also Missstände aufzudecken, Gegebenheiten zu hinterfragen und Kritik zu üben. ““ http://blog.zeit.de/schueler/files/2010/09/7.-1-Oeffentliche_Aufgabe_Medien.pdf