Im Villinger Riet, wie hier in der Rietgasse, dürfen nur Anwohner ihre Autos abstellen. Foto: Klausner

Wenn das Parken zu einem Geduldsspiel wird: Suche nach Stellplatz in Villinger Innenstadt gestaltet sich schwierig.    

Villingen-Schwenningen - Die Parkplatzsuche in der Innenstadt wird oft zum Geduldsspiel. Nicht nur für Kunden und Geschäftsleute. Auch Anwohner suchen minutenlang einen Stellplatz – obwohl sie über einen Anwohnerausweis verfügen.

Das System der Anwohner-Ausweise in der Villinger Innenstadt kam in jüngster Gemeinderatssitzung zur Sprache. Erich Bißwurm (FW) kritisierte insbesondere die Jahresgebühr von lediglich 30 Euro. Der Betrag sei ihm zu gering, denn so könnten Anwohner ihren Wagen für lediglich 30 Euro das ganze Jahr über stehen lassen, andere, beispielsweise in Wohngebieten, müssten sich einen teuren Stellplatz mieten oder kaufen, was in die Hunderte oder Tausende gehen kann. Bürgeramtsleiter Ralf Glück entgegnete, der Gebührensatz sei gesetzlich festgelegt. Weiteres Beispiel: Ein Stellplatz in einem Parkhaus in der Villinger Innenstadt kostet pro Monat 58 Euro, im Jahr 696 Euro.

Anwohner parken im Verhältnis zwar günstig, finden indes oft keinen Stellplatz. Dies bestätigt auch die Stadtverwaltung.

"In der Praxis werden regelmäßig mehr Bewohnerparkausweise ausgegeben als öffentliche Parkplätze vorhanden sind – alles andere wäre eine rechtliche unzulässige Reservierung von Parkplätzen für einzelne Fahrzeugführer", teilt Pressesprecher Nicolas Lutterbach mit. Ein Verhältnis von eins zu drei, das heiße pro Stellplatz drei Bewohnerparkausweise, sei in der Rechtsprechung anerkannt und allgemein üblich, führt er weiter aus.

In Villingen seien für sechs Bewohnerparkzonen 204 Bewohnerparkausweise ausgestellt worden, informiert Pressesprecher Nicolas Lutterbach. Für Schwenningen seien keine solchen Ausweise ausgestellt worden, da dort keine Bewohnerparkzonen eingerichtet sind.

"Einen Bewohnerparkausweis kann erhalten, wer seinen Hauptwohnsitz innerhalb der ausgewiesenen Bewohnerparkzone hat, ein Fahrzeug auf sich zugelassen hat beziehungsweise dauerhaft nutzt und gleichzeitig in zumutbarer Entfernung selbst keine Garage oder keinen privaten Stellplatz besitzt", zeigt Lutterbach weiter auf.

Und weiter: "Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo die Bewohner eines städtischen Quartiers mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden", so Lutterbach abschließend.