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Rechtsaufsichtsbehörde befasst sich jetzt mit Widerspruch von Günther Möckesch.

Triberg - Unabhängig davon, wie das Landratsamt über die erneut vom Triberger Gemeindewahlausschuss abgelehnte Bewerbung von Günther Möckesch entscheidet: Bei der Bürgermeisterwahl am Sonntag bleibt Amtsinhaber Gallus Strobel der einzige zugelassene Kandidat.

Mit der vor einer Woche ein zweites Mal vom Gemeindewahlausschuss wegen Form- und Fristfehlern abgelehnten Bewerbung des heimischen Hoteliers Günther Möckesch, der gegen die erste Ablehnung seiner Kandidatur Widerspruch eingelegt hatte, befasst sich nun das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis. Seit Mittwoch liegt deren Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung des Triberger Gemeindewahlausschusses schriftlich vor.

"Wann mit einer Entscheidung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu rechnen ist, hängt vom Umfang der notwendigen Prüfung ab", informiert Heike Frank, Pressesprecherin des Landratsamts, auf Nachfrage. Auf einen genauen Zeitpunkt wollte sie sich nicht festlegen. Auf die am Sonntag, 12. November, anstehende Wahl habe das Ergebnis mit Blick auf einzuhaltende Fristen allerdings keinen Einfluss. Daneben sei es jedoch möglich, die Bürgermeisterwahl anzufechten, wenn die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werde.

"Die Wahlanfechtung richtet sich nach Paragraf 31 des Kommunalwahlgesetzes. Danach kann gegen die Bürgermeisterwahl binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Zuständig für die Überprüfung und für die Entscheidung über den Einspruch ist das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde", erklärt Heike Frank weiter.

Auf die Frage, ob er die Wahl am Sonntag im Nachgang anfechten wird oder nicht, antwortete Günther Möckesch gegenüber dem Schwarzwälder Boten, dass er nicht "spekulieren" und sich deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festlegen wolle. Zuerst möchte er nach eigener Aussage abwarten, was aus seinem Widerspruch wird, mit dem er sich gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses gestellt hat. Angesichts des komplizierten Sachverhalts werde er sich mit seinem Rechtsanwalt beraten.

Wenn das Landratsamt zwischenzeitlich seinem Widerspruch stattgeben und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass seine Bürgermeisterbewerbung hätte zugelassen werden müssen, bestehe eine "hohe Wahrscheinlichkeit", dass die Wahl wiederholt werden müsse. Möckesch bemängelt währenddessen das Vorgehen der Stadtverwaltung mit drei Dienstaufsichtsbeschwerden gegenüber Bürgermeister Gallus Strobel. Auch hier stehen nach Möckeschs Aussagen die Stellungnahmen noch aus. Gegenteilige Behauptungen durch Strobel halte er für falsch.

Dieter Lang fordert Aussetzung der Wahl

Für eine weitere Facette im skurrilen Vorgeplänkel der Bürgermeisterwahl sorgt aktuell auch Klaus-Dieter Lang. Der Triberger fordert gar die Aussetzung der Bürgermeisterwahl. Der Grund: Mit der Beschränkung des maximalen Bewerbungsalters als Bürgermeister auf das 67. Lebensjahr würde eine deutliche Diskriminierung der älteren Bürger stattfinden.

Dies erklärt Lang in einem Brief, der an den Wahlausschuss der Stadt Triberg sowie an das Landratsamt geschickt wurde. Er sieht darin eine "massive Verletzung der demokratischen Grundordnung", nach der jeder ungeachtet seines Alters, Standes und Konfession ungehindert leben und sich um öffentliche Ämter bewerben könne. "Gleichzeitig wird gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, bei den Bundestagswahlen gibt es diese Beschränkung nicht", heißt es in dem Schreiben. Lang hält die Wahl daher für ungültig – auch unabhängig von den Konflikten rund um die Bewerbung von Möckesch. Er fordert deshalb die Aussetzung der Wahl, bis die Rechtslage endgültig geklärt sei.

Die Resonanz auf das Schreiben fällt seitens der Stadtverwaltung knapp aus. "Es liegt kein Schreiben beziehungsweise Einspruch vor, auf den wir rechtlich reagieren müssten", erklärt Hauptamtsleiterin und Wahlausschussvorsitzende Barbara Duffner auf Anfrage. Sie verweist hierbei auch auf den Paragrafen 46 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in dem die Alterseinschränkung des Bewerbers festgelegt sei. Die Bürgermeisterwahl werde deshalb natürlich stattfinden.