Die Frist zur Abgabe der Unterlagen beim Finanzamt endet für viele Bürger am 31. Mai. Foto: dpa

Die Steuererklärung auszufüllen lohnt sich fast immer: Rund 875 Euro erhielten Angestellte in den vergangenen Jahren im Schnitt vom Finanzamt zurück.

Stuttgart - Die Frist zur Abgabe der Unterlagen beim Finanzamt endet für viele Bürger am 31. Mai. Folgende Tipps sind vor der Abgabe der Steuererklärung wichtig zu beachten:

Kosten für den Handwerker abrechnen
Egal, ob Schornsteinfeger, Monteur, Gärtner, Putzhilfe oder Babysitter: Für die Beschäftigung von Minijobbern, Handwerkern und Haushaltshilfen kann man in der Steuererklärung Geld zurückfordern, wie die Stiftung Warentest in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ berichtet. Werden alle Höchstbeträge ausgeschöpft, kommt ein Steuerbonus von 5710 Euro zusammen. Für Minijobber können Steuerzahler bis zu 2550 Euro in die Zeilen 71 bis 73 des Mantelbogens eintragen, für Vollzeitangestellte und Haushaltshilfen bis zu 20 000 Euro, für Handwerker bis zu 6000 Euro. „Bei Minijobbern können neben den Lohnkosten auch Steuern und Abgaben geltend gemacht werden, bei Handwerkern dazu Fahrt- und Maschinenkosten“, sagt Test-Redakteur Markus Fischer. Materialkosten übernehme das Amt nicht. Von den angegeben Beträgen zieht das Finanzamt 20 Prozent direkt von der Steuerschuld samt Soli ab.
Nebenkosten auflisten
Wer zur Miete wohnt, sollte einen Blick in seine jährlichen Nebenkostenabrechnung werfen. Darin sind – oft auf einer Extraseite – Kosten wie die Ausgaben für den Hausmeister oder die Hausreinigung aufgeschlüsselt, die auf den Mieter entfallen. Auch diese kann man absetzen. „Erhält der Mieter die Nebenkostenabrechnung nach dem Fälligkeitsdatum der Steuererklärung am 31. Mai, kann er die vom Jahr zuvor angeben“, sagt Fischer. „Wer möchte, kann auch die aktuelle Abrechnung nachreichen.“
Betreuungskosten für Kinder zurückfordern
Bis zu 6000 Euro Betreuungskosten können Eltern für Kinder unter 14 Jahre in ihrer Steuererklärung angeben – zum Beispiel für eine Tagesmutter, für die Kita oder den Hort inklusive Ferienbetreuung. Das gilt auch, wenn Verwandte wie die Großeltern sich um den Nachwuchs kümmern. „Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, können Kosten abgesetzt werden“, sagt Fischer. „Dazu müssen die Eltern allerdings einen Vertrag mit den Großeltern abschließen, in dem die Arbeitszeit und der Stundenlohn genannt werden.“ Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Betreuungskosten (maximal 4000 Euro) als Sonderausgaben an. Die erforderlichen Angaben tragen Eltern in die Anlage Kind ein. Die Kosten für die Verpflegung des Kindes übernimmt das Finanzamt nicht.

Berufliche Ausgaben, Medikamentkosten und die Abgeltungssteuer zurückholen

Außergewöhnliche Ausgaben geltend machen
Hohe Ausgaben für Medikamente, Kuren und ärztliche Behandlungen gehören in den Mantelbogen der Steuererklärung. Erstattungen, etwa von privaten Zusatzversicherungen, müssen vorher abgezogen werden. Brillen- und Kontaktlinsenträger können die Kosten für die Sehhilfe angeben – das Amt bewertet im Einzelfall, ob diese abziehbar sind. „Sobald man einen Beleg für eine Ausgabe hat, sollte man die entstandenen Kosten in der Steuererklärung angeben“, rät Fischer. „Wer zu vorsichtig ist, verschenkt unter Umständen bares Geld.“ Als Nachweis gelten Rezeptkopien, Zahlungsbelege aus der Apotheke und Zahnarztrechnungen. Kosten für eine Kur oder Psychotherapie werden in der Regel nur erstattet, wenn dem Finanzamt eine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein Attest vom Amtsarzt vorliegt.
Mehr als 1000 Euro für den Job ausgeben
Einen Pauschbetrag von 1000 Euro schreibt das Finanzamt Arbeitnehmern immer gut – selbst wenn sie Jobausgaben in der Steuererklärung nicht angeben. Steuern sparen können Arbeitnehmer daher erst, wenn die Kosten 1000 Euro übersteigen. In der Anlage N können sie alle beruflichen Ausgaben abrechnen: für den Arbeitsweg, für Dienstreisen, Arbeitskleidung, Fortbildungen sowie Bewirtungskosten bei Feiern im Kollegenkreis, etwa zu einem Dienstjubiläum. Für den Arbeitsweg können Steuerzahler 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Wer täglich zur Arbeit fährt (mit 30 Tagen Urlaub) kann 230 Arbeitstage ansetzen – egal, welches Verkehrsmittel er nutzt. Auch die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort, für einen Umzug aus beruflichen Gründen sowie für ein Arbeitszimmer zuhause können eingefordert werden. „Oft übernimmt das Finanzamt auch einen Teil der Kosten für Gerätschaften, die nicht ausschließlich beruflich veranlasst sind – wie etwa für einen neuen Laptop“, sagt Fischer.
Abgeltungssteuer zurückholen
Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, muss der Anleger einen Freistellungsauftrag bei dem Kreditinstitut einreichen. Darin legt er den Anteil des Sparerpauschbetrages fest, bis zu dem keine Abgeltungsteuer abgeführt werden soll. Hat der Anleger einen zu geringen Freistellungsauftrag erteilt, hat das Kreditinstitut 25 Prozent Abgeltungssteuer abgezogen. Lagen die gesamten Erträge unterhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (1602 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften), holt der Steuerzahler die Steuer mit der Anlage KAP zurück. Freistellungsaufträge können gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt werden, dürfen aber in der Summe nicht den Sparerfreibetrag übersteigen. Wird er überstiegen, muss die Bank die Abgeltungssteuer abführen.

Pflegekosten, Unterhaltskosten, Versicherungsbeiträge und die Altersvorsorge absetzen

Pflegekosten absetzen
Wer einen nahen Angehörigen mit Pflegestufe pflegt oder selbst eine Pflegestufe hat, kann Kosten geltend machen. Viele Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastung – etwa die für einen ambulanten Pflegedienst, eine Pflegekraft sowie Heimkosten samt Unterkunft und Verpflegung. „Da außergewöhnliche Belastungen einkommensabhängig berechnet werden, ist es klüger, eine Pflegekraft auf Minijob-Basis als haushaltsnahe Dienstleistung abzurechnen“, so Fischer. Diese würden vom Amt fast immer gewährt. Wer eine Person mit Pflegestufe III unentgeltlich gepflegt hat, kann zudem einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro einfordern.
Steuerbonus für Unterhaltskosten anfordern
Für die finanzielle Unterstützung bedürftiger Angehöriger gewährt das Amt einen Steuerbonus. Bis zu 8652 Euro können Steuerzahler absetzen – zum Beispiel für erwachsene Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen. Das gilt auch für Geflüchtete mit regulärer Aufenthaltserlaubnis, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsempfänger können zusätzlich geltend gemacht werden. Einkünfte oder Bezüge des Empfängers, die über 624 Euro jährlich liegen (minus 180 Euro Kostenpauschale), gehen aber vom Höchstbetrag ab.
Extrakosten angeben
Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Spenden sollte man in der Steuererklärung ebenfalls angeben: Sie bringen oft einen zusätzlichen Steuervorteil. „Großspenden ab 200 Euro müssen allerdings nachgewiesen werden können“, sagt Fischer, „das Finanzamt will in der Regel wissen, ob die Spende an einen berechtigten Empfänger ging.“ Um weitere Kosten abzusetzen, könne man sich auch an Musterprozessen orientieren. So kann der Steuerzahler zum Beispiel Scheidungskosten angeben – der Bundesfinanzhof klärt, ob sie abzugsfähig sind. Weitere Informationen dazu unter: www.bundesfinanzhof.de
Altersvorsorge fördern lassen
Auch Riester-Sparer und Rürup-Sparer können Vorteile aus der Steuererklärung ziehen. Wer riestert, trägt 2016 geleistete Einzahlungen in die Anlage AV ein. Steuerlich gefördert werden maximal 2100 Euro inklusive Grund- und Kinderzulagen. Das Finanzamt ermittelt den Steuervorteil und zieht die Zulagen ab – auch dann, wenn der Sparer vergessen hat, diese zu beantragen. Selbstständige Vorsorgesparer mit Rürup-Vertrag tragen die geleisteten Beiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Die Förderung läuft ausschließlich über Steuervorteile. Für 2016 berücksichtigt das Finanzamt bis zu 22 767 Euro (45 534 Euro bei Ehe- und Lebenspartnern). Arbeitnehmer mit einem Rürup-Vertrag müssen den Höchstbetrag um die Summe kürzen, die sie 2016 zusammen mit dem Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.