Der städtische Bauhof räumt im Bedarfsfall ausschließlich öffentliche Straßen und Plätze. Archiv-Foto: Vaas Foto: Schwarzwälder-Bote

Wintereinbruch: Stadtverwaltung weist auf Räumpflicht hin

St. Georgen. Für die Haus- und Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter heißt es bald wieder, ihrer Schneeräumpflicht nachzukommen, damit die Gehwege nicht zur gefährlichen Rutschbahn werden. In der städtischen Räum- und Streupflichtsatzung sind die Regelungen hierfür festgelegt. Gehwege sind morgens bis 6.45 Uhr zu räumen und zu streuen, an Sonn- und Feiertagen hat der Fußgänger erst ab 8 Uhr Anspruch auf schnee- und eisfreie Wege.

Wenn nach dieser Zeit Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Wo keine Gehwege sind, ist die Straße entlang der Grundstücksfläche in einer Breite von einem Meter freizuschaufeln.

Streusalz auf ein unumgängliches Mindestmaß begrenzen

Die Stadtverwaltung weist zudem darauf hin, dass die Verwendung von Streusalz gemäß der Räum- und Streusatzung auf ein unumgängliches Mindestmaß zu begrenzen ist. Dies schont insbesondere die Natur, das Grundwasser und die Pfoten von Tieren.

Die Räum- und Streupflichtsatzung ist auf der Internetseite der Stadt St. Georgen www.st-georgen.de unter "Rathaus/Bekanntmachungen und Satzungen" einsehbar.