Sehr lebendig und keineswegs trocken berichtet Richter Christian Ludin über das Thema Betreuung Foto: Kommert Foto: Schwarzwälder-Bote

Betreuung: Christian Ludin klärt über Hilfen für fürsorgebedürftige Menschen auf

Auf fremde Hilfe angewiesen sein durch eine amtlich bestellte Betreuung – wie kommt es dazu? Dieser Frage ging am Dienstag im großen Sitzungssaal des Rathauses Richter Christian Ludin auf den Grund.

St. Georgen. Anwesend waren auch ein Mitglied des ehrenamtlichen Betreuungsvereins aus St. Georgen sowie einige ehrenamtliche sowie hauptamtliche Betreuer. Initiiert wurde die Veranstaltung durch den Arbeitskreis "Psychische Gesundheit", das ist die Selbsthilfegruppe zum Thema Depressionen, die Selbsthilfekontaktstelle des Landratsamts, das Diakonische Werk, die Bruderhaus Diakonie, der Ärzteverein St. Georgen, vertreten durch Oliver Freischlader sowie die "Wirkstatt".

Hilfe bei der Erledigung komplexer Aufgaben

Christian Ludin zeigte das Ausmaß von entsprechenden Verfahren auf: Durchschnittlich 500 neue Betreuungsverfahren bearbeitet er im Bereich des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen jährlich, Weitere 1 300 Betreuungsfälle werden dort aktuell verwaltet. Zunächst klärte er darüber auf, dass Betreuungen nur bei volljährigen Betroffenen möglich seien. Davor liege die Amtsvormundschaft bei Minderjährigen.

Die Betreuung soll Menschen in schwierigen Lebenslagen helfen. Beispielsweise sind das Patienten mit einer demenziellen Erkrankung oder anderen psychischen oder körperlichen Einschränkungen. Sie bekommen Hilfe bei der Erledigung komplexer Aufgaben, wie Vertragsangelegenheiten oder Entscheidungen im medizinischen Bereich. Doch wer sorgt dafür, dass ein Betreuungsverfahren in Gang kommt? "Das kann im Grund jeder tun, vom Betroffenen selbst bis zum Nachbarn, der Auffälligkeiten feststellt", betonte der Jurist. Dabei könnten Betreuungen nur für Aufgaben bestellt werden, in denen sie gerechtfertigt seien. Alles sei dabei streng gesetzlich geregelt. Dabei sei eine Betreuung nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten.

Ein Betreuer habe die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl dient, so der Richter. Dazu habe er den Wünschen des Betreuten so zu entsprechen, dass dem Betreuer zumutbar ist, was auch für früher geäußerte Wünsche gelte. Ludin zeigte dies auf, indem er den Betreuten den Wunsch nach einem Motorrad als Sammlerstück äußern ließ – mit verschiedenen Vorzeichen. Beim vermögenden Menschen mit Schlaganfall, der diesen Wunsch schon lange hegte, sehe er kein Problem. Zwar könne der Betroffene nicht mehr fahren, doch der Wunsch bestehe schon lange – und das Geld sei vorhanden.

Wo kein Geld, da keine Wunscherfüllung

Ganz anders stellt sich der Wunsch bei einem Mittellosen dar: Wo kein Geld, da auch keine Wunscherfüllung, schließlich könne der Betreuer nur da Geld ausgeben, wo es vorhanden ist. Hat der mittellose Betroffene aber ein solches Sammlerstück in der Garage stehen, darf dieses sogar vom Betreuer verkauft werden, da der Betroffene im Rollstuhl sitzt und dies sein einziges Vermögen ist. Nur dann, wenn der Betreuer bewusst einen zu niedrigen Betrag ansetzt, hat der Betroffene Chancen auf Widerspruch.

Im Zweifel folgt die Entmündigung

Ein nicht unerhebliches Problem stellten Bestellsüchtige dar, die oft uneinsichtig seien. Deren Mahnverfahren reichten oft aus, die Wände zu tapezieren. Hier bestehe die Möglichkeit, einen Nachsendeantrag zu stellen, durch den sämtliche Post einschließlich Warensendungen direkt an den Betreuer gehen. Dazu sei aber notwendig, dass der Betreuer einen "Antrag auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögensvorsorge", also die klassische Entmündigung stellt. Ludin stellte die Unterschiede zur General- oder Vorsorgevollmacht dar: Der Staat habe Vollmachten anzuerkennen. Ausgenommen, sie wären wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam oder der Bevollmächtigte missbrauche sie. Falls Vollmachten vorhanden seien, könne eine Kontrollbetreuung stattfinden, der gegebenenfalls die Anordnung einer amtlichen Betreuung folgen könne und sogar durch den Betreuer der Widerruf der Vollmacht. Dabei wies Ludin auf die Vor- und Nachteile der Vorsorge- und Generalvollmacht. Im Gegensatz dazu stellten sich Patientenverfügungen anders dar: Sie seien eine Anweisung an Mediziner, wie weit der Patient eine medizinische Betreuung im Bedarfsfall angehen darf – und wo sie enden soll. "Die meisten Patientenverfügungen enthalten genaue Anweisungen für alle möglichen Fälle – nur nicht für den, der gerade vorliegt", wusste Ludin.

Facharzt begutachtet die betroffenen Menschen

Wie geht ein Betreuungsverfahren vonstatten? Da sei zunächst die Anregung der Betreuung, die jeder tätigen könne, der mit dem Betroffenen zu tun habe. Danach träten das Gericht und die Behörde von Amts wegen in die Ermittlung ein. "Ich bin im Kreisgebiet jedes Jahr viele hundert Kilometer unterwegs", räumte Ludin ein. Ein Facharzt begutachte anschließend den Menschen, den es anzuhören gelte, ebenso andere Beteiligte.

Im nächsten Schritt werde die gerichtliche Entscheidung getroffen, die maximal sieben Jahre Gültigkeit erhält. Danach müsse sie überprüft werden, gegebenenfalls auch ausgeweitet. In Notfällen könne eine einstweilige Anordnung im abgekürzten Verfahren getroffen werden. Da die Betreuung häufig auch das Vermögen betreffe, werde jährlich eine Rechnungslegung und Prüfung verlangt. Sehr häufig dauere eine Betreuung bis zum Tod des Betroffenen.

Betroffenen, Angehörigen und Interessierten wurde an diesem Abend auch breiter Raum für Fragen geboten, die oft direkt von den anwesenden Betreuern beantwortet wurden.