Vor dem Arbeitsgericht in Villingen fand die Verhandlung statt. Foto: Scheidel

Rauswurf nach elf Jahren: Ehemalige Filialleiterin wehrt sich vor Gericht gegen Vorwürfe. Azubis geben Ausschlag.

Schramberg-Sulgen/Villingen - Die Chefin habe Ware unter Preis an Bekannte verkauft. Das meldeten zwei Mitarbeiter der Zentrale. Die Kündigung folgte. Dagegen wehrt sich die Leiterin einer Sulgener Discounter-Filiale nun vor dem Arbeitsgericht.

Elf Jahre war die 40-Jährige in der Filiale einer Lebensmittelkette in Sulgen beschäftigt. Zuletzt als Filialleiterin. Sie habe die Filiale in Schwung gebracht, erklärte ihr Anwalt vor Gericht. Dann der Streitpunkt: Bei der Aktionsware – Geräte für den Gartenteich zum vorgeschriebenen Preis von 90 Euro – sei bei einzelnen Waren die Verpackung ein wenig beschädigt gewesen. Eine Kunde wollte diese Ware und forderte von der Filialleiterin einen Preisnachlass.

Die Filialleiterin wusste zwar, dass man keine Ware unter Preis verkaufen darf. Sie wusste aber auch, dass Waren mit kleinen Beschädigungen nicht mehr an die Zentrale zurückgeben werden dürfen. "Wenn Sie die Ware jetzt nicht billiger hergeben darf, muss diese ins Lager, und Ende des Jahres wird sie dann in einer Verkaufsaktion billiger verkauft", schilderte der Anwalt.

Dennoch: Sie hätte die Ware nicht günstiger hergeben dürfen – das wussten auch die Auszubildenden, die den Vorfall mitbekommen hatten. Diese meldeten den Vorfall. Die Konsequenz für die Filialleiterin: eine fristlose Kündigung.

Keine schriftliche Anweisung

Die Zentrale begründeten den Rauswurf damit, dass sie Ware günstiger an Bekannte verkauft habe. Bei der Kündigungsschschutzverhandlung vor dem Arbeitsgericht Villingen, wies die Gekündigte diesen Vorwurf zurück. Den Käufer habe sie nur als Kunden gekannt, weil er öfters in dem Sulgener Geschäft einkaufe. Die Ware hätte die Zentrale nicht zurück genommen, weil die Verpackung beschädigt war.

Der Bezirksleiter räumte vor Gericht ein, es habe keine schriftliche Anweisung gegeben, wie man solche Fälle zu behandeln habe. Die Arbeitgeberseite betonte aber auch, man müsse so handeln, damit es nicht Schule mache. Der Richter, um eine gütliche Lösung zu erreichen, meinte, er wolle sich zunächst mit einem Vorschlag zur Güte bedeckt halten.

Die Klägerseite argumentierte, die Verantwortlichen wollten mit dem Vorwand eine gut verdienende Filialleiterin loswerden. Zudem könne man nicht eine fristlose Kündigung aussprechen auf der Grundlage der Aussage zweier Auszubildenden.

In einem Kammertermin im November soll weiter verhandelt werden.