Handelsvertreter und Geldinstitut einigen sich bislang nicht über vereinbarte Festanstellung

Schramberg/VS-Villingen (leo). Ein Mann, früher freier Handelsvertreter, bewarb sich bei einem regionalen Kreditinstitut, mit dem er vorher schon kooperativ zusammengearbeitet hatte, um eine Festanstellung. Ein Arbeitgeberangebot lehnte er aber vorerst ab. Man wollte sich wieder treffen.

Daraus wurde aber nichts. Im Gegenteil, der Bewerber pocht jetzt auf Anstellung, der Arbeitgeber lehnte ab und so gab es einen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Villingen. Seit längerer Zeit arbeitete der Bewerber mit dem Kreditinstitut zusammen. Er wollte nun als Angestellter, vorher war er freier Handelsvertreter, seinen Beruf weiter ausüben. Bewerber und künftiger Arbeitgeber verhandelten über die Einstellungsbedingungen. Man war sich zunächst nicht einig.

Der Bewerber wollte sich die Sache überlegen, zumal er krank wurde. So sollte nach Genesung weiter verhandelt werden, was aber nicht zustande kam. Der Bewerber war weder telefonisch noch persönlich zu erreichen. Daraufhin stellte der Arbeitgeber einen anderen Mitarbeiter ein. Jetzt meldete sich der frühere Bewerber wieder und pochte auf Anstellung, was das Kreditinstitut verweigerte. So traf man sich vor dem Arbeitsgericht Villingen.

Dort meinte der Klägervertreter, der Kläger selbst war zur Verhandlung persönlich nicht anwesend, dass sein Mandant Ende Juli im Büro des Kreditinstituts war und dort arbeitete. Die Gegenseite meinte jedoch, das könne nicht sein. Der Kläger sei nicht zur Arbeit erschienen. Auch sein Vorgesetzter berichtete, der Kläger sei ihm unterstellt gewesen und hätte nur von ihm Arbeit zugewiesen bekommen, was aber nicht geschah.

Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht, was auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Es reicht auch eine formlose Einigung der Parteien. Man kann sich auch mündlich einigen, und durch schlüssiges Verhalten zeigen, dass man mit der Vereinbarung einig ist. Es reicht aus, wenn man sich zu einem Arbeitsvertragsangebot nicht ausdrücklich erklärt, sondern in anderer Weise zu erkennen gibt, dass man mit der Vereinbarung einverstanden ist. Auch, wenn der eventuell schriftliche Arbeitsvertrag dann auf sich warten lassen sollte, hätte man in einem solchen Fall einen rechtlich verbindlichen Arbeitsvertrag abgeschossen, In diesem Fall kam ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande, wenn bewiesen würde, dass der Mitarbeiter durch "schlüssiges Verhalten" gezeigt hätte, dass er die neue Stelle angetreten habe.

Die Gegenseite verneinte jedoch, dass der Kläger in den ersten Julitagen im Betrieb gewesen sei und bereits gearbeitet hätte. Auch hätte der Vorgesetzte seinem neuen Mitarbeiter keine Arbeit zugewiesen. So stand Aussage gegen Aussage und der Richter terminierte daraufhin einen Kammertermin. Dann wird zu beweisen sein, ob der Kläger tatsächlich einige Tage für den neuen Arbeitgeber gearbeitet hatte und somit ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.