Weil ein Schonacher Hartz IV-Empfänger sich bei einem Bewerbungsgespräch anscheinend ungebührlich benommen hatte, verhängte das Job- Center eine Sanktion von 30 Prozent der monatlichen Leistung für drei Monate. Dies akzeptierte der Arbeitslose nicht und zog vors Sozialgericht. (Symbolfoto) Foto: Büttner

Kompromiss nach schlechtem Benehmen beim Vorstellungsgespräch: Kürzung der Hartz IV-Unterstützung wird vor Sozialgericht gemindert.

Schonach/Rottweil - Weil ein Schonacher Hartz IV-Empfänger sich bei einem Bewerbungsgespräch anscheinend ungebührlich benommen hatte, verhängte das Job- Center eine Sanktion von 30 Prozent der monatlichen Leistung für drei Monate. Dies akzeptierte der Arbeitslose nicht und zog vors Sozialgericht. Dabei gab es einen kleinen Nachlass seitens des Job-Centers.

Seit dem Jahr 2001 war der Bürger mittleren Alters aus der Raumschaft Triberg arbeitslos und mittlerweile Hartz IV-Empfänger. Eines Tages schickte ihn das Job-Centers zu einer Personalvermittlungsfirma nach Tuttlingen, um sich dort vorzustellen. Beim Vorstellungsgespräch benahm sich der Bewerber laut Aussage der Personalvermittlungsfirma ungebührlich. Er wollte einen Job in der Umgebung von St. Georgen, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wäre.

Als die Firma dieses Verhalten dem Jobcenter meldete, verhängte es eine Sanktion von 30 Prozent der monatlichen Leistung, befristet für drei Monate. Der Arbeitslose ließ sich das nicht gefallen und klagte vor dem Sozialgericht Reutlingen, das seinen Fall jüngst in Rottweil verhandelte. Dabei stellte sich dann heraus, dass bei dem seinerzeitigen Vorstellungsgespräch es doch nicht so unschön zugegangen war. Man habe noch eine Zeit miteinander verhandelt. So die Aussage einer Mitarbeiterin der Vermittlungsfirma.

So forderte der Hartz IV- Empfänger, dass man die Sanktion aufhebe. Während der Vertreter des Job-Centers nicht nachgeben wollte, meinte der Richter, man solle sich gütlich trennen.

Man habe dem Kläger nur eine Stelle angeboten und diese kam ja wegen des weiten Anfahrtsweges von St. Georgen nach Tuttlingen nicht infrage. Eine andere Stelle sei weder angeboten, noch vom Kläger abgelehnt worden. Der Richter empfahl deshalb einen Kompromiss. Das Jobcenter verminderte den ursprünglichen Sanktionsbetrag um die Hälfte, was einen kleineren dreistelligen Betrag ausmachte.