'Schlichten statt richten' ist die Aufgabe des Ombudsmanns Immobilien des Immobilienverbands Deutschland IVD. Foto: Gottfried

Wer mit seinem Makler im Clinch liegt, kann sich an den IVD wenden. Die Schiedssprüche werden aber nicht von allen Maklern anerkannt.

Hans-Eberhard Langemaack, Ombudsmann Immobilien des Immobilienverbands Deutschland IVD, weiß, dass seine Schlichtersprüche nicht bindend sind und auch nur für Streitigkeiten zwischen IVD-Mitgliedern und ihren Kunden kostenlos angeboten werden. Dennoch hält der Rechtsanwalt den IVD-Ombudsmann für wichtig: 'Im Vordergrund der Ombudsmannarbeit steht nach wie vor das Motto ,Schlichten statt richten?.

Ziel bleibt immer, einen Streit durch gegenseitiges Nachgeben zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen', sagt er und hofft, dass irgendwann einmal die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Ombudsmanns auch satzungsgemäß verankert wird, vielleicht sogar mit Hilfe des Gesetzgebers aufgrund aktueller europäischer Streitschlichtungsrichtlinien. Zwar hat sich jedes IVD-Mitglied nach der verbindlichen Satzung verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren des Ombudsmanns Immobilien teilzunehmen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Allerdings seien nur wenige Mitglieder bereit, sich ohne weiteres dem Schiedsspruch des Ombudsmanns zu unterwerfen.

Eine Lösung des Problems könnte laut Hans-Eberhard Langemaack in einem eigenständigen Verein liegen, dessen ausschließlicher Zweck darin besteht, dass dessen Mitglieder die Entscheidung des Ombudsmanns verbindlich akzeptieren müssen. Der unabhängig von den politischen immobilienwirtschaftlichen Verbänden als eine eigene Limited-Gesellschaft handelnde Property Ombudsman UK könnte hier ein Vorbild werden, so der Rechtsanwalt. Jeder Verbraucher, der mit einem IVD- Makler im Clinch liegt, kann sich an den Hamburger Rechtsanwalt wenden. Der Ombudsmann soll als neutraler Dritter bei Meinungsverschiedenheiten rund um Makler-, Wohnungseigentums-, Miet-, Sachverständigen- und Standrecht den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls einen Schlichterspruch fällen.

Entschieden wird dabei nach Aktenlage. Eine Anhörung wie bei einem Gericht gibt es nicht, stellt Hans-Eberhard Langemaack klar. Außerdem muss der Streitwert über 3000 Euro liegen. Unter sozialverträglichen Gesichtspunkten greife der Ombudsmann auch schon mal Fälle unterhalb dieser Streitwertgrenze auf. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich laut Langemaack um Verbraucherbeschwerden gegenüber Immobilienmaklern, die Objekte nachgewiesen oder vermittelt hatten und Provisionsforderungen stellten, die nach Meinung der Beschwerdeführer nach dem Grunde und der Höhe nicht gerechtfertigt waren. Auf dem Tisch des IVD-Ombudsmanns landen pro Jahr bundesweit rund 80 Beschwerden.

Jedem Kunden 500 Euro in bar zu zahlen

In der Regel geht es um vermeintliche Pflichtverletzungen der Makler vor oder nach dem notariellen Kaufvertragsabschluss, so der Jahresbericht der IVD-Schiedsstelle. Es kommt auch vor, dass Immobilienunternehmen die Schlichtung über den Ombudsmann des IVD verweigern. So wie in dem Fall eines Unternehmens aus Rheinland-Pfalz, das mit dem Versprechen in Werbeinseraten warb, jedem Kunden 500 Euro in bar zu zahlen, dessen Eigenheim sie zum Kauf anbieten dürfen. Einzige Voraussetzung für die Zahlung war der Alleinvermittlungsauftrag.

Ein Kunde aus Baden-Württemberg erteilte daraufhin dem Makler einen Alleinvermittlungsauftrag für seine Eineinhalbzimmerwohnung. Nachdem es nicht zum gewünschten Kaufabschluss kam, forderte der Kunde die Provision ein, die der Makler mit der Begründung verweigerte, bei dem Objekt habe es sich nicht um ein Haus gehandelt, sondern nur um eine Eigentumswohnung. In der Anzeige habe aber 'Haus' gestanden. Für Rechtsanwalt Hans-Eberhard Langemaack war in diesem Fall die Beschwerde des Baden-Württembergers 'durchaus nachvollziehbar', zumal das besagte Werbeinserat wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Unklarheit und Irreführung) und vor allem auch wegen Verstoßes gegen die IVD-Wettbewerbsregeln wettbewerbswidrig sei, wenn Immobilienunternehmen Vorteile anbieten oder versprechen, damit ihnen ein Auftrag erteilt wird.

Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig

Auch wenn das Unternehmen die Schlichtung ablehnte: Letztendlich bezahlte der Makler zähneknirschend auf Anraten des IVD-Ombudsmanns. Immer wieder ein Kritikpunkt, mit dem sich die IVD-Schlichtungsstelle beschäftigen muss, ist die Doppeltätigkeit von Maklern. So beschwerte sich im letzten Jahr ein Kunde aus Furtwangen über einen IVD-Makler aus Süddeutschland, der die Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht vermittelnd begleitet haben soll. Der Makler habe den Beschwerdeführer bei Besichtigungen und Vertragsverhandlungen allein gelassen und nicht neutral gehandelt, da er für den Käufer wie den Verkäufer tätig war, so der Vorwurf.

Der Ombudsmann sah das anders: 'Die Tätigkeit eines Maklers, für Anbieter und Interessent einer Immobilie, die sogenannte Doppeltätigkeit, ist entgegen der landläufigen Meinung grundsätzlich zulässig und wird vielfach als üblich angesehen', schrieb Langemaack dem Beschwerdeführer. Nur wenn die Doppeltätigkeit vorher vertraglich ausgeschlossen wurde, dem Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft, habe der Makler seinen Provisionsanspruch in der Regel verwirkt, erklärt der Rechtsanwalt.