Mieter stellt erfolglos "Antrag" auf Zulassung zur Sitzung / Eigentümer hat Schutzbedürfnis

Von Stephan Wegner

Schiltach. Was darf bei Grundstücksangelegenheiten öffentlich beraten werden, und was muss nichtöffentlich bleiben? Und wer darf von den Entscheidungen erfahren? Mit dieser Problematik mussten sich jüngst der Schiltacher Gemeinderat und Bürgermeister Thomas Haas auseinandersetzen.

Auf der nichtöffentlichen Tagesordnung des Gemeinderats ging es nämlich um den Verzicht eines Vorverkaufsrechts für ein Objekt. Der Mieter dieser Immobilie hatte, so erzählte er gegenüber dieser Zeitung, von diesem Thema überhaupt nur erfahren, weil ein Gemeinderatsmitglied am Stammtisch geplaudert haben soll.

Und so stellte der Mieter in der Fragestunde des Gemeinderats den Antrag, ob es möglich wäre, ihn in der nichtöffentlichen Beratung in diesem Punkt zuzulassen, da er ein berechtigtes Interesse am Ergebnis habe.

Bürgermeister Thomas Haas lehnte dieses Ansinnen des Mieters ab, da der Eigentümer, um den es gehe, ein Schutzbedürfnis habe, und somit die Beratung und Entscheidung eben nichtöffentlich sein müsse. Ein Mieter dürfe in solch einem Fall nicht zugelassen werden, führte er aus.